Druckschrift 
Die Standesherrn des Grossherzogtums Hessen und ihre Rechtsverhältnisse in Geschichte und Gegenwart / vorgelegt von Gustav Heyer, Gerichtsaccessist in Darmstadt
Entstehung
Seite
100
Einzelbild herunterladen

100

Artikel XIV, c. 2 der deutschen Bundesakte hatte alsdann, wie oben dar- gestellt ¹*), bestimmt, dass die noch bestehenden Familienverträge nach den Grundsätzen der früheren deutschen Verfassung aufrecht erhalten werden sollen, und den Standesherrn die Befugnis zugesichert, über ihre Güter und Familienverhältnisse verbindliche Verfügungen zu treffen, welche jedoch dem Souverän vorgelegt und bei den höchsten Landesstellen zur allgemeinen Kenntnis und Nachachtung gebracht werden müssen. ¹98)

Also auch durch diese Bestimmung ist eine Veränderung des bestehenden Rechtszustandes nicht herbeigeführt worden, es zeigt dieselbe vielmehr das Bestreben, das althergebrachte Recht der hochadeligen Häuser für die Zukunft sicherzustellen und zu erhalten, nicht jedoch dasselbe umzugestalten.

Den gegenwärtigen Rechtszustand anlangend, so bestimmt Artikel 10 unseres Gesetzes, dass die zur Zeit des Erlasses desselben in Geltung befindlichen Familienverträge der Standesherrn aufrecht erhalten werden sollen, und sichert diesen die Befugnis zu, über ihre Güter und Familienverhältnisse verbindliche Verfügungen zu treffen.

Diese Verfügungen müssen dem Grossherzog zur Einsicht vorgelegt werden, bedürfen jedoch zu ihrer Gültigkeit nicht der Bestätigung desselben. Die Vorlegung der Familienverträge und Verfügungeu hat lediglich die Bedeutung, dass die Gerichte erst dann, wenn sie der Einsicht des Grossherzogs vorgelegen haben und in gleicher Weise auch zur Kenntnis des Justiz-Ministeriums gebracht worden sind, auf ihren Inhalt erkennen dürfen. Handelt es sich ferner um Rechte und Verbindlichkeiten Dritter, so müssen die betreffenden Bestimmungen, damit die Gerichte auf ihren Inhalt erkennen können, auch noch von dem Justiz- Ministerium öffentlich bekannt gemacht worden sein, hiernächst aber muss der Zeitraum verflossen sein, binnen dessen allgemeine gesetzliche Vorschriften in Wirksamkeit treten.

Durch diese Bestimmungen sind die Streitfragen, welche sich an Artikel XIV, c. 2 der deutschen Bundesakte knüpften, nämlich, ob die Vorlage der neuen standesherrlichen Familienstatute zum Behufe einer eigentlichen Bestätigung durch den Souverän geschehen müsse, oder nur zur Wahrnehmung des Souveräni- tätsrechts, darüber zu wachen, dass keine der Landesverfassung widersprechenden Grundsätze darin aufgestellt werden, ferner, von welchem Augenblicke an diese standesherrlichen neuen Verfügungen eine rechtliche Wirkung gegen Dritte zu äussern vermögen, beseitigt. ¹⁰)

Eos ist klar, dass die standesherrlichen Familienverträge und Verfügungen nicht der Landes- oder der Reichsverfassung widersprechen dürfen. Entsprechen dieselben der Verfassung, so wird man den Grossherzog wohl für verpflichtet, erachten müssen, seine Genehmigung zu der Publikation im Regierungsblatt zu geben.

Wie nun aber, wenn dies nicht der Fall ist, wenn jene Verfügungen der Verfassung widersprechende Bestimmungen enthalten? Das Gesetz selbst giebt für diese Frage keinen Anhalt. Man wird wohl in Anbetracht des Umstandes, dass das Regierungsblatt ein Organ ist, welches lediglich verfassungsmässige Bestimmungen zur Veröffentlichung zu bringen hat, den Grossherzog für berechtigt halten dürfen, seine Genehmigung zur Publikation der standesherrlichen Ver- fügung in dieser Fassung zu verweigern. Das Gleiche muss man annehmen, wenn Rechte Dritter verletzt werden. Es steht zwar der Verbindlichkeit und

4⁰7) Siehe oben S. 44.

408) Bezüglich des Schlusssatzes:»Alle bisher dagegen erlassenen Verorduungen sollen für künftige Fälle nicht weiter anwendbar sein« vergl. oben Anm. 199. Uber die hierauf bezügliche Streitfrage siehe Züngerle, a. a. O., pag. 27 u. Cit. Stobbe,»Handbuch des deutschen Privatrechts«, Bd. I,§. 20, pag. 119 u. dort Cit. Gierke, a. a. O., pag. 149, Anm. 28. Beseler, a. a. O., pag. 38 ff.

4⁰°) Zöpfl,»Neueste Angriffe auf die staatsrechtliche Stellung der Standesherrn, pag. 81. ef. Anm. 182.