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Dagegen kann selbst durch Verleihung der glänzendsten Titel an den niedriger geborenen Gatten eine Missheirat nicht in eine standesmässige um- gestaltet werden. ³⁷³)
Ausserst bestritten ist jedoch die Frage, ob die Ehe eines dem hohen Adel angehörenden Herrn mit einer Dame aus dem niederen Adel als eine ebenbürtige und standesmässige, oder als Missheirat anzusehen ist. Sowohl für die eine, vis für die andere Ansicht sind namhafte Schriftsteller eingetreten. ³⁷⁴)
Die herrschende und wohl auch richtige Ansicht geht dahin, dass im alten deutschen Reich nach Herkommen, bezw. gemeinem deutschen Privatfürstenrecht, die Ehe eines hochadeligen Herrn mit einer dem niederen Adel angehörenden Dame als unebenbürtig gegolten habe und dass sie daher auch gegenwärtig als unebenbürtig zu betrachten sei, da ja Artikel XIV der Bundesakte ausdrücklich erklärt, dass die Standesherrn das Recht der Ebenbürtigkeit„nach dem bisher damit verbundenen Begriffe“ behalten sollen, eine Anderung der Ebenbürtigkeits- frage aber durch und seit Auflösung des Reichs bis zum Erlass der Bundesakite nicht eingetreten, mithin das Staatsrecht des vormaligen deutschen Reichs auch fernerhin massgebend ist, wie dies auch das Gesetz vom Jahre 1858 ausdrück- lich erklärt. ³⁷⁵)
Mit dieser Bestimmung des Gesetzes, dass die Standesherrn„das Recht der Ebenbürtigkeit nach dem im Staatsrecht des vormaligen deutschen Reichs damit verbundenen Begriffe behalten“ sollen, ist sowohl gesagt, dass die Er-
373) Herm. Schulze, a. a. O., pag. 200.
³74) Dass eine solche Ehe eine Missheirat sei, behaupten Pütter, a. a. O., pag. 350; Eich- horn,»Deutsches Privatrechtæ,§. 292; Gerber,»Deutsches Privatrecht«,§. 224; Kohler, a. a. O.,§. 40 ff.; Göhrum, a. a. O., II,§. 77 ff.; Beseler,»Deutsches Privat- recht«,§. 171; Zachariä, D. St. u. B. R., Bd. I.§. 68; Herm. Schulze, a. a. O., pag. 198; Gierke, a. a. O., pag. 403; Artikel: Adel in Holtzendorf's Encyklopädie, a. a. O., pag. 44 und A.
Die entgegengesetzte Ansicht vertreten Moser,»Familienstaatsrecht der deutschen Reichsständesz, Bd. II, pag. 130 ff.; Runde,»Deutsches Privatrecht«,§. 576 ff.; Heffter, „»Beiträge«, a. a. O.; Heffter,»Die Sonderrechte«, a. a. O.,§. 58 ff.; Leist,»Deutsches Staatsrecht«,§. 26; Klüber,»Offentliches Recht des deutschen Bundes«,§. 303; Zöpfl, »Uber Missheiraten«, pag. 74 ff.; Gengler,»Deutsches Privatrecht«,§. 134 und A.
³75) Das Reichsgericht hat in einem neueren Erkenntnis entschieden die Ansicht vertreten, dass die fraglichen Ehen nicht als Missheiraten gegolten hätten, mit dem Hinweis da- rauf, dass es sonst nicht denkbar wäre, dass so viele Schriftsteller, insbesondere Moser, zur Zeit des Bestehens des vormaligen deutschen Reichs aus dem 18. und 19. Jahrhundert ein gegenteiliges Herkommen verneint häten, dass mehrfach Ehen hochadeliger Herren mit Damen aus niederem Adel geschlossen worden seien, die völlig unangefochten ge- plieben oder sogar für durchaus standesgemäss erklärt worden seien, sowie dass Be- stimmungen in Primogeniturordnungen, welche derartige Ehen als Missheiraten hätten erklären wollen, mindestens der Regel nach die erbetene Bestätigung nicht erhalten
hätten. Dem ersten Grund lässt sich entgegenhalten, dass ebenso viele Schriftsteller, auch solche von der Bedeutung und aus der Zeit Moser's— wie z. B. sein Zeitgenosse Pütter,
»dieser bedeutendste Staatsrechtsgelehrte und Lehrer der deutschen Reichszeit« (Bluntschli's Staatswörterbuch, Bd. VIII, pag. 439)— die entgegengesetzte Ansicht vertreten.
Was den zweiten Grund anlangt, so mag zugegeben werden, dass in Familien des Reichsgrafenstandes und in manchen der neuen Fürstenhäuser jene Ehen als eben- bürtig behandelt wurden. Dagegen hat der alte Fürstenstand stets das alte Herkommen mit seinen strengeren Grundsätzen festgehalten, und jene als Ausnahmen in Betracht kommenden Fälle haben das allgemeine strenge Prinzip nicht zu durchbrechen vermocht. Diese strengeren Grundsätze bilden daher in der That das allgemeine Reichs- herkommen, bezw. sind zum Bestandteil des gemeinen deutschen Privatfürstenrechts geworden.
Der dritte Grund des reichsgerichtlichen Erkenntnisses ist lediglich eine Behauptung ohne Beweis; es dürfte sich diese Behauptung aber gemäss dem vorstehend über die Gewohnheiten in manchen reichsgräflichen Familien und in manchen der neueren Fürstenhäuser, sowie über das Festhalten des alten Fürstenstandes an den strengeren Grundsätzen Gesagten lediglich auf die Erstgenannten beziehen, und es kann daher der- selben gleichfalls keine für die vorliegende Streitfrage im Sinne der Reichsgerichtsent- scheidung ausschlagende Bedeutung beigelegt werden.
R.-G., Bd. XXXII.(in Civilsachen) pag. 150. 151.
Herm. Schulze, a. a. O., pag. 198.


