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aber selbst nur nach geendigter Vormundschaft, und zwar seinem ehe- maligen Pflegebefohlenen, auf dessen Verlangen, zur Rechnungsablegung verbunden, es sei denn, dass er wegen übler Verwaltung angeklagt würde.
Findet eine solche Klage statt, oder wurde das Oberlandesgericht auf andere Weise im amtlichen Wege von Mängeln in der vormundschaft- lichen Verwaltung in Kenntnis gesetzt, so hat dasselbe vorerst sämtliche ihm zugekommenen Anzeigen der Vormundschaft zu ihrer Rechtfertigung vollständig mitzuteilen und— jedoch mit Vorbehalt der für das Interesse der Minderjährigen etwa erforderlichen konservatorischen Massregeln— nur dann, wenn es diese Rechtfertigung unzureichend finden sollte, mittelst förmlichen Beschlusses eine obervormundschaftliche Untersuchung anzu- ordnen, bei welcher die Vorlage der gewöhnlichen Verwaltungsrechnungen, und, nach Umständen, förmliche Rechnungsablage über die bisherige vor- mundschaftliche Verwaltung verlangt werden kann.
Anonyme Anzeigen und Beschwerden über Mängel in der vormund- schaftlichen Verwaltung hat das Oberlandesgericht niemals zu berück- sichtigen.
i. Findet sich ein gegründeter Anstand bei der Bestätigung des testamenta- rischen oder vertragsmässigen Vormundes, weil dieser in irgend einer Hinsicht offenbar unfähig ist, die Vormundschaft zu führen oder wenigstens sie allein zu bestreiten, so hat das Oberlandesgericht entweder einen anderen Vormund aus der Klasse der Standesgenossen zu ernennen, oder, nach Befinden, dem Ernannten einen Mitvormund aus derselben Klasse beizu- ordnen.
k. Eben dies ist der Fall bei der tutela legitima, wenn dem zur Vormundschaft berechtigten Agnaten erhebliche Ausstellungen entgegenstehen.
I. In dergleichen Fällen hat das Oberlandesgericht bei der Anstellung eines neuen oder Mitvormundes vorzüglich auf die nächsten dazu qualifizierten Verwandten der Minderjährigen Rücksicht zu nehmen und diese nur aus besonderen Gründen zu übergehen.
m. Ist endlich kein tutor pactitius, testamentarius oder legitimus vorhanden, so haben die zur Verwaltung des standesherrlichen Vermögens angestellten Behörden von dem Falle, welcher die Anordnung einer Vormundschaft nötig macht, dem Oberlandesgericht unverweilt Anzeige zu erstatten, und dieses hat alsdann nach den eintretenden Umständen aus der Zahl der inländischen Standesgenossen den Vormund zu ernennen und zu verpflichten, auch alle deshalb weiter erforderliche Vorsehung zu treffen, damit die Obsorge über die Minderjährigen, deren Erziehung und die Verwaltung ihres Vermögens nicht versäumt werde.
n. Alle diese Grundsätze und Vorschriften sind auch auf diejenigen standes- herrlichen Minderjährigen anwendbar, deren ehemals reichsständische Be- sitzungen nur zum Teil unter der Grossherzoglichen Souveränität gelegen sind, wenn auch solche Minderjährige unter fremder Souveränität ihren Wohnsitz haben, indem über ihr in Hessen befindliches Vermögen kein auswärtiger Souverän die obervormundschaftlichen Rechte ausüben kann.
Der Grossherzog erklärt sich endlich noch bereit, sich in dieser Beziehung mit den betreffenden Regierungen über ein allgemeines, auf den Grundsätzen vollkommener Reziprozität beruhendes Prinzip zu ver- einigen, um die Unbequemlichkeiten geteilter Vormundschaften zu ver- meiden. ¹¹⁰)
In Verlassenschaftssachen hat das Haupt der standesherrlichen Familie das Recht, die bezüglichen Verhandlungen und Auseinandersetzungen solange, als hierüber kein Rechtsstreit besteht, in gesetzlicher Weise vornehmen zu lassen. ¹²⁰)
4¹⁹) Eine derartige Vereinigung scheint aber bis jetzt nicht zustande gekommen zu sein. 42²⁰) Artikel 14 des Gesetzes 1858.


