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Die Standesherrn des Grossherzogtums Hessen und ihre Rechtsverhältnisse in Geschichte und Gegenwart / vorgelegt von Gustav Heyer, Gerichtsaccessist in Darmstadt
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Gerichtsverfassungsgesetz§. 7 bestehen bleibe, indem dort bestimmt sei, dass das landesgesetzlich den Standesherrn gewährte Recht auf Austräge durch das Gerichtsverfassungsgesetz nicht berührt werde. Man hat eben einfach ange- nommen, dass unter dem WorteStandesherrn nicht blos die Häupter der standesherrlichen Familien zu verstehen seien, sondern zugleich diese selbst.

Das Grossherzogliche Oberlandesgericht hatte s. Zt. aus Anlass eines prak- tischen Falles, der sich im Jahre 1887 zugetragen hatte, Gelegenheit, Stellung zu dieser Frage zu nehmen und sich in obigem Sinne auszusprechen. Es war nämlich damals durch eine von einem standesherrlichen Familienmitgliede ge- leitete Chaise jemand überfahren worden, und es lagen Anhaltspunkte zu einer fahrlässigen Tötung vor. Das Oberlandesgericht, dem die Akten seitens der Grossherzoglichen Staatsanwaltschaft unter Bezug auf Artikel 12 des hessischen Gesetzes vom 18. Juli 1858 und Artikel 9 des hessischen Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz vorgelegt worden waren, sprach seine Unzuständig- keit aus den oben erwähnten Gründen aus und verfügte die Mitteilung dieses Beschlusses an die Grossherzogliche Staatsanwaltschaft. Als dann der Unter- suchungsrichter die Untersuchung eröffnen wollte, wurde der Einwand der Un- zuständigkeit des Landgerichts erhoben. In der hiernach ergangenen Entscheidung sprach sich die Strafkammer gleichfalls für die hier vertretene Ansicht aus. 4²⁷)

Demgemäss steht fest, dass den standesherrlichen Familienmitgliedern kein anderer Gerichtsstand zukommt, wie jedem Unterthanen.

Die Häupter der standesherrlichen Familien haben indessen das Recht der Austrägalinstanz nur bei Verbrechen und Vergehen, und zwar nur dann, wenn sie nicht in Grossherzoglichem Militär- oder Civildienst stehen.

Es kann auch keinem Zweifel unterliegen, dass die im Gesetz vom 18. Juli 1858 niederglegten Bestimmungen über die Untersuchung in jenen Fällen Gültigkeit haben.

Darnach wird die Untersuchung durch die vom Oberlandesgericht aus seiner Mitte zu ernennenden Kommissarien geführt, welche alle Zuständigkeiten eines Untersuchungsgerichts ausüben und auch über die Statthaftigkeit einer provi- sorischen Verhaftung, welche von Unterbehördenmittelst Bewachung des Be- schuldigten an einem anständigen Ort vorgenommen werden kann, sobald als möglich zu erkennen haben.

Das Standesgericht wird vom Grossherzog, nachdem die Untersuchungs- kommission nach abgeschlossener Untersuchung dic Akten an denselben ein- gesandt hat, in der Grossherzoglichen Residenz angeordnet und aus dem Präsi- denten des Oberlandesgerichts oder dessen Stellvertreter und sechs Richtern gleichen Standes mit dem Angeschuldigten zusammengesetzt.

In Ermangelung einer erforderlichen Anzahl fähiger Ebenbürtiger wird das Gericht aus Mitgliedern der I. Kammer ergänzt.

Den Vorsitz und die Leitung hat der Präsident des Oberlandesgerichts. Zwei Oberlandesgerichtsräte werden von demselben zu Re- und Korreferenten, welche jedoch nur beratende Stimme haben, ernannt. Der erste Sekretär des Oberlandesgerichts führt das Protokoll.

Das von den Gerichtsbeisitzern gefällte Erkenntnis wird dem Grossherzog mit dem Gutachten über etwa vorhandene Begnadigungsgründe und den des- fallsigen Anträgen der beiden Referenten zur Entschliessung vorgelegt.

Erfolgt keine Begnadigung, so wird das Urteil auf gesetzliche Weise von dem Oberlandesgericht zum Vollzug gebracht. 429)

Stehen die Standesherrn im Grossherzoglichen Militär- oder Civildienst, so werden sie nach den allgemeinen gesetzlichen Formen gerichtet.

Begeht ein hessischer Standesherr in einem anderen deutschen Staat, also nicht in Hessen selbst, ein Delikt, so wird er zweifelsohne gleichfalls nach den

428)

42²7) Archiv für praktische Rechtswissenschaft, III. Folge, IV. Bd., pag. 121 ff.

428) pezw. dem Ministerium und durch dieses dem Grossherzog.

420) Bezügl. des ersten Falls, dass in Hessen ein Austrägalgericht stattgefunden hat, siehe oben, S. 95.