— 89——
Die Standesherrn haben nicht mehr Rechte, wie jeder andere Unterthau. 3⁵²)
Doch schon im Jahre 1856 gelang es ihnen, diese Bestimmungen zu Fall zu bringen und durch das Gesetz vom 6. September ihre früheren Rechte wieder zu erhalten. ³⁵³)
Endlich ist noch eine Bekanntmachung vom 18. Dezember 1860 zu er- wähnen,„die Rechtsverhältnisse der Standesherrn, insbesondere die wegen Ab- lösung von Grundrenten an Standesherrn geleisteten Entschädigungen betreffend, 3⁴) worin konstatirt wird, dass in Vollziehung der den Ständen gemachten Regierungs- proposition vom 21. Februar 1857 ³⁵⁵) und der darüber gefassten ständischen Be- schlüsse die Entschädigungen derjenigen Standesherrn, welche infolge des Ge- setzes vom 7. August 1848 in Bezug auf die Grundrentenablösung Verluste er- litten hatten, geleistet worden sind und erklärt wird, dass diese Angelegenheit ihre vollständige Erledigung gefunden habe. Weiter wird bekannt gemacht, dass die in jenem Gesetz über die Ablösung der Grundrenten enthaltenen Bestim- mungen in der Weise als nunmehr ausser Wirksamkeit getreten zu betrachten seien, dass für etwa noch vorkommende Ablösungen standesherrlicher Grund- renten lediglich die Vorschriften des allgemeinen Ablösungsgesetzes vom 27. Juni 1836 in Anwendung kämen. ³⁵6)
D. III. Periode.
Der gegenwärtige Rechtszustand der Standesherrn. I. Die gesetzlichen Grundlagen desselben.
Die Grundlage für den gegenwärtigen Rechtszustand der Standesherrn des Grossherzogtums Hessen bildet das Gesetz vom 18. Juli 1858 ³⁰7), welches durch gütliche Vereinbarung der Regierung mit der Mehrzahl der Standesherrn zu- stande gekommen war. Nur die Fürsten zu Isenburg-Birstein und Löwenstein- Wertheim, sowie die Grafen zu Erbach-Fürstenau und Stolberg-Gedern waren dieser Vereinbarung nicht sogleich beigetreten, weshalb ausdrücklich erklärt worden war, dass das Gesetz auf sie keine Anwendung finden solle. ³5⁵)
In der Folge jedoch erklärten auch sie ihren Beitritt, so dass seit 1860 die Rechtsverhältnisse sämtlicher Standesherrn des Grossherzogtums durch das Gesetz vom 18. Juli 1858 in ihrer Grundlage bestimmt sind. 3⁵⁹)
352) Artikel 5. Siehe die landständische Geschäftsordnung vom 24. Oktober 1849. Reg.-Bl. 1849, pag. 519 ff., Verordnung,»die Berufung einer ausserordentlichen Ständeversamm- lung betreffend« vom 7. Oktober 1850. Reg.-Bl., pag. 371 ff.
3⁵3) Gesetz vom 6. September 1856,»die Zusammensetzung der beiden Kammern der Stände und die Wahlen der Abgeordneten betreffend.« Artikel 2, 10, 50, 52. Reg.-BI., pag. 621 ff., siehe auch Gesetz vom 8. September 1856,»die landständische Geschäftsordnung betreffend.« Artikel 2, 5 und 56. Reg. Bl., pag. 277 ff. Der Wortlaut des Art. 50 weicht etwas von Art. 61 der Verf.-Urk. ab. Neu ist aber jedenfalls die Bestimmung, dass ein Standesberr, wenn er nach erlangter Volljährigkeit das zur Ausübung seiner Rechte erforderliche Alter von 25 Jahren noch nicht erreicht hat, sich gleichfalls auf dem Landtage vertreten lassen darf.
384) Reg.-Bl., pag. 5.
355) Siehe oben Seite 86. 87.
356) Siehe oben Anm. 300.
357) Gesetz»Die Rechtsverhältnisse der Standesherrn des Grossherzogtums betreffend«. Reg.-Bl. pag. 329 ff. Die Motive siehe in den Verhandlungen der II. Kammer 1856— 58. Beilage 109 in Bd. II, die Beratung in Bd. II Prot. P. 50, pag. 4 ff.
35s) Bekanntmachung vom 18. Juli 1858. Reg.-BI. pag. 343/44.
359) Siehe 1) Bekanntmachung vom 11. März 1859 bezüglich Erbach-Fürstenau. Reg.-BI.
ag. 148. 2) Jesel vom 23. Juli 1859 bezüglich Löwenstein-Wertheim-Rosenberg. Reg.-Bl. ag. 408. 3 abon vom 18. Februar 1860 bezüglich Stolberg-Wernigerode. Reg.-Bl. pag. 78. 4) desgl. vom 12. Mai 1860 bezüglich Isenburg-Birstein. Reg.-Bl. pag. 189.


