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Die Standesherrn des Grossherzogtums Hessen und ihre Rechtsverhältnisse in Geschichte und Gegenwart / vorgelegt von Gustav Heyer, Gerichtsaccessist in Darmstadt
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allgemeinen gesetzlichen Formen zu richten sein. Zuständig ist das forum delicti commissi. Das Gleiche gilt, wenn ein nichthessischer Standesherr in Hessen ein Delikt begeht; denn der Staat gewährt das Recht der Austrägalinstanz lediglich seinen Standesherrn. In Bayern z. B. haben dasselbe nicht einmal die bayerischen Standesherrn,³o) um wie viel weniger könnten es ausserbayerische Standesherrn dort beanspruchen. Hier würden die Bestimmungen des Gerichtsverfassungs- gesetzes entgegenstehen.

Der weitere, den Standesherrn durch das Gesetz vom 18. Juli 1858 für Civilstrafsachen, Polizei- und Forststrafsachen, sowie in Civilrechtsstreitigkeiten gewährte eximierte Gerichtsstand ist nach der Vorschrift des§. 16 des Gerichts- verfassungsgesetzes hinweggefallen.

In Fällen, welche die persönliche Anwesenheit der Standesherrn und ihrer Familienmitglieder bei gerichtlichen Akten erfordern, sollen, insofern es gesetz- lich zulässig ist und keine wichtigen dienstlichen Anstände entgegenstehen, diese Akte in den Wohnungen der Standesherrn vorgenommen werden. ¹¹)

14) Patronatrecht. ¹²²)

Den Standesherrn steht das Patronatrecht in Ansehung aller derjenigen Pfarrstellen innerhalb ihrer Standesherrschaften zu, für welche ihnen bis zum Jabre 1848 das Präsentationsrecht zustand. Insbesondere üben sie dieses Präsentationsrecht zu jenen Pfarrstellen aus und sind befugt, von der Ver- waltung des Kirchenvermögens, den Konsensen bei Veräusserungen von Immo- bilien, sowie bei wichtigen Verfügungen über die Pfründen Kenntnis zu nehmen. Unionen, Sektionen und Dismembrationen von Pfründen sollen ohne ihre Zu- stimmung da, wo ihnen das Patronatrecht zusteht, nicht vorgenommen werden. ¹³³)

Auch steht ihnen da, wo sie das Patronatrecht ausüben, das Recht auf Kirchenstand und Kirchenbegräbnis zu, letzteres jedoch nur in solchen Kirchen, wo sie es bis zum Jahre 1858 besessen haben. ¹³¹)

Das Recht der Präsentation zu niederen Kirchendiensten steht den Standes- herrn da zu, wo es bis zum Jahre 1858 hergebracht war. ¹⁵)

Das Präsentationsrecht zu Schulstellen haben die Standesherrn innerhalb ihrer Standesherrschaften in Anschung derjenigen Stellen, für welche sie dasselbe bis zum Jahre 1848 auszuüben hatten. 436)

Sie üben das Präsentationsrecht unter den Formen aus, welche die Landes- gesetzgebung vorschreibt. Darnach haben diejenigen Standesherrn, welchen das Recht zur Präsentation für evangelische Pfarrstellen oder Schulstellen zusteht, von diesem Recht innerhalb einer Frist von 3 Monaten bei Verlust desselben für den einzelnen Fall Gebrauch zu machen; und zwar beginnt diese Frist zur Präsentation von Pfarrstellen mit dem Ablauf einer Konkurrenzfrist von vier Wochen, die Bewerbung um eine Pfarrstelle muss, bei Vermeidung der Nichtberücksichtigung, innerhalb vier Wochen nach dem Tag des Erscheinens des Ausschreibens derselben zur Bewerbung, welches in dem vom Grossherzog-

43⁰) cf. Anm. 423.

431) Gesetz 1858, Artikel 12 d.

432) Siehe hierüber: Köhler,»Kirchenrecht der evangelischen Kirche des Grossherzogtums Hessen«, 1884, pag. 171 ff.

43³) Artikel 25 des Gesetzes, Abs. 1.

434) Ubrigens dürfen auch die Standesherrn nach Artikel 363 des Polizeistrafgesetzbuchs ohne besondere Erlaubnis der Polizeiverwaltungsbehörde Beerdigungen nur auf den öffentlichen Friedhöfen oder in polizeilich genehmigten Familien- begräbnissen vornehmen.

435) Artikel 25 des Gesetzes 1858, Abs. 2 und 3.

436) Artikel 26 des Gesetzes 1858.

Vergl. Artikel 39 des Gesetzes vom 16. Juni 1874»das Volksschulwesen im Gross- herzogtum betr«. Reg.-Bl., pag. 377 ff.