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III. Die einzelnen Rechte der Standesherrn. 1) Hoher Adel und Ebenbürtigkeit. 3
„Die Standesherrn werden zur Standesklasse des hohen Adels von Deutschland gerechnet und behalten das Recht der Ebenbürtigkeit nach
. dem im Staatsrecht des vormaligen deutschen Reichs damit verbundenen Begriffe.“ 3⁰)
Die Eigenschaft des hohen Adels ist eine persönliche Eigenschaft, welche in gleicher Weise, wie den Häuptern der standesherrlichen Familien, den aus ebenbürtiger Ehe abstammenden Familienmitgliedern zukommt. Der hohe Adel wird als Geburtsstand nach deutschem Herkommen regelmässig durch Zeugung im Mannesstamme fortgepflanzt, nicht aber auf die Nachkommen der Töchter. Abstammung aus ebenbürtiger Ehe ist Grundbedingung. ³⁰⁸) Verleihung des hohen Adels ist unmöglich.
Mit dem Begriff des hohen Adels hängt natürlich die Entscheidung der Ebenbürtigkeitsfrage aufs engste zusammen. Der Begriff des hohen Adels ist niemals reichsgesetzlich festgelegt worden, ebensowenig hat eine solche Regelung der Ebenbürtigkeitsverhältnisse des hohen Adels jemals stattgefunden. Das ganze Prinzip beruht lediglich auf altem Herkommen in den reichsständischen Häusern, den Observanzen und Hausgesetzen, und hat durch Artikel XIV der Bundes- akte sogar ausdrücklich Anerkennung gefunden.
Das Ebenbürtigkeitsprinzip ist jedoch kein absolutes Recht; Hausgesetze und Observanzen entscheiden in erster Linie über die Frage der Ebenbürtigkeit. Ist ein Familienglied nach den in seinem Hause geltenden Grundsätzen als ebenbürtig anerkannt, so darf seine Ebenbürtigkeit von keiner anderen Familie in Frage gestellt werden; es gilt mit jeder hochadeligen Familie als eben- bürtig im Sinne der deutschen Bundesakte. Die Ebenbürtigkeit eines Familien- mitglieds wird also stets nach den Grundsätzen des eigenen Hauses beurteilt. ¹⁰)
Ist nun ein Hausgesetz oder eine diesem gleichstehende Hausobservanz nicht vorhanden, so entscheidet das Reichsherkommen, bezw. das gemeine deutsche Privatfürstenrecht. ³⁰⁰)
Darnach ist nicht zu bezweifeln, dass die Ehen reichsständischer Personen mit bürgerlichen Frauenzimmern, und zwar ohne Unterscheidung eines höheren und gemeinen Bürgerstandes für„unstreitig notorische Missheiraten“ gelten und der Wirkungen der Ebenbürtigkeit entbehren. Die Nachkommen erlangen nicht den Geburtsstand des Vaters. ³²¹)
Ebenso verhält es sich mit den Ehen, welche klaren familiengesetzlichen Bestimmungen oder der kundbaren Observanz zuwider eingegangen werden. Denn auch hierauf passt der Begriff des„unstreitig notorischen“.
In beiden Fällen können jedoch die geschlossenen Ehen durch Konsens der Agnaten validiert werden.(Sog. Heilung der Missheirat.) ³⁷²
366) Litteratur: Herm. Schulze in Bluntschli's Staatswörterbuch, Art. Ebenbürtigkeit, Bd. III, pag. 187 ff. H. Zöpfl, UÜber hohen Adel und Ebenbürtigkeit«. Stuttgart 1853. Gierke, »Privatrecht« in Binding's Handbuch, pag. 397 ff. Göhrum,»Lehre von der Ebenbürtig- keit«. Pütter,»Uber Missheiraten deutscher Fürsten und Grafen«. Kohler,»Deutsches Privatfürstenrecht.« Heffter,»Beiträge zum deutschen Staats- und Fürstenrecht«, I. Bd., pag. l ff. Heffter,»Die Sonderrechte der souveränen und der mediatisierten, vormals reichs- ständischen Häuser Deutschlands«, Berlin 1871. Zöpfl, Uber Missheiraten«. H. v. Schulze- Gäverniz in Holtzendorf's Encyklopädie, I. Teil, pag. 1349 ff. Artikel: Adel in Holtzendorf's Encyklopädie, II. Teil, I. Bd., pag. 43 ff. und Andere.
367) Artikel 2 des Gesetzes 1858. 1
36s) Heffter,»Sonderrechte«, pag. 20.
365) Herm. Schulze, a. a. O., pag. 200. H. v. Schulze, a. a. O., pag. 1366.
37⁰) Vergl. über diese Ausführungen die Darstellung bei Herm. Schulze, a. a. O., pag. 187 ff.
371) Heffter, a. a. O., pag. 115. Urteil des Reichsgerichts, Bd. II, pag. 151— 153(in Civilsachen).
372) Heffter, a. a. O., pag. 119.
Herm. Schulze, a. a. O., pag. 200. Dort auch Beispiele, ebenso H. v. Schulze, a. a. O., pag. 1366.


