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des Grafen zunächst mit der Frage zu befassen, ob der Graf als„Standesherr“ im Sinne der deutschen Bundesakte anzusehen sei. Es hat diese Frage jedoch verneint und die Aburteilung der Strafthaten an das zuständige Landgericht verwiesen. Darnach hätte also der Graf aus der Reihe der Standesherrn aus- zuscheiden. ³³⁰)
2) Unterthanenqualität.*
Die Standesherrn sind Staatsbürger des Grossherzogtums und haben als solche dem Grossherzog, auf Erfordern, die Huldigung persönlich zu leisten.
Wird diese persönliche Huldigung vom Grossherzog nicht gefordert, so haben die Häupter der standesherrlichen Familien, so oft sich in der Person des Regenten oder in der Person des standesherrlichen Familienhauptes eine Veränderung ereignet, eine schriftliche Erklärung dahin auszustellen:
„Dass sie als Besitzer des der Souveränität des Grossherzogs unter- gebenen Fürstentums(Grafschaft) dem Grossherzog treu und gehorsam sein und alles dasjenige thun und abwenden wollen, wozu sie als getreue und gehorsame Standesherrn und Unterthanen dem Grossherzog und dessen Nachkommen, als ihren rechtmässigen Regenten, infolge der bestehenden Grundgesetze und Verfassung verpflichtet sind.“ ³81)
Als Ausnahme von dem Grundsatz, dass Staatsbürger in keinem fremden persönlichen Unterthanenverband stehen können, haben die im Besitz einer Standes- herrschaft befindlichen Häupter der standesherrlichen Familien ungeachtet eines fremden persönlichen Unterthanenverbandes das Staats- bürgerrecht. ¹³²) Unter„fremdem“ Unterthanenverband ist nur ein„ausser- deutscher“ zu verstehen.
3) Titel und Kanzleizeremoniell.
Die Standesherrn führen die Titel und die Benennungen von ihren Be- sitzungen, Grafschaften und Herrschaften, welche sie vor der Vereinigung mit dem Grossherzogtum geführt haben; jedoch dürfen sie solche Beisätze nicht machen und diejenigen Würden nicht hinzufügen, welche ein vormaliges Ver- hältnis zum deutschen Reich ausdrücken oder sie als Regenten ihrer Herrschaft bezeichnen würden.
Demnach dürfen sie
a. sich nicht Reichsfürsten, Reichsgrafen, sondern nur Fürsten, Grafen nennen, und ihren Herrschaften das Beiwort„Reichs“ nicht vorsetzen. b. in ihren Wappen die Zeichen nicht führen, welche auf ihr vormaliges
Verhältnis zum deutschen Reich Bezug haben. 8)
c. sich weder des Zusatzes„regierend“ noch des Prädikats„von Gottes
Gnaden“ bedienen.
Die Häupter der standesherrlichen Familien setzen in allen Schriften, welche nicht direkt an den Grossherzog oder die Grossherzoglichen Behörden gerichtet sind, zu dem Titel: Fürst, Graf, auch das Beiwort„und Herr“, und führen das Prädikat„Wir“. 384)
Den fürstlichen Standesherrn steht ausserdem das Prädikat„Durchlaucht“ und den gräflichen das Prädikat„Erlaucht“ zu. ³⁸5)
380) Dies der gegenwärtige Stand der Sache. Ob es bei dieser Entscheidung sein Bewenden hat, wird erst die Zukunft ergeben. Siehe oben S. 15, woselbst noch angenommen ist, dass Hessen 17 Standesherrn besitzt.
38¹1) Artikel 1 des Gesetzes 1858.
382) Artikel 14 der Verf.-Urk.
383) cf. Anm. 104.
384) Artikel 3 des Gesetzes 1858.
385) Bundesbeschlüsse vom 18. August 1825 und 13. Februar 1829.


