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Als Ausnahme von der Regel, dass kein Mitglied der I. Kammer sein Stimmrecht durch einen Stellvertreter ausüben lassen darf, ist bestimmt, dass in dem Falle, wenn ein Standesherr durch Minderjährigkeit oder Kuratel abge- halten wird, seine Rechte auszuüben, der Agnat, welcher die Vormundschaft oder Kuratel führt, an seine Stelle tritt, vorausgesetzt, dass derselbe in jeder Hinsicht als gehörig qualifiziert erscheint. Auch hat ein Standesherr, wenn er durch Krankheit oder andere Verhältnisse verhindert ist, selbst auf dem Land- tage zu erscheinen und wenn die I. Kammer diese Gründe als zulänglich er-— kennt, oder wenn er nach erlangter Volljährigkeit das Alter von 25 Jahren noch nicht erreicht hat, das Recht, sich durch einen der nächsten Agnaten, wenn dieser gehörig qualifiziert ist, für diesen Landtag vertreten zu lassen. Nie darf aber ein solcher Stellvertreter nach Instruktionen handeln und nie, eben- sowenig, wie ein aus eigenem Recht Berechtigter, mehrere Stimmen führen. ¹¹⁷)
Die Mitglieder der I. Kammer sitzen nach der Ordnung des Artikel II des Gesetzes vom 8. November 1872, die fürstlichen Standesherrn sitzen vor den gräflichen und beide unter sich nach dem Lebensalter. ⁴¹)
16) Abgabenflicht.
Alle Vorrechte der Standesherrn hinsichtlich der Entrichtung von direkten und indirekten Abgaben sind aufgehoben. ¹9)
Die Bestimmung des Artikels 34 des Gesetzes vom 18. Juli 1858, dass die Standesherrn von der Entrichtung des Chauseegeldes für sich und ihre Familien innerhalb ihrer Standesherrschaften befreit sein sollen, hat keine praktische Be- deutung mehr, da das Chausseegeld seit 1873 aufgehoben worden ist, nachdem die Erhebung desselben bereits 1864 vorläufig eingestellt worden war. ¹5⁰)
17) Befreiung von der Pflicht, einen Jagdwaffenpass zu lösen.
Die Standesherrn für ihre Person sind von der Bestimmung ausgenommen, dass niemand ausserhalb der Städte und Ortschaften mit einem zur Jagd taug- lichen Gewehr erscheinen darf, ohne einen Jagdwaffenpass gelöst zu haben und mit diesem versehen zu sein. ⁴⁵¹)
Die nachgeborenen Mitglieder der standesherrlichen Häuser, welche ein Jagdgewehr führen wollen, haben zwar keinen Jagdwaffenpass nötig, müssen jedoch die Abgabe von 12 Mark an das Kreisamt des Domizils entrichten. Hierbei wird eine Quittung ausgestellt, in welcher der Endtermin bemerkt ist, bis zu welchem die Zahlung der Abgabe zur Führung eines Jagdgewehrs berechtigt. Von der Ausfertigung einer solchen Quittung ist das Hauptsteueramt und die Gensdarmerie des Wohnorts des Betreffenden zu benachrichtigen. ³*³)
18) Recht auf Bezug von Strafen.
Die Standesherrn beziehen die Forst- und Feldstrafen, nebst Wert- und Schadenersatz, welche für Frevel auf eigentümlichen Besitzungen innerhalb ihrer
447) Artikel 10. 448) Gesetz vom 17. Juni 1874»die landständische Geschäftsordnung betr.« Reg.-B l., pag. 423. 449) Artikel 36 des Gesetzes 1858. 45⁰) Finanzgesetz vom 30. November 1873. Reg.-Bl., pag. 317.
Finanzgesetz vom 16. September 1864, Reg.-Bl., pag. 366. 451) Artikel 35 des Gesetzes 1858.
Verordnung vom 27. August 1874»die Jagdwaffenpässe betr.« Reg.- BI., pag. 498 ff.,
M.-A. v. 12. Juli 1876.
452) Min.-Erl. vom 14. Juli 1877.


