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An Stelle des Oberappellations- und Kassationsgerichts ist seit 1879 das Oberlandesgericht getreten.
Hiernach gilt Folgendes:
a. Es bleibt den Standesherrn unbenommen, durch Testamente oder Familien- verträge Vormundschaften über die minderjährigen Glieder ihrer Familie anzuordnen und festzusetzen, wie es mit der Verwaltung ihres Vermögens während der Minderjährigkeit ihrer Kinder gehalten werden und wer die Vormundschaften führen soll.
b. Hiernach gelten denn auch alle desfalls bestehenden älteren Testamente und Hausverträge für die etwa in der Folge vorkommenden Fälle.
c. In einem jeden Falle dieser Art hat jedoch derjenige, welcher zur Vor- mundschaft berufen ist, sobald der Zeitpunkt der Uebernahme seiner Funktion eintritt, sich beim Oberlandesgericht zu melden, die Titel seiner vormundschaftlichen Qualität in beglaubigter Form zu überreichen und um Bestätigung derselben, sowie um die Zulassung zum Vormundseid zu bitten.
d. Sind weder durch ein Testament noch durch Familienverträge Vormünder angeordnet, so tritt, wenn von der Bevormundung eines künftigen Familien- hauptes die Rede ist, die Mutter oder der nächste volljährige Agnat in das Recht der Vormundschaft. Sind aber in dem vorausgesetzten Falle Nachgeborene zu bevormunden, so bleibt die Wahl des Vormundes dem grossjährigen Familienhaupte überlassen. In beiden Fällen hat der Vor- mund ebenfalls alsbald um seine Bestätigung und Verpflichtung nachzu- suchen und seine Legitimation beizubringen.
e. Das Oberlandesgericht untersucht auf eine solche Anzeige, ob der gebetenen Bestätigung kein erhebliches Hindernis entgegenstehe, und wenn sich kein Grund zeigt, die Bestätigung zu verweigern, so wird der Vormund nach einer zu diesem Ende besonders entworfenen Formel, welche alle Geld- aufnahmen, Veräusserungen und Verpfändungen von Immobilien ohne ober- vormundschaftlichen Konsens untersagt, eidlich verpflichtet.
Der Vormundseid kann übrigens jedesmal durch einen besonders dazu bevollmächtigten Stellvertreter abgelegt werden.
f. Wenn die Mutter des Minderjährigen die Vormundschaft vermöge eines Testaments oder Hausgesetzes zu führen hat, so muss sie, vor der Zu- lassung zum Vormundseid, noch auf eine anderweite Vermählung ¹¹⁸), nach vorausgegangener Belehrung, ausdrücklich Verzicht leisten. Schreitet sie dennoch zur weiteren Ehe, so hat sie hiervon alsbald Anzeige zu erstatten, und es kann ihr alsdann zwar wohl die Beibehaltung der Vormundschaft verwilligt werden, wenn davon kein Nachteil für die Minderjährigen zu fürchten ist; jedoch ist ihr für diesen Fall ein Mitvormund aus den nächaten Agnaten oder Standesgenossen von dem Oberlandesgericht beizuordnen, welchem sie dann, vor ihrer weiteren Vermählung, über ihre bisherige Verwaltung Rechnung abzulegen hat.
g. Nach geleistetem Vormundseid erteilt das Oberlandesgericht die nach- gesuchte Bestätigung in solenner Form und unter dem grösseren Gerichts- siegel.
h. Des auf solche Art ernannte Vormund übt alsdann alle vormundschaftlichen Rechte sowohl in Ansehung der Personen, als des Vermögens seiner Pflege- befohlenen aus. Bei allen auf das ihm anvertraute Vermögen sich be- ziehenden Verfügungen handelt er im eigenen Namen, unter ausdrücklicher Bemerkung seiner vormundschaftlichen Eigenschaft. Er nimmt sämtliche zur Verwaltung des gedachten Vermögens angestellten Räte und Beamten in seine Pflichten, lässt sich von diesen jährlich Rechnung ablegen, ist
418)»Und auf die ihr zu statten kommenden Rechtswohlthaten des weiblichen Geschlechtss.
Diese Bestimmung des Gesetzes ist jetzt bedeutungslos, da es in Hessen keine Rechts-
wohlthaten des weiblichen Geschlechts mehr giebt.


