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Die Standesherrn des Grossherzogtums Hessen und ihre Rechtsverhältnisse in Geschichte und Gegenwart / vorgelegt von Gustav Heyer, Gerichtsaccessist in Darmstadt
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Den Standesherrn steht ein angemessenes Kanzleizeremoniell zu. Es haben sich daher die Grossherzoglichen Behörden, mit Ausnahme der Ministerien, in ihren Erlassen an die Standesherrn der Anrede:Durchlauchtig Hochgeborener Herr Fürst,Erlauchtig Hochgeborener Herr Graf und im Kontext der Aus- drücke:Euere Durchlaucht,Euere Erlaucht zu bedienen. Die Erlasse der Ministerien an die Standesherrn geschehen in der gewöhnlichen Form, es wird ihnen nur das PrädikatHerr gegeben(dem Herrn Fürsten) ohne weitere Titulatur. ³⁵6)

In ihren Schriften an den Grossherzog, die Ministerien und die übrigen Grossherzoglichen Behörden haben die Standesherrn die im allgemeinen üblichen Kurialien zu beobachten. ³⁵7)

Ein Gleiches gilt für die standesherrlichen Rentkammern oder Domänen- Kanzleien bezüglich ihrer Vorstellungen an die Grossherzoglichen Staatsbehörden. Die Resolutionen werden in der einfachen Form einer Signatur, und in gericht- lichen Sachen in den üblichen prozessualischen Formen an die Rentkammern erlassen. 358)*

4) Kirchengebet und Trauergeläute.

Innerhalb der Standesherrschaften soll das Kirchengebet zuerst für den Grossherzog und das Grossherzogliche Haus und dann für den Standesherrn und dessen Familie verrichtet werden. ²s*) Auf Ersuchen der Standesherrn sind die Geistlichen der standesherrlichen Bezirke ermächtigt, das Kirchengebet auch auf die Fälle auszudehnen, wenn die Gemahlin eines Standesherrn ihrer Nieder- kunft entgegensieht, oder wenn solche bereits erfolgt ist, ferner wenn ein Mit- glied der Familie schwer erkrankt oder gestorben ist. ¹⁰⁰)

Das Kirchengebet soll in der 1806 eingeführten Form verrichtet werden: »Verleihe auch, o Gott, Deinen Segen unserer Herrschaft, dem N. N., seiner Gemahlin und sämtlichen Angehörigen seines Hauses. ³1¹)

Bei Sterbfällen in den standesherrlichen Familien steht diesen innerhalb der betreffenden Standesherrschaften das Recht des Trauergeläutes zu, und zwar findet dasselbe bei dem Tode des Standesherrn, dessen Gemahlin und des prä- sumtiven Nachfolgers während der Dauer von 14 Tagen, beim Tode eines der übrigen Mitglieder der standesherrlichen Familien während der Dauer von 8 Tagen statt.

Die hierdurch entstehenden Kosten sind von den Kirchengemeinden zu tragen. 3⁰2)

Während dieser Trauerzeit sollen innerhalb der Standesherrschaften alle öffentlichen Lustbarkeiten eingestellt werden. ³⁰³)

Den Standesherrn ist bei Sterbfällen in ihrer Familie gestattet, ihren Dienern nach Gutfinden Trauerkleider anzulegen³³⁴), auch ihren Kirchenstand mit schwarzem Tuch behängen zu lassen, wohingegen ihnen jedoch die schwarze Bekleidung der Kanzel und des Altars nicht gestattet ist. ¹⁰⁵)

386) cfr. Anm. 108.

4s7) Artikel 6 des Gesetzes 1858,§. 5, Dekl. vom 1. August 1807.

3ss) Artikel 38 des Gesetzes 1858.

³80) Artikel 4 des Gesetzes 1858. Kirchengebet und Trauergeläute stehen den Standesherrn auch da zu, wo sie das Patronatrecht nicht ausüben, sind also von demselben unab- hängig.

Too) 5.A. v. 16. März 1866, betr.:»das den Standesherrn zukommende Kirchengebet«.

**1) O.-C.-A. v. 25. Februar 1859, betr.»das den Standesherrn zukommende Kirchengebet« und O.-C.-A. v. 24. Juni 1860 in gleichem Betreff.

3³²) Erl. Min. d. I. vom 12. November 1860 zu Nr. 12310.

303) Artikel 5 des Gesetzes 1858.

³34) Dies kann übrigens nicht mehr als besonderes Ehrenrecht bezeichnet werden, da dies Recht jedermann hat.

395) Siehe oben S. 20.

Siehe auch im Abschnitte: Patronatrecht.