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Die Standesherrn des Grossherzogtums Hessen und ihre Rechtsverhältnisse in Geschichte und Gegenwart / vorgelegt von Gustav Heyer, Gerichtsaccessist in Darmstadt
Entstehung
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Rechtsbeständigkeit solcher Verfügungen unter den Familienmitgliedern selbst nichts im Wege, wohl aber dürfen die Gerichte nicht auf ihren Inhalt erkennen. ¹¹⁰)

Unter den verbindlichen Verfügungen über Güter und Familienverhältnisse, die dem Grossherzog vorgelegt werden müssen, sind lediglich solche zu verstehen, welche den Bereich der schon nach gemeinem Landesrecht zulässigen Verfügungen übersteigen, so dass nicht etwa jede Verfügung ohne Weiteres der landesherr- lichen Kognition bedarf. Es müssen vielmehr Verfügungen statutarischer(legis- lativer) Natur sein. ¹¹¹)

Die standesherrliche Autonomie hat Wirkung nur gegenüber dem Landes- recht, nicht auch gegenüber dem Reichsrecht, sofern letzteres nicht ausdrücklich eine Ausnahme macht. Es können mithin autonomische Bestimmungen getroffen werden, welche von den landesgesetzlichen Vorschriften abweichen, während reichsgesetzliche Normen unbedingt vorgehen, so dass widersprechende auto- nomische Festsetzungen hinfällig wären. Dies würde z. B. der Fall sein, wenn ein standesherrliches Hausgesetz einen anderen Volljährigkeitstermin, als den im Reichsgesetz vom 6. Februar 1875 festgesetzten, einführen wollte; denn in dem Gesetz vom 17. Februar 1875,das Alter der Grossjährigkeit betreffend, ist nicht auch hinsichtlich der standesherrlichen Familien bestimmt, dass die hausgesetz- lichen Vorschriften über den Beginn der Grossjährigkeit unberührt bleiben sollen.

Die standesherrliche Autonomie bezüglich der Familienverhältnisse erstreckt sich in der Hauptsache auf Bestimmungen über Erfordernisse der Ebenbürtig- keit der Ehen der Familienmitglieder, über deren Successionsfähigkeit und über die Successionsordnung, über die Aussteuer und Abfindung der Töchter, die Wittümer der Gemahlinnen, die Apanagen der Nachgeborenen u. dergl. Unter dem AnsdruckGüter sind nicht plos diejenigen zu verstehen, welche vormals reichsständisch waren, sondern auch diejenigen, welche nicht die Qualität von reichsständischen Gütern hatten, oder welche später von den Standesherrn er- worben worden sind, bezw. erworben werden.

Das Recht der Autonomie ist in eminentem Sinne ein Ausfluss des Rechts des hohen Adels, ein Familienrecht, ein Statusrecht, und es kann daher keinem Zweifel unterliegen, dass es den Standesherrn in sämtlichen deutschen Staaten zusteht und nicht blos in denjenigen Staaten, denen sie mit ihren vormals reichs- ständischen Besitzungeu angehören. Es unterliegt ferner keinem Zweifel, dass die Veräusserung der Standesherrschaft nicht den Untergang dieses Rechts zur Folge hat. ⁴1²).

Es fragt sich nun noch, unter welchen Bedingungen Anderungen bestehender Familienverträge vorgenommen werden können. Diese Frage beantwortet das Reichsgericht ⁴¹3³) dahin, dass nach einem für die ehemals reichsständischen Geschlechter geltenden Gewohnheitsrechte Anderungen an bestehenden Familien- verträgen und fideikommissarischen Anordnungen mit Einwilligung sämtlicher zur Zeit lebender und dispositionsfähiger Agnaten von dem Familienhaupte vor- genommen werden können.

Die Befugnis zu solchen Anderungen fliesst unmittelbar aus dem Rechte der Autonomie, das die standesherrliche Familie über den Kreis der allgemeinen Staatsgesetze hinaushebt. In der Praxis hat der Satz, dass durch den Willen

4¹⁰) Bei Beratung des Gesetzentwurfs in der II. Kammer ist ausdrücklich anerkannt worden, dass die Regierung die Publikation nicht verweigern könne, allein dies verstehe sich mit der in der Natur der Sache liegenden Beschränkung, dass solches nur insoweit geschehen müsse, als die Grenzen der Autonomie in den Statuten nicht überschritten werden und folgeweise keine unstatthaften Eingriffe in die allgemeine Gesetzgebung und in die Rechte Dritter darin enthalten sind. Verhandlungen der II. Kammer 185658, II. Bd., Prot. P. 50, pag. 46. Stobbe,»Handbuch des deutschen Privatrechts«, Bd. V, pag. 120. 121. Maurer in Bluntschli's Staatswörterbuch, Bd. I, pag. 613. 411) Heffter, a. a. O., pag. 85. 212) Z5 pfl, a. a. O.,§. XVII, cf. S. 95. 4¹3) Bd. XXVI, pag. 161. Vergl. Beseler, a. a. O., pag. 42 ff.