Druckschrift 
Die Standesherrn des Grossherzogtums Hessen und ihre Rechtsverhältnisse in Geschichte und Gegenwart / vorgelegt von Gustav Heyer, Gerichtsaccessist in Darmstadt
Entstehung
Seite
102
Einzelbild herunterladen

102

der Vorfahren die autonomische Befugnis der nachfolgenden Geschlechter nicht für alle Zeiten ausgeschlossen werden könne, überall unbedingte Anerkennung gefunden; nur dürfen die neuen Rechtssätze oder Rechtsakte nicht gegen die Reichs- oder Staatsverfassung, oder gegen absolut verbietende Gesetze verstossen und die Rechte Dritter gefährden.

Erwähnt mögen noch einige autonomische Bestimmungen werden, welche in neuerer Zeit erlassen worden sind: a. Familienstatut für das gräfliche Haus Schlitz, gen. von Görtz, d. d. 21. VI. 60. b. Abänderungen des fürstlich und gräflich Isenburgischen Hausgesetzes, d. d. 18. III. 67. c. Neues Hausgesetz für das fürstlich Leiningensche Haus, d. d. 16. XI. 69. d. Hausgesetz der gräflich Erbach-Erbach und Wartenbergischen Familie, d. d. 17. V. 71.

e. Neues Familienstatut für das gräfliche Haus Stolberg-Wernigerode, d. d.

5. XII. 78. 414)

Was nun die Frage anlangt, wie sich das Autonomierecht der Standes- herrn im kommenden Jahrhundert gestalten wird, so trifft Artikel 58 des Ein- führungsgesetzes zum bürgerlichen Gesetzbuch die Bestimmung, dass in Ansehung der Familienverhältnisse und der Güter der Standesherrn die Vorschriften der Landesgesetze und nach Massgabe der Landesgesetze die Vorschriften der Haus- verfassungen unberührt bleiben. Das Reichsrecht lässt also den Artikel 10 unseres Gesetzes vollkommen unberührt, und es haben die Standesherrn daher hier- nach auch im künftigen Jahrhundert das Recht, über ihre Güter und Familien- verhältnisse innerhalb der bisherigen landesgesetzlichen Schranken neue auto- nomische Verfügungen zu treffen, welche sie dem Grossherzog zur Einsicht vorlegen müssen etc. etc.

Der sachliche Inhalt des standesherrlichen Autonomierechts kann hingegen nach der rechtlichen Bedeutung, die dem Begriffunberührt bleiben zukommt, nach dem Inkrafttreten des bürgerlichen Gesetzbuchs nicht mehr erweitert werden. Wohl aber könnte, der Bedeutung dieses Begriffs an sich zufolge, eine Beschränkung des Autonomierechts eintreten, und könnten alsdann die Standes- herrn dies Recht nur innerhalb der neuen Schranken ausüben. Eine reichs- rechtliche Garantie enthält Artikel 58 nicht.

Was jedoch speziell das Autonomierecht der hessischen Standesherrn anlangt, so könnte, abgesehen davon, dass unserer Behauptung zufolge Artikel XIV der deutschen Bundesakte noch zu Recht besteht und die Standesherrn die ihnen daselbst garantierten Rechte auch jetzt noch zu beanspruchen haben¹¹), das Autonomierecht derselben aus dem Grunde nicht ohne Weiteres beschränkt werden, da unser Gesetz die ausdrückliche Garantie der den Standesherrn als solchen zugesicherten grundgesetzlichen Rechte ausspricht und eine ohne ihre Zu- stimmung erfolgende Aufhebung dieser Rechte verbietet. 4¹⁰,)

Die bestehenden Hausverfassungen lässt das Reichsrecht gänzlich un- berührt, so dass sie also auch im künftigen Jahrhundert Geltung haben. In-

wieweit diese Hausverfassungen gelten, dafür sind auch ferner die Landesgesetze massgebend. 4¹⁷)

12) Vormundschaften und Verlassenschaftshandlungen.

In Hinsicht der Vormundsbestellung und der Pflichten der Vormünder trifft das Gesetz vom Jahre 1858 in Artikel 13 ausführliche Bestimmungen.

41⁴) Siehe die Bestimmungen im Reg.-Bl. 1860, pag. 242; 1867, pag. 195; 1871, pag. 229;

1879, pag. 13.

415) Siehe oben S. 90 ff.

416) Siehe unten Abschnitt IV:»Garantie der standesherrlichen Rechtez.. 3

417) Siehe»Entwurf eines E. Ges. z. B. G. B. nebst Materialien zu dem dritten Abschnitt des Entwurfs«, pag. 60 ff.

Motive zu dem Entwurf eines B. G. B. f. d. d. R., Bd. I, pag. 10 ff.