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Die Standesherrn des Grossherzogtums Hessen und ihre Rechtsverhältnisse in Geschichte und Gegenwart / vorgelegt von Gustav Heyer, Gerichtsaccessist in Darmstadt
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Die Standesherrn sind verpflichtet, die Prästationen zu Gunsten solcher Pfarreien und Schulen, hinsichtlich welcher ihnen, wie oben dargestellt, ein Präsentationsrecht zusteht, in demselben Umfange, wie sie dazu vor dem Gesetz vom 7. August 1848 rechtlich verbunden waren, zu leisten. Die seit diesem Gesetz eingezogenen Prästationen haben die Standesherrn nachträglich berich- tigen müssen. Widerruflich eingeräumte Emolumente oder persönlich verliehene Gehaltszulagen waren jedoch hierunter nicht einbegriffen. 49)

Bei Erledigungsfällen von solchen Pfarr- und Schulstellen, hinsichtlich welcher den Standesherrn innerhalb ihrer Standesherrschaften ein Präsentations- recht zusteht, sollen die Wünsche derselben bezüglich der zu bestellenden Ver- weser thunlichst berücksichtigt werden. ¹¹⁰)

Wenn in einem standesherrlichen Bezirke eine neue Pfarr- oder Schul- stelle errichtet wird, so soll zuvor an die Standesherrn die Aufforderung er- gehen, die Fundation dieser Stelle zu übernehmen und damit zugleich das Patronat- bezw. Präsentationsrecht zu erwerben. Wird dieser Aufforderung nicht entsprochen, so steht dem Standesherrn bezüglich solcher Stellen jenes Recht nicht zu. 4¹¹)

Hinsichtlich derjenigen milden Anstalten, welche von den Standesherrn bezw. ihren Vorfahren selbst gestiftet worden sind, haben die Standesherrn in- solange freie, stiftungsmässige Dispositionsbefugnis über die Einkünfte, einschliess- lich des Rechtes der Anstellung der Verwalter und Rechner dieser Fonds, als nicht eintretende Missbräuche die Dazwischenkunft der Landesbehörden erforder- lich machen., Es dürfen also durch diese Verwendungen weder die Kapitalfonds der Stiftungen angegriffen, noch andere, auf den Einkünften verfassungsmässig ruhende Lasten und Ausgaben benachteiligt werden. 4⁴²)

Das Präsentationsrecht wird durch das Haupt des standesherrlichen Hauses ausgeübt; wo mehrere Kompatrone konkmurrieren, präsentieren dieselben entweder alternierend oder gleichzeitig und selbständig. Im letzteren Falle hat, wenn eine Einigung unter den Kompatronen nicht erzielt worden ist, bei Stimmen- gleichheit der Grossherzog die Auswahl unter den Präsentierten.

Die Verleihung der Stelle an den Präsentierten geschieht in Form der Bestätigung der Präsentation durch Grossherzogliches Dekret.)

15) Landstandschaft.

Die im Besitz einer Standesherrschaft sich befindenden Häupter der standes- herrlichen Familien des Grossherzogtums sind nach den Prinzen des Gross- herzoglichen Hauses dievordersten geborenen Stimmführer auf dem Land- tage. Ihr Sitz- und Stimmrecht ruht auf ihren Besitzungen. 4⁴)

Die Art und Weise der Ausübung desselben ist durch das Gesetz vom 8. November 1872,die Zusammensetzung der beiden Kammern der Stände etc. betreffend, näher bestimmt. ¹⁰⁵)

Darnach können sie als geborene Mitglieder der I. Kammer von ihrem Rechte Gebrauch machen, wenn sie das 25. Lebensjahr zurückgelegt haben und ihnen in Hinsicht auf die Ausübung staatsbürgerlicher Rechte kein Hindernis entgegensteht. 446)

439) Artikel 28 des Gesetzes 1858.

44⁰) Artikel 29 des Gesetzes 1858.

441) Artikel 30 des Gesetzes 1858.

44²) Artikel 31 des Gesetzes 1858.

443) Siehe Köhler, a. a. O., pag. 182. Die Statistik der in der ev. Landeskirche vorhandenen Patronate siehe»ʒHandbuch für die ev. Kirche des Grossherzogtums« von Dr. Linss, 2. Ausg., bes. von Dr. Habicht, I., pag. 5 ff.

444) Artikel 15 des Gesetzes 1858.

445) Reg.-Bl. pag. 385.

446) Artikel 1. 10.