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Die Standesherrn des Grossherzogtums Hessen und ihre Rechtsverhältnisse in Geschichte und Gegenwart / vorgelegt von Gustav Heyer, Gerichtsaccessist in Darmstadt
Entstehung
Seite
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, 9g 8.

5) Freiheit des Aufenthalts.

Durch Artikel 7 des Gesetzes vom Jahre 1858 ist den Standesherrn die Freiheit zugesichert worden, ihren Aufenthalt in jedem zum deutschen Bunde gehörigen, oder mit demselben in Frieden lebenden Staate zu nehmen, voraus- gesetzt, dass sie nicht im Grossherzoglichen Staatsdienste stehen.

Diese Gesetzesbestimmung ist jedoch, was die Freiheit des Aufenthalts anlangt, durch die allgemeinen Bestimmungen über die Freizügigkeit gegen- standslos geworden. ¹³⁰⁶)

Es gelten mithin auch für die Standesherrn und ihre Familien lediglich die allgemeinen Vorschriften, es besteht für sie kein Vorzugsrecht mehr.

6) Befreiung von der Militärpflicht.

Die Standesherrn sowohl wie ihre Familien sind von aller Militärpflicht (Wehrpflicht) befreit und befugt, in jedem deutschen und in jedem fremden, mit dem deutschen Reich in Frieden lebenden Staate Militär- oder Civildienste zu nehmen, ohne irgend welcher Beschränkung zu unterliegen. ³⁰⁰)

7) Befreiung vom Sicherheitswachdienst.

Die Standesherrn sind von der Pflicht zum Sicherheitswache-Dienst befreit. 298) Das diesbezügliche Gesetz ist übrigens kaum noch praktisch.

8) Befreiung von der Quartierlast.

Nach§. 4 1b des Reichsgesetzes vom 25. Juni 1868,die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes betreffend ³⁸⁸), sind die Gebäude, welche zu den Standesherrschaften, d. h. zu den vormals reichsständischen Besitzungen der Standesherrn gehören, insofern dieselben für immer oder zeit- weise zum Wohnsitze ihrer Eigentümer bestimmt sind, von der Einquartierungs- last im Frieden befreit; insoweit sind die Standesherrn auch von der mit der Einquartierung verbundenen Naturalverflegung befreit. 4⁰)

Die erstgenannte Bestimmung trat an Stelle des Artikels 16 des Gesetzes vom Jahre 1858, wonach den Standesherrn innerhalb ihrer standesherrlichen Bezirke auf ihre Wohnungen mit Ausnahme von Notfällen nur Offiziere nebst deren Dienern und Dienstpferden zugeteilt werden sollten. ¹⁰¹)

9) Recht auf Haltung von Ehrenwachen.

Den Standesherrn ist gestattet, aus Männern, welche ihrer Wehrpfiicht Genüge geleistet haben, nach freiwilliger Ubereinkunft mit denselben, Ehren- wachen von 20 30 Mann zum Gebrauche bei ihren Schlössern und Wohnungen

306) cfr. Reichsgesetz vom 1. November 1867 Reg.-Bl. 1867, pag. 614. cfr. Artikel 3 der Reichsverf.

397) Artikel 8 des Gesetzes 1858, Reichsges. vom 9. November 1867,§. 1(Reg.-Bl. 1868, pag. 142), durch Verordnung vom 21. April 1868(Reg.-Bl. pag. 393) auf die nicht zum norddeutschen Bund gehörenden Teile des Grossherzogtums ausgedehnt.

39s) Gesetz»Die Errichtung von Sicherheitswachen in allen Gemeinden des Grossherzogtums betreffend« vom 21. Februar 1824. Archiv, Bd. IV, pag. 180.

389) Abgedruckt im Reg.-Bl. 1869, pag. 619.

4⁰⁰) Reichsgetz vom 13. Februar 1875,§. 4. Reichsgesetzblatt, pag. 213.

40¹) Siehe hess. Gesetz»Die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedens- zustandes betreffend« vom 7. August 1869. Reg.-Bl., pag. 617.