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Die Standesherrn des Grossherzogtums Hessen und ihre Rechtsverhältnisse in Geschichte und Gegenwart / vorgelegt von Gustav Heyer, Gerichtsaccessist in Darmstadt
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herrn in Bezug auf den Bergbau auf eigenem Grund und Boden innerhalb ihrer Standesherrschaften ist zwar durch das Gesetz nichts geändert worden; es unter- liegt jedoch der Bergbaubetrieb den Vorschriften desselben, desgleichen die Geltendmachung des den Standesherrn im Artikel 32 des Gesetzes vom 18. Juli 1858 eingeräumten, vorzugsweisen Rechts der Benutzung der auf ihrem eigen- tümlichen Grund und Boden innerhalb der Standesherrschaft sich vorfindenden Mineralien. Das Schürfen auf standesherrlichem Grund und Boden innerhalb der Standesherrschaft unterliegt jedoch ebenfalls den Bestimmungen des Berggesetzes. An Stelle des im Gesetz vom Jahre 1858 den Standesherrn eingeräumten Vor- zugsrechts auf Erteilung der Konzession zum Bergbau ist das Recht auf vorzugs- weise Verleihung des Bergwerkseigentums in dem durch standesherrliches Grund- eigentum begrenzten Grubenfelde getreten. Legt ein Dritter eine das standes- herrliche Grundeigentum berührende Mutung ein, so wird der Standesherr hier- von durch die Behörde benachrichtigt, und mit dem Tage der erfolgten Benach- richtigung läuft demselben zur Erklärung wegen Ausübung jenes Vorzugsrechts eine Frist von sechs Wochen. Giebt der betreffende Standesherr innerhalb dieser Frist keine Erklärung ab, so wird angenommen, dass derselbe von seinem Vor- zugsrecht keinen Gebrauch machen wolle, und es kann das Bergwerkseigentum an dritte Personen verliehen werden, ebenso, wenn der Standesherr darauf aus- drücklich verzichtet hat. Erklärt sich jedoch den Standesherr dahin, dass er von der nachgesuchten Verleihung des Bergwerkseigentums selbst Gebrauch machen wolle, so muss er während des nächsten Jahres den Bergbau wirklich vornehmen, andernfalls nach Ablauf dieser Frist das Bergwerkseigentum jedem Dritten erteilt werden kann. ⁴⁰²)

Weitere Sonderbestimmungen bezüglich der standesherrlichen Rechte gibt es nicht.

22) Ausübung der Lokalpolizei instandesherrlichen Schlössern. Ausübung des Feldschutzes auf standesherrlichen Gütern.

Den Standesherrn ist gestattet, innerhalb ihrer Standesherrschaft für die Ausübung der Lokalpolizei in ihren Schlössern und deren nächsten zum standes- herrlichen Eigentum gehörigen Umgebungen, sowie in eigentümlichen, mit be- sonderem Gemarkungsrecht versehenen, Besitzungen geeignete Personen dem Gross- herzog in Vorschlag zu bringen, welche von demselben damit beauftragt werden.

In gleicher Weise ist den Standesherrn gestattet, zur Ausübung des Feld- schutzes da, wo sie begütert sind, geeignete Personen den Grossherzoglichen Behörden zur Verpflichtung in Vorschlag zu bringen, welche alsdann dieselben

Attributionen, wie andere öffentliche Diener dieser Kategorie haben. ¹⁰⁸

23) Recht der Beitreibung liquider Gefälle.

In Ansehung der liquiden Gefälle der Standesherrn ist deren Renteibe- hörden in den standesherrlichen Bezirken die Beitreibungsbefugnis in dem Um- fange und nach den Normen gestattet, wie dieselbe den Grossherzoglichen Domanial- Rentämtern zusteht, jedoch mit der ausdrücklichen Beschränkung auf völlig liquide Einkünfte. Bei erfolgendem Widerspruch von seiten des in Anspruch genommenen Schuldners muss jedoch das Exekutionsverfahren sogleich sistiert und, wenn der Ansprnch verfolgt werden soll, bei dem zuständigen Gericht Klage erhoben werden. ¹⁴)

46²) Art. 231 des Berggesetzes, Art. 32 des Gesetzes 1858. Siehe auch Art. 28 des Berg- gesetzes.

463) Artikel 22 des Gesetzes 1858.

464) Artikel 33 des Gesetzes 1858.