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Ausser diesem Gesetz, dessen Bestimmungen zum Teil keine praktische Geltung mehr haben und der Geschichte angehören, und einzelnen noch in Geltung befindlichen früheren Vorschriften, kommen für den gegenwärtigen Rechtszustand der Standesherrn noch Bestimmungen des Reiches und des Staates in Betracht.
Zuvörderst nun möge die Frage geprüft werden:
II. Welchen Einfluss hat die Auflösung des deutschen Bundes im Jahre 1866 auf die staatsrechtliche Stellung der Standesherrn des Grossherzogtums?
Es ist bei der Prüfung dieser Frage von der Thatsache auszugehen, dass das Gesetz vom 18. Juli 1858 auf Grund einer zwischen der Regierung und den Standesherrn getroffenen gütlichen Vereinbarung erlassen worden ist, bezw. dass Letztere z. T. nachträglich sich demselben unterworfen haben.
Wie wir oben geschen haben, hatte das Edikt vom 7. August 1848 in verfassungswidriger Weise den grössten Teil der den Standesherrn in Gemässheit des Artikels XIV der deutschen Bundesakte durch das Edikt vom 17. Februar 1820 gewährten Rechte entzogen.
Nachdem jedoch nach der Beseitigung der Reichsverfassung und der Wieder- herstellung der alten Bundesverfassung der Artikel XIV der deutschen Bundesakte wieder anerkannt, und durch Bundesbeschluss der Ausschuss wiedereingesetzt worden war, welcher zur Prüfung standesherrlicher Beschwerden bestanden hatte, suchten die einzelnen Bundesstaaten die den Standesherrn zugefügten Rechts- verletzungen wieder zu beseitigen. Die Standesherrn hatten sich nämlich mit ihren Beschwerden in Gemässheit des Artikels LXIII der Wiener Schlussakte vom 15. Mai 1820 an die Bundesversammlung gewandt, und diese hätte eventuell auf Grund dieses Artikels zwangsweise die Beseitigung der Rechtsverletzungen bewirken müssen. Die Grossherzoglich hessische Regierung, welcher die Be- schwerden ihrer Standesherrn mitgeteilt worden waren, trat mit denselben in Unterhandlungen ein, um die Grundlage zu einem neuen Gesetze über ihre Rechtsverbältnisse zu vereinbaren. Hierbei verzichteten nun die Standesherrn auf gewisse, ihnen durch Artikel XIV der Bundesakte garantierte Rechte, in richtiger Würdigung der veränderten politischen Verhältnisse und in der Ueber- zeugung, dass sie in Anbetracht dieser Umstände doch nicht mehr ihre sämt- lichen Rechte in dem gleichen Umfang, wie sie dieselben früher gehabt hatten, würden zurückerlangen können, so z. B. verzichteten sie ausdrücklich für alle Zukunft definitiv auf alle Vorrechte hinsichtlich der Entrichtung von direkten oder indirekten Abgaben.
Damit haben die Standesherrn bezüglich dieser Rechte sich lediglich der Gesetzgebung des Landes unterworfen. Es kann daher z. B. darüber kein Zweifel obwalten, dass die Standesherrn— mag man nun der Ansicht sein, dass mit der Auflösung des deutschen Bundes auch Artikel XIV der Bundesakte hiufällig geworden sei, oder nicht, in jedem Falle— nicht mehr Anspruch darauf er-— heben können, in Ansehung der Besteuerung die privilegierteste Klasse zu bilden, dass also eine Befreiung von irgend einer Abgabengattung, welche einer Klasse von Staatsbürgen eventuell zu teil werden würde, sich nicht auch zugleich auf sie erstrecken müsste. Ad renuntiata non datur regressus.
Es fragt sich nun weiter, welche Folgen die Auflösung des deutschen Bundes hinsichtlich der übrigen, den Standesherrn durch die Bundesakte zu- gesicherten Rechte, auf welche dieselben nicht ausdrücklich verzichtet haben, gehabt hat.
Hlier ist zu bemerken, dass das Gesetz vom 18. Juli 1858 im wesentlichen die Bestimmungen des Artikels XIV(insoweit Rechte in Frage kommen, auf welche die Standesherrn nicht ausdrücklich verzichtet haben) aufgenommen hat, den Standesherrn des Grossherzogtums mithin die betreffenden Rechte in dem-


