— 109—
lichen Oberkonsistorium zu bezeichnenden Blatt,(gegenwärtig im Verordnungs- blatt für die evangelische Kirche des Grossherzogtums Hessen), geschehen soll, bei dem Präsentationsberechtigten erfolgen,— und diejenige zur Präsentation von Schulstellen mit Ablauf einer solchen von sechs Wochen. Vor Ablauf dieser Konkurrenzfristen sind die Standesherrn nicht berechtigt, zu präsentieren. Innerhalb der ersten vier Wochen der dreimonatlichen Präsentationsfrist sind die um die betreffende Pfarr- oder Schulstelle aufgetretenen Bewerber dem Ober- konsistorium bezw. dem Ministerium des Innern, Abteilung für Schulangelegen- heiten, von dem Präsentationsberechtigten namhaft zu machen, worauf dem Letzteren von der betreffenden Behörde über die einzelnen Bewerber„so bald als thunlich, jedenfalls so zeitig Auskunft gegeben wird, dass die Präsentation noch vor Ablauf der Präsentationsfrist erfolgen kann“.
Vor dem Ausschreiben einer Pfarrstelle soll der Kirchenvorstand durch den Dekanatsausschuss mit seiner Ausserung über den kirchlichen Zustand der Gemeinde und über das Vorhandensein besonderer, bei der Besetzung zu berück- sichtigender Bedürfnisse und Verhältnisse gehört und diese Erklärung durch den Dekanatsausschuss mit seinem Gutachten dem Superintendenten und durch diesen dem Oberkonsistorium vorgelegt werden, welches dem Präsentations- berechtigten in geeigneter Weise hiervon Kenntnis zu geben hat.
Die Präsentationen sind in allen Fällen an den Grossherzog zu richten und bei demselben einzureichen.
Die Präsentationsberechtigten haben sich der Anforderung von Reversen jeder Art an den Präsentierten zu enthalten. 497)
Die Standesherrn müssen bezüglich der Qualifikation der zu Präsentierenden die einschlagenden gesetzlichen Bestimmungen beobachten.
Die Prüfung und Entscheidung der Frage, ob ein für eine Pfarrstelle Präsentierter als geeignet für das gerade in Frage stehende Amt 2u be- trachten sei, gebührt dem Kirchenregiment. Ist dasselbe der Ansicht, dass der Präsentierte nicht die geeignete Persönlichkeit für dieses Amt sei, so kann es die Bestätigung versagen. ¹s)
Analogerweise wird man dem Ministerium des Innern bezüglich der Präsen- tation für Schulstellen die gleiche Befugnis zugestehen müssen.
437) Artikel 27 des Gesetzes 1858.
Verordnung vom 31. Dezember 1860»die Form der Ausübung des Präsentations- rechtes zu evangelischen Pfarrstellen im Grosshérzogtum betreffendé.
Verordnung vom gleichen Tage»die Form der Ausübung des Präsentationsrechtes zu Schulstellen im Grossherzogtum betreffend«. Reg.-Bl. 1861, pag. 17—19.
Kirchengesetz vom 17. November 1888»die Besetzung der Pfarrstellen« betreffend Verordnungsbplatt für die ev. Kirche des Grossherzogtums Hessen, 1888, Nr. 17.
Vergl. A. B. Schmidt,»Kirchenrechtliche Quelle des Grossherzogtums Hessen«, pag. 224 ff.
Köhler, a. a. O., pag. 509 ff.
§. 40, Abs. 2 der Deklaration vom 1. August 1807.
(§. 50 des Edikts vom 17. Februar 1829.)
438) Die Eisenacher Kirchenkonferenz hat 1861 die bestrittene Frage, ob dies zulässig sei, dahin beantwortet,»dass die Kirchenbehörden berechtigt und verpflichtet seien, die Be- stätigung znr Präsentation zu versagen, wenn der zwar im Allgemeinen zum geistlichen Dienst befähigte Präsentierte der besonderen, entschieden hervortretenden Aufgabe einer geistlichen Stelle unbedingt als nicht gewachsen erklärt werden müsses.
Die kirchenregimentliche Praxis in Hessen steht hiermit in bereinstimmung.
Anlässlich eines praktischen Falls hat sich das Oberkonsistorium(Bericht an den Grossherzog v. 25. Juni 1875, genehmigt durch Allerh. Entschl. v. 8. Juli) dahin ausge- sprochen: es stehe kirchenrechtlich fest, dass einem präsentierten Geistlichen die landesherrliche Bestätigung versagt werden könne, nicht nur, wenn er überhaupt zur Verwaltung eines Pfarramts ungeeignet, sondern auch, wenn er zur erspriesslichen Amtsführung in einer bestimmten Pfarrgemeinde für nicht geeignet zu erachten sei, und dass, wenn die Ausübung des Präsentationsrechtsin einem einzelnen Fall unthunlich geworden sei, landesherrliche Verleihung eintrete. In dem betr. Fall war, nachdem der Grossherzog der Präsentation eines Geistlichen die Bestätigung versagt hatte, der Standesherr auf- gefordert worden, eine andere Präsentation eintreten zu lassen; da er dies jedoch ablehnte, ernannte der Grossherzog unmittelbar einen Pfarrer.
Köhler, a. a. O., pag. 179. 180.


