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Die Standesherrn des Grossherzogtums Hessen und ihre Rechtsverhältnisse in Geschichte und Gegenwart / vorgelegt von Gustav Heyer, Gerichtsaccessist in Darmstadt
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innerhalb ihrer Standesherrschaften zu halten und Uniform zu geben,

scheiden muss. 402)

Es dürfte dies Recht aber kaum mehr als ein besonderes Vorrecht zu

betrachten sein, da es wohl jedem anderen Privatmann nicht verwehrt werden kann, sich eine solche Leibwache zu halten.

ihnen eine willkürliche welche sich jedoch von der Uniform des Militärs unter-

10) Recht auf Ehrerbietung seitens der

Unterthanen in den Standesherrschaften

Die Grossherzoglichen Unterthanen der Ansässigmachung auf die den St Ehrerbietung hingewiesen werden. ¹0³)

in den Standesherrschaften sollen bei andesherrn und deren Familien schuldige

11) Autonomie.

Eines der wichtigsten, den Standesherrn zustehenden Vorrechte ist das Recht der Autonomie 4⁴), d. h. das Recht der Hausgesetzgebung bezüglich ihrer gesamten Güter- und Familienverhältnisse.

Die Autonomie ist als eine selbständige und eigenartige Rechtsquelle an- erkannt, sie erzeugt objektives und zwar gesetztes Recht, während die Observanz, eine Unterart des Gewohnheitsrechts, welches im Kreise eines autonomen Ver- bandes entsteht, ungesetztes Recht erzeugt. ¹0⁵)

Der Ursprung dieses Rechts ist in der Gegenwehr des hohen Adels gegen die seinen Bestand geführdende Entwicklung des gemeinen Landrechts zu suchen. lm Sinne der Begründung einer festen und dauernden Familieneinheit schlossen sich die einzeluen hochadeligen Familien als körperschaftlich verfasste Häuser zusammen und setzten sich teils durch einseitige Verfügungen, teils durch Ver- einbarung sämtlicher Familienglieder ein besonderes Familien- und Güterrecht. Nach Aufnahme des römischen Rechts wahrten sie sich kraft ihrer durch Landes hoheit und Reichsstandschaft gesicherten Stellung ihre Autonomie, die sie nun zur Abwehr des römischen Rechts und zur Ausbildung eines rein deutschen Sonderrechts benutzten. Da die Hausgesetze nebst den sie ergänzenden Obser- vanzen in den Grundzügen fort und fort übereinstimmten, wurde hierdurch zu gleich die Bildung eines den ganzen Stand umfassenden Gewohnheitsrechts an- gebahnt, das als gemeines deutsches Privatfürstenrecht den einzelnen Hausrechten gegenübertrat. 4⁰⁶)

Durch die Auflösung des deutschen Reiches bezw. die Rheinbundsakte ist eine Veränderung in den güter- und familienrechtlichen Verhältnissen des hohen Adels, der nunmehrigen Standesherrn, nicht herbeigeführt worden.

4⁰²) Artikel 11 des Gesetzes 1858.

40³) Artikel 9 des Gesetzes 1858. ⁴⁰4) Ausführlichen Litteraturnachweis siehe bei Gierke: Privatrecht in Binding's Handbuch, pag. 142 und 148. 1 Vergl. auch Zängerle,»Die Rechtsverhältnisse der Standesherrn in Bayern«. Erlanger Inaug.-Diss. 1895, pag. 25 ff.

Gierke, a. a. O., pag. 143. Motive z. Entw. eines bürgerl. Gesetzbuchs für das deutsche Reich, Bd. I, pag. 10. A. A. Gerber,»Deutsches Privatrecht«,§. 29. 4⁰6) So die Darstellung der geschichtlichen Entwicklung der Autonomie, die mit wenigen Worten m. E. das Richtige trifft, bei Gierke, a. a. O., pag. 149.

Siehe auch Beseler,»Die Lehre von den Erbverträgen«, Göttingen 1840, II. 2, pag. 14 ff.

Zängerle, a. a. O., pag. 26.

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