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20) Bewirtschaftung der standesherrlichen Waldungen. Standesherrliches Forstpersonal. Forstpolizei.
Die Standesherrn haben das Recht der unbeschränkten, freien Benutzung ihrer eigentümlichen Waldungen nach den Bestimmungen der Verordnung vom 3. August 1819. 459)
Ausrodung von standesherrlichen Wäldern, mit Ausnahme für sich be- stehender Walddistrikte von höchstens 10 Morgen, und Benutzung des Wald- bodens zu anderen Zwecken kann nur nach vorher eingeholter Genehmigung der Staatsforstbehörde erfolgen, wenn nicht zu gleicher Zeit oder vorgängig der Ausrodung eine wenigstens gleich grosse Fläche nicht zum Waldboden gehörigen Landes zu Wald angelegt wird. 4⁰)
Unter der hier bestimmten Modifikation werden die den Forstämtern über- wiesenen Funktionen hinsichtlich der Forstpolizei in den Waldungen der Standes- herrn innerhalb ihrer Standesherrschaften von den Grossherzoglichen Forstämtern ausgeübt. Es sollen jedoch dieselben polizeiliche Massregeln in Bezug auf jene Waldungen in der Regel nicht ohne vorheriges Benehmen mit den Standesherrn oder deren Beamten vornehmen— dringende Fälle ausgenommen, in welchen die Standesherrn oder deren Beamten von den getroffenen Verfügungen als- bald in Kenntnis zu setzen sind.
Auch haben die Forstämter in Bezug auf die Verbüssung uneinbringlicher Strafen wegen Frevel in standesherrlichen Waldungen durch Arbeit auf die Wünsche der Standesherrn oder deren Rentkammern thunliche Rücksicht zu nehmen und auf Verlangen der Standesherrn oder deren Rentkammern gegen Erkennt- nisse der Forstgerichte wegen Frevel in standesherrlichen Waldungen Rechts- mittel einzulegen, insofern sie sich dazu nicht ohnedies veranlasst finden.
Die Standesherrn haben das Recht der Anstellung des gesamten zur Ver- waltung ihrer eigentümlichen Waldungen in ihren Standesherrschaften erforder- lichen Personals. Die hierfür Angestellten sollen auf den Forst- und Jagdschutz von den Grossherzoglichen Behörden verpflichtet und in beiderlei Beziehung, so- wie hinsichtlich der polizeilichen Aufsicht dieselben Befugnisse haben, wie die für die Grossherzoglichen Domanialwaldungen angestellten Diener gleicher Kategorie.
Etwaige Wünsche der Standesherrn bezüglich der Ubertragung der Funktionen der Grossherzoglichen Forstämter in ihren eigentümlichen Waldungen an einen ihrer— vollkommen qualifizierten— Forstbeamten sollen möglichst berück- sichtigt werden.
Die den Grossherzoglichen Oberförstern für die Grossherzoglichen Domanial- waldungen und die Kommunalwaldungen übertragenen Funktionen für die Forst- polizei können in den standesherrlichen Waldungen nur von gehörig qualifizierten Personen ausgeübt werden.
Die Forstbeamten derjenigen Standesherrn, deren Besitzungen unter der Hoheit mehrerer Souveräne gelegen sind, sollen für die Versehung einer Ober- försterstelle als gehörig qualifiziert erachtet werden, wenn sie die zur Anstellung als Oberförster nötige Staatsprüfung in einem der Bundesstaaten, in welchem sie Standesherrschaft besitzen, bestanden haben, vorausgesetzt, dass in dem be- treffenden Staate in dieser Beziehung gleiche Grundsätze befolgt werden.
21) Bergwerksrechte.
Das Hessische Berggesetz vom 28. Jannar 1876 ¹⁰¹) hat unter Aufgabe des Regalitätsprinzips das Bergbauwesen neu und umfassend geregelt. An den zur Zeit der Emanirung dieses Gesetzes bereits bestandenen Rechten der Standes-
459) Archiv, Bd. II, pag. 870. 871 oben S. 67. 46⁰) Artikel 23 des Gesetzes 1858. 46¹1) Reg.-Bl., pag. 73.


