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Kommt es zu einem Rechtsstreit, so ist dieser vor den gewöhnlichen Gerichten zum Austrag zu bringen.(Siehe folgenden Abschnitt.)
13) Gerichtsstand der Standesherrn.
Nach Artikel 12 des Gesetzes vom Jahre 1858 geniessen die Standesherrn und ihre Familien privilegierten Gerichtsstand sowohl in peinlichen Fällen, in Polizei- und Forststrafsachen und in Civilstrafsachen, als auch in Civilrechts- streitigkeiten in gewissen Fällen und in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit in beschränktem Umfange.
Von alledem ist nach der Justizorganisation nichts weiter übrig geblieben, als der besondere Gerichtsstand in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in derselben Weise, wie das Gesetz vom Jahre 1858 bestimmt hatte, und das Recht der Austrägalinstanz.
In Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit stehen die Standesherrn und ihre Familien unter dem Oberlandesgericht; in Immobiliarsachen ist jedoch ihr Gerichtsstand der gewöhnliche. 4²¹)
Was nun das Recht der Austrägalinstanz anlangt, so bestimmt§. 7 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz,„dass das landesgesetzlich den Standesherrn gewährte Recht auf Austräge durch letzteres nicht berührt wird“. Das hessische Gesetz vom 3. September 1878,„die Ausführung des deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes betreffend“, erklärte daraufhin ⁴³³), dass die Bestimmungen des Artikels 12 des Gesetzes vom Jahre 1858, durch welches den Standesherrn und ihren ebenbürtigen Familiengliedern in peinlichen Fällen
ein besonderes Gericht von Standesgenossen gewährt werde,— für Verbrechen und Vergehen— in Kraft bleiben sollen. Der Unterschied zwischen der reichs-
rechtlichen und der landesgesetzlichen Vorschrift liegt zu Tage. Während erstere lediglich von den„Standesherrn“, d. h. nach dem allgemeinen Sprachgebrauch den Häuptern der standesherrlichen Familien spricht, erklärt letztere jenes besondere Gericht nicht nur für diese Häupter für in Kraft bleibend, sondern auch für die ebenbürtigen Familienglieder. Es fragt sich nun, kann angesichts jener reichsrechtlichen Vorschrift diese Bestimmung des hessischen Gesetzes aufrecht erhalten werden, oder steht sie mit derselben im Widerspruch? Es handelt sich mithin um Interpretation des Wortes„Standesherr“ im Ein- führungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz. Nach dem allgemeinen Sprach- gebrauch sind, wie schon bemerkt, unter dem Ausdruck„Standesherrn“ lediglich die Häupter der standesherrlichen Familien zu verstehen, wenngleich hier- unter ungenauerweise auch manchmal die standesherrlichen Familien begriffen werden.(z. B. Artikel 2 des Gesetzes 1858.)
Bereits die Rheinbundsakte hatte das Recht der Austrägalinstanz lediglich den Häuptern der standesherrlichen Familien gewähren wollen; denn es ist die Bestimmung des Artikels 28, wonach die subjizierten Fürsten und Grafen und ihre Erben in peinlichen Fällen das Recht der Austrägalinstanz geniessen sollen, nicht anders als dahin zu verstehen, dass dasselbe nur den damals lebenden Häuptern der standesherrlichen Familien und nach deren Tod den durch Erbgang an ihre Stelle in den Besitz der Standesherrschaften gelangenden Familienmitgliedern, nicht jedoch allen diesen zu Gute kommen sollte. Auch die bayerische Deklaration über die Rechtsverhältnisse der Standesherrn vom Jahre 1807 spricht das Recht der Austrägalinstanz den„subjizierten Fürsten und Grafen und ihren Erben“ zu und meint damit lediglich die Häupter der standesherrlichen Familien; sie schliesst die Familienmitglieder noch ausdrück-
421) Artikel 12 c des Gesetzes 1858.— Hess. Gesetz vom 3. September 1878:»Die Aus- führung des deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes betreffend«, Artikel 9, Abs. 2, Reg.-Bl. pag. 101 ff.
422) Artikel 9, Abs. 1, siehe vorige Anm.


