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Die Standesherrn des Grossherzogtums Hessen und ihre Rechtsverhältnisse in Geschichte und Gegenwart / vorgelegt von Gustav Heyer, Gerichtsaccessist in Darmstadt
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Standesherrschaften in Ansatz kommen, insoweit, als ein für diese Besitzungen von ihnen ausschliesslich besoldetes Schutzpersonal vorhanden ist, und die Ge- meinden nicht zum Bezug der Feldstrafen berechtigt sind.

Unter denselben Voraussetzungen haben die Standesherrn das Recht auf den Bezug der Forst- und Feldstrafen wegen Frevel in ihren eigentümlichen, zur Zeit des Erscheinens des Gesetzes vom 18. Juli 1858 ihnen zustehenden Wald- und Feldgemarkungen ausserhalb ihrer Standesherrschaften.

Die hiernach von den Standesherrn zu beziehenden Strafen werden von den betreffenden Staatsbehörden beigetrieben, erhoben und an die Standesherrn nach Abzug der Gerichtskosten, der seitherigen Erhebungskosten und der unein- bringlichen Posten abgeliefert. ⁴53)

Ausser den genannten Strafen haben die Standesherrn keine weiteren zu beziehen. Alle übrigen diesbezüglichen Bestimmungen bestehen nicht mehr. ⁴⁵¹)

19) Recht zur Errichtung und Haltung von Rentkammern, zur Anstellung von Beamten und Verleihung von Titeln.

Die Standesherrn können zur Verwaltung ihrer Güter, Einkünfte und Waldungen Rentmeister, Rentamtmänner, Kammerräte und Kammerdirektoren, Förster, Revierförster, Oberförster und Forstmeister ernennen, auch unter der BenennungRentkammer oderDomänenkanzlei kollegialisch vereinigte Ver- waltungsbehörden bilden.

Die Standesherrn können sich bei allen Grossherzoglichen Bebörden mit Ausnahme der Ministerien durch ihre Rentkammern in allen Fällen vertreten lassen. Die Handlungen der Rentkammern sind für die Standesherrn gerade so bindend, als wären sie von ihnen selbst ausgegangen. Unter dieser Vor- aussetzung sind die Rentkammern auch befugt, in allen die standesherrlichen Häuser betreffenden Rechtsstreitigkeiten über Domanialpachtungen, Holz- und Fruchtverkäufe, Domanialgefälle und sonstige zum Wirkungskreis der Rent- kammern gehörige gewöhnliche Forderungs- und Schuldsachen für das jeweilige Haupt des standesherrlichen Hauses auch ohne besondere Vollmacht gerichtlich aufzutreten und rechtsgültige Prozessvollmacht für dasselbe auszustellen.

Bezüglich der Kurialien, welche die Rentkammern zu beobachten haben, u. S. W. ist oben des Erforderliche bereits bemerkt worden. ⁴⁵⁵)

Die Siegel der Rentkammern führen nach der Verordnung vom 1. August 1808 das Wappen des betreffenden Standesherrn und als Inschrift dessen Titel z. B. GR. SOLMS LAUBACHISCHE RENTKAMMER. ¹⁵⁶

Die Standesherrn haben das Recht, die in früheren Zeiten an ihren Höfen üblich gewesenen Hofwürden zu erteilen. Zur Verleihung höherer Titel müssen sie die Genehmigung des Grossherzogs einholen, ebenso auch zur Verleihung anderer, als der vorgenannten. ¹⁵)

Bezüglich des Rechtsverhältnisses, speziell der Frage der Entlassung standes- herrlicher Beamten ist im wesentlichen der Dienstvertrag massgebend. Im Zweifel sind dieselben unwiderruflich angestellt, wenn ihnen solche, selbst untergeordnete Dienstfunktionen übertragen sind, welche den Dienstfunktionen der nach den Bestimmungen der Dienstpragmatik auf Lebenszeit angestellten Staatsdiener gleich sind. Dies gilt aber nur für solche standesherrliche Diener, deren Funktion einem Staatsdienst analog ist, welcher, wenn auch nur ein niederes Amt in Frage kommt, doch im Staatsorganismus eine dauernde Dienstverwaltung er- fordert. ¹⁵⁵)

453) Artikel 18 des Gesetzes 1858.

454) Siehe auch im übernächsten Abschnitt.

455) Siehe Abschnitt»Titel- und Kanzleizeremoniell«. S. 96. 456) Siehe Anm. 175.

457) Artikel 37. 38. 39 des Gesetzes 1858.

458) Archiv für prakt. Rechtswiss., Bd. VII, pag. 352 ff.