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selben durch dieses Gesetz gewährt worden sind. Praktisch hat daher die Frage, ob mit der Auflösung des deutschen Bundes im Jahre 1866 zugleich der Artikel XIV der deutschen Bundesakte hinfällig geworden, oder ob dessen Weiterbestehen anzunehmen ist, da ja die Gültigkeit des hessischen Gesetzes nicht hiervon ab- hängt, für Hessen nur sehr geringe Bedeutung und stellt sich im wesentlichen als eine theoretische Frage dar. Insofern dieselbe aber doch praktisch werden könnte— insofern es sich z. B. darum handeln würde, ob die Landesgesetzgebung ohne weiteres einseitig standesherrliche Rechte aufzuheben berechtigt wäre, oder um die Frage, welche Rechte ein nichthessischer Standesherr in Hessen be- anspruchen kann— möge sie einer Erörterung unterzogen werden.
Die Ansichten in der Litteratur sind geteilt. Die einen behaupten die fortdauernde Gültigkeit des Artikels XIV 36⁰), die anderen dessen Hinfälligkeit ³¹), indem sie annehmen, dass, da nicht die Standesherrn, sondern die deutschen Staaten die bei dem Vertrag Beteiligten seien, auch deren vertragsmässige Ver- pflichtungen gegeneinander mit dem Aufhören des Bundes hinweggefallen seien, und dass deshalb die Standesherrn aus diesem Vertrag keine Rechte mehr be- anspruchen könnten.
Die Meinung der Ersteren dürfte jedoch wohl die richtigere sein.
In ihrem Sinne ist auch der Vortrag gehalten, welchen der Fürst von Fürstenberg als Präsident des Ausschusses des Vereins der deutschen Standes- herrn in der Sitzung dieses Ausschusses zu Baden-Baden am 6. September 1866 erstattet hat. Er sagt: 3⁰²)
„Durch die Auflösung des deutschen Bundes sind zunächst nur die Bundeseinrichtungen und alles das aufgehoben, was von demselben unzer- trennlich ist; insbesondere ist es der Bundestag, welcher mit seinen Machtbefugnissen aufgehört hat. Dagegen sind diejenigen Rechtsverhält- nisse, welche nicht sowohl dem Bunde ihr Entstehen verdanken, als vielmehr nur gelegentlich der Gründung des Bundes geregelt, unter den Schutz des Bundes gestellt und völkerrechtlich garantiert worden sind, von dem Fortbestehen des Bundes selbst nicht bedingt und können daher auch nicht durch die Auflösung des Bundes alteriert, sondern nur des Schutzes desselben entkleidet werden.“
Es wird niemand bezweifeln wollen, dass die standesherrlichen Rechte nicht vom deutschen Bunde verliehen worden sind, standen doch alle jene Rechte, welche die Bundesakte den Standesherrn garantiert, ihnen sämtlich vor ihrer Mediatisierung als souveränen Fürsten zu. Sie beruhen„auf ihrer eigenen historischen Grundlage, dem Rechtszustand der ehemaligen Reichsstände zur Zeit des Reichs“ und sind nur gelegentlich der Gründung des Bundes geregelt worden. Die Gründung des Bundes war für die einzelnen Staaten der Anlass, den Standes- herrn in allen Bundesstaaten einen„gleichförmig bleibenden Rechtszustand zu verschaffen“, d. h. die Grundzüge zu einem solchen zu vereinbaren. Das Resultat dieser Vereinbarung ist in Artikel XIV der deutschen Bundesakte wiedergegeben. Er bildet also den Ausdruck des Willens der einzelnen Regierungen, die Rechts- verhältnisse der Standesherrn, wie hier in ihren Grundzügen festgesetzt, in den Bundesstaaten geregelt und entgegenstehende Bestimmungen beseitigt zu wissen; man wollte eben den Standesherrn gewisse Rechte, welche sie als souveräne
360) H. A. Zachariä»Denkschrift über den territorialen Umfang der standesherrlichen Vor- rechte in Deutschland«. Donaueschingen 1827,§. 24. Zöpfl,»Die neuesten Angriffe auf die staatsrechtliche Stellung der Standes- herrn«, pag. 181 ff. Schulze,»Lehrbuch des deutschen Staatsrechts«, Bd. I,§. 157, pag. 401. 361) Gaupp,»Württembergisches Staatsrecht« in Marquardsens Handbuch, pag. 44. Sarwey,»Staatsrecht des Königreichs Württemberg«, Bd. I,§. 67. Seydel,»Bayrisches Staatsrecht«, Bd. I, pag. 607 ff. Thudichum,»Verfassungsrecht des norddeutschen Bundes«, pag. 7. Meyer,»Lehrbuch des deutschen Staatsrechts«, III A, pag. 679. 302) Zöpfl, a. a. O.


