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fordernisse, die im alten deutschen Reiche für die Ebenbürtigkeit der Ehen galten, auch fernerhin aufrecht erhalten werden, sowie weiter, dass die Standes- herrn unter diesen Bedingungen die rechtsgleichen Geburtsstandesgenossen der- jenigen verbleiben sollen, deren Genossen sie zuvor im deutschen Reich waren, namentlich also der jetzigen souveränen Häuser. 3³⁷⁰⁶)
Da die Rechte des hohen Adels und der Ebenbürtigkeit persönliche, auf deem Geburtsstand beruhende und nicht speziell mit dem Besitz verknüpfte Rechte sind, so gehen dieselben auch nicht durch die Veräusserung der bis zur Mediati- sierung besessenen reichsstandschaftsberechtigten Familienbesitzungen verloren. ¹⁷*)
Es könnte vielleicht zweifelhaft erscheinen, ob der Graf von Schlitz, genannt von Görtz, zu den„deutschen Standesherrn“ gehört, ob ihm also das Recht der Ebenbürtigkeit und des hohen Adels zukommt, da er nicht als Reichsstand, sondern nur als Reichsritter der Souveränität des Grossherzogtums unterworfen worden war. ³⁷⁸) Allein auf Grund seiner eigentümlichen besonderen Stellung im deutschen Reiche und in Anbetracht einer früheren kaiserlichen Zusicherung waren dem Grafen unterm 30. Dezember 1808 vom Grossherzog die Rechte eines Standesherrn verliehen worden, und diese Absonderlichkeit verschwand, als der Graf bei der Bundesversammlung als deutscher Standesherr angemeldet und durch Bundesbeschluss vom 13. Februar 1829 als solcher anerkannt wurde, daher zweifellos deutscher Standesherr im Sinne der Bundesakte geworden ist.
Zweifelhaft war es aber bislang, ob dem gegenwärtigen Grafen Friedrich Wiprecht Franz zu Alt-Leiningen-Westerburg der hohe Adel zukommt. Als im November 1887 der XXVI. Landtag zusammentrat, wurde durch mehrere Mit- glieder der I. Kammer der Antrag eingebracht, auf Grund des Artikels 87 der Verfassungsurkunde dem Grafen die Ausübung seiner Rechte in der Kammer zu verweigern. Dem Antrag wurde vorläufig stattgegeben, der Graf hiervon benachrichtigt und eine besondere Kommission zur Prüfung der That- und Rechts- fragen eingesetzt, welche zu dem Ergebnis gelangte, dass der Graf, weil aus einer Missheirat seines Grossvaters stammend, nicht des hohen Adels teilhaftig geworden sei, dass dieser Mangel auch nicht durch landesherrliches Dekret vom 27. Juni 1816 geheilt worden sei, und dass, da nach der deutschen Bundesakte und nach der Landesgesetzgebung nur Personen, welche dem hohen Adel von Deutschland angehören und das Recht der Ebenbürtigkeit besitzen, als Standes- herrn angesehen werden können, der Graf als Haupt einer standesherrlichen Familie nicht anerkannt werden könne. Der Ausschuss beantragte, die Kammer mõöge der vorläufigen Beanstandung definitiv stattgeben und beschliessen, dass der Graf als Mitglied der I. Kammer nicht zuzulassen sei.
Daraufhin zog der Graf seinen Protest zurück, so dass die Kammer nicht zu einem Beschluss kam. Thatsächlich enthielt er sich bisher für seine Person jeglicher Ansprüche. ³⁷⁹)
Seit einiger Zeit nun schwebt gegen den Grafen ein Verfahren wegen Begehung von strafbaren Handlungen, deren Aburteilung, wenn der Graf wirklich als Standesherr zu betrachten wäre, zur Zuständigkeit eines Austrägalgerichts gehören würde. Das vor Kurzem zusammengetretene Austrägalgericht— übrigens der erste Fall, dass in Hessen ein solches Gericht angeordnet worden ist— hatte sich natürlich im Hinblick auf die Zweifelhaftigkeit der Standesherrnqualität
³76) Heffter,»Sonderrechte«, pag. 35.
377) Sarwey, a. a. O., pag. 317, Zachariä,»Deutsches Staats- und Bundesrecht«, Bd. I, §. 97, Klüber,»Offentliches Recht des deutschen Bundes«,§. 306, Note d, ZöprI, »Grundsätze des gem. deutsch. Staatsrechts«, II,§. 322 sind dieser Ansicht, während andere, wie z. B. Dresch,»Abhandlungen über Gegenstände des öffenlichen Rechts«, Pözl,»Lehrbuch des bayrischen Verfassungsrechts«, IV A,§. 82, Seydel, a. a. O., pag. 614, Maurenbrecher,»Gründzüge des heutigen deutschen Staatsrechts«,§. 134, die entgegengesetzte Meinung vertreten.
Vergl. auch Heffter, a. a. O., pag. 31.
378) Siehe oben S. 6.
³7⁰) Siehe XXVI. Landtag, I. Kammer, Beilage 16.


