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Die Standesherrn des Grossherzogtums Hessen und ihre Rechtsverhältnisse in Geschichte und Gegenwart / vorgelegt von Gustav Heyer, Gerichtsaccessist in Darmstadt
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Fürsten gehabt hatten und welche ihnen in der Hauptsache auch durch die Rheinbundsakte belassen worden waren, für die Zukunft garantieren. Es können daher diese Rechte nicht mit der Auflösung des Bundes als erloschen betrachtet werden, soweit sie nicht durch die Landesgesetze beseitigt worden sind, sie entbehren nur des bundesrechtlichen Schutzes.

Hierzu kommt nun noch, dass Artikel XIV einen Vertrag darstellt, welchen die Bundesstaaten hinsichtlich der Rechtsverhältnisse der Standesberrn also zu Gunsten von dritten Personen geschlossen haben. ³⁰)

Die Standesherrn sind durch ausdrückliche oder stillschweigende Annahme der im Artikel XIV ihnen zugesicherten Rechte dem Vertrag beigetreten und haben dadurch den Erwerb dieser Rechte thatsächlich vollzogen. Die Absicht der Bundesstaaten ging, wie schon bemerkt, dahin, durch den Vertrag Rechte, welche die Standesherrn bereits hatten, ausdrücklich für die Zukunft anzuerkennen und zu garantieren, d. h. im Hinblick auf diese Rechte den einen der Kontra- henten nicht blos dem anderen, sondern auch den dritten, den Standesherrn, zu verpflichten. Mit der Auflösung des Bundes ist natürlich auch die gegenseitige Verpflichtung der Kontrahenten hinweggefallen, nicht jedoch die Verpflichtung der einzelnen Staaten den Standesherrn gegenüber; dies ist umsoweniger, wenigstens soweit Hessen bezüglich der hessischen Standesherrn in Frage kommt, zweifel- haft, als hier der Artikel XIV ausdrücklich staatlich anerkannt ist, und das Edikt vom 17. Februar 1820, nach vorheriger Anerkennung des Artikels XIV durch die Standesherrn, denselben ausdrücklich als seine Grundlage bezeichnet, in gleicher Weise, wie das Gesetz vom 18. Juli 1858.

Trotz der Auflösung des Bundes muss der hessische Staat also für ver- pflichtet erachtet werden, die in Artikel XIV gegebenen Zusicherungen und über- nommenen Verbindlichkeiten auch fürderhin zu erfüllen, und er darf eine einseitige Abänderung dieses Rechtszustandes nicht vornehmen; eine Abänderung desselben ist abhängig von der Zustimmung der Standesherru. 3⁰⁴)

Nach alledem besteht Artikel XIV der deutschen Bundesakte auch heute noch zu Recht, und die Standesherrn sind befugt, die in demselben normierten Rechte zu beanspruchen. Allerdings ist mit der Auflösung des Bundes die in der Verfassung desselben gegebene und durch Artikel LXIII der Wiener Schluss- akte wiederholte Garantie der standesherrlichen Rechte gegen eine Verletzung derselben, sowie das Beschwerderecht der Standesherrn(cfr. Artikel LXIII der Wiener Schlussakte) hinweggefallen, und die Standesherren stehen ohne jeglichen Schutz gegenüber einseitigen Massnahmen ihrer Regierungen da. Soweit die Standesherren jedoch selbst auf Rechte verzichtet haben, haben sie sich bezüglich derselben der Landesgesetzgebung freiwillig unterworfen. Hebt die Regierung weitere Rechte auf, so ist dies zwar ein eigenmächtiger einseitiger Akt, jedoch nichtsdestoweniger für die Standesherrn rechtswirksam. ³⁰⁵)

Wenn nach der hier dargelegten Ansicht feststeht, welche Rechte die hessischen Standesherrn im Grossherzogtum Hessen zu beanspruchen haben würden, auch wenn die Bestimmungen des Artikels XIV nicht in ein besonderes hessisches Gesetz aufgenommen worden wären, so fragt es sich nun noch, welche Rechte die nichthessischen Standesherrn in Hessen beanspruchen können. Hier dürfte anzunehmen sein, dass der hessische Staat sich durch Artikel XIV ver- pflichtet hat, da er ja die auswärtigen Standesherrn als solche anerkannt hat, denselben alle diejenigen Rechte zu gewähren, deren Zuständigkeit und Gebrauch nicht speziell an die Zugehörigkeit des betreffenden standesherrlichen Hauses zu dem Grossherzogtum Hessen gebunden ist, wie dies z. B. bei den Status- rechten der Fall ist. Alle diese Rechte wird der hessische Staat den nicht- hessischen Standesherrn gewähren müssen, wie umgekehrt andere Staaten den hessischen Standesherrn die gleichen Rechte zu gewähren haben.

Gehen wir nun über zur Betrachtung der einzelnen standesherrlichen Rechte. 36³) Vergl. Seuffert's Archiv, Bd. III, Nr. 43, pag. 34.

364) Vergl. jedoch unten, Abschnitt: Garantie der standesherrlichen Rechte. ³65) Vergl. Anm. 364.