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lich— zur Vermeidung von Zweifeln und Missverständnissen— von jenem Rechte aus.
Nach Artikel XIV der deutschen Bundesakte sollte ferner die bayerische Deklaration zur weiteren Feststellung des Rechtszustandes der Standesherrn als Basis und Norm unterlegt werden, und in der That haben mit Ausnahme des hessischen Gesetzes vom 18. Juli 1858(bezw. des Edikts vom 17. Februar 1820), welches auch den standesherrlichen Familienmitgliedern das Recht der Austrägal- instanz zugestand, und mit Ausnahme des badischen Edikts vom 16. April 1819, welches jenes Recht auch den Gemahlinnen der Standesherrn, solange diese leben, einräumte, die Gesetze aller übrigen Staaten, welche die Rechtsverhält- nisse ihrer Standesherrn in ausführlicher Weise normiert haben, das Recht der Austrägalintanz lediglich den Häuptern der standesherrlichen Familien gewährt. 42³)
Die Motive zu§. 7 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungs- gesetz ⁴³4) verweisen beispielsweise auf die preussische Bestimmung; offenbar schwebte der Reichsregierung bei Abfassung des Entwurfs gerade diese Be- stimmung vor Augen. Es kann also keinem Zweifel unterliegen, dass die Ab- sicht dahin ging, lediglich den Häuptern der standesherrlichen Familien das Recht der Austrägalinstanz, insoweit es ihnen landesgesetzlich gewährt war, auch fernerhin zu belassen,— was vom historischen Standpunkte aus allein gerechtfertigt ist—, nicht aber auch zugleich das den standesherrlichen Familien- mitgliedern landesgesetzlich etwa gewährte Recht durch die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes unberührt zu lassen. Der Korreferent für dieses Gesetz nebst Einführungsgesetz, Thomas Hauck, hebt in seinem Kommentar, pag. 227 ausdrücklich hervor, dass unter„Standesherrn“ die Häupter der standes- herrlichen Familien zu verstehen sind. Namhafte Schriftsteller sind gleicher Ansicht. 425)
Es ist daher die Landesgesetzgebung nicht berechtigt, vorzuschreihen, dass die Austrägalinstanz auch für die standesherrlichen Familienmitglieder fort- bestehen soll.
Wenn daher das hessische Ausführungsgesetz zum Gerichtsverfassungs- gesetz dies dennoch vorschreibt, so ist diese Vorschrift nach dem Grundsatze „Reichsrecht bricht Landesrecht“ ungültig und kann nicht zu Recht bestehen.
Die Motive zum Ausführungsgesetz haben jene Frage überhaupt keiner näheren Prüfung unterzogen. ¹2²⁰)
Sie beschränken sich auf die Erklärung,„dass der den Standesherrn in peinlichen Fällen gewährte Gerichtsstand nach dem Einführungsgesetz zum
4²3) 1) Bayern: Edikt vom 26. Mai 1518»Die staatsrechtlichen Verhältuisse der vormals reichsständischen Fürsten, Grafen und Herren betr.«,§. S.(IV. Beilage zur Verf.- Urkunde.) Durch Artikel 2 des Grundlagengesetzes vom 4. Juni 1848 und Artikel 76 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 10. November 1861 ist das den Standesherrn ge- währte Recht der Austrägalinstanz aufgehoben worden.
2) Würtemberg: Königliche Verordnung vom 31. Dezember 1829, Strafprozess- ordnung von 1843, Artikel 36. Auch hier ist das Recht der Austrägalinstanz lediglich den Häuptern der standesherrlichen Familien gewährt worden. Durch Gesetz vom 17. August 1819 wurde es jedoch aufgehoben.
3) Preussen: Königliche Instruktion vom 30. Mai 1820, Gesetz vom 10. Juni 1854, Verordnung vom 12. November 1855.
In den Staaten, in welchen zur Zeit des Inkrafttretens des Gerichtsverfassungs- gesetzes das Recht der Austrägalinstanz aufgehoben war, bleibt dasselbe für alle Zeiten aufgehoben, da nur das zu jener Zeit bereits gewährte Recht von dem Gerichtsver- fassungsgesetz unberührt bleibt, jedoch nicht von neuem gewährt oder erweitert werden kann.
421) Hahn,»Die Materialien zu den Reichsjustizgesetzen«. I. I, pag. 185. 4²⁵) Rönne,»Staatsrecht der preussischen Monarchie«. Bd. II, pag. 303.
Sarwey und Thilo,»Die Justizgesetzgebung des deutschen Reichs«, Bd. I. 4, pag. 284, Anm. 3.
Cosack,»Staatsrecht des Grossherzogtums Hessen«, pag. 16.
Gareis,»Staatsrecht des Grossberzogtums Hessen«, pag. 79. 98 und Andere.
426) Siehe Verhandlungen der II. Kammer 1876—78, Beilage 403, pag. 10 in Bd. VI.


