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Handels- und Gewerbsprivilegien und alle Bannrechte aufgehoben, und zwar nur insoweit gegen Entschädigung, als die Berechtigten ihre Berechtigungen inner- halb der letzten 30 Jahre erweislich durch onerosen Titel erworben hatten. Es hatten sich nämlich solche Berechtigungen erhalten, wie z. B. ausschliessliche Bierbrauerei- und Branntweinbrennerei-Gerechtigkeiten, Verlagsrechte, Wirt- schaftsgerechtigkeiten u. s. w., welche sich in Händen von Standesherrn befanden oder von denselben in Erbbestand verliehen worden waren. ³¹5)
IV. Das Gesetz vom 6. August 1848„die Allodifikation der Erbleihen und Landsiedelgüter betreffend“ ³⁴⁶) gestattete die Verwandlung der Erbleihen, Land- siedelleihen und anderer erblicher Leihen in freies Eigentum auf Verlangen des Leihträgers und nach dessen Wahl, welche der im Gesetz genannten Verwand- lungsarten eintreten solle, ausgenommen wenn:
a. ausser den Besitzern nicht noch wenigstens 2 Nachfolgeberechtigte vorhanden sind. b. Das Leihverhältnis auf bestimmte Generationen beschränkt ist.
Die Standesherrn erhalten eine, allerdings völlig unzureichende, Entschädigung.
V. Durch das Gesetz vom 2. Mai 1849 3¹7) wurde die Aufhebung des Lehns- verbandes angeordnet, und zwar erfolgte die Verwandlung der Lehen in freies Eigentum unentgeltlich, d. h. ohne Entschädigung der Lehnsherrn:
1) Bezüglich aller Lehen, deren Lehensherrlichkeit der Staat infolge der Verordnung vom 4. Februar 1807 und durch Anwendung der darin aus- gesprochenen Grundsätze auf spätere Territorialveränderungen an sich ge- zogen hatte. ³48)
Bezüglich aller Staats- und Privatlehen, wenn zur Zeit des Erscheinens des Gesetzes ausser dem gegenwärtigen Besitzer oder Nutzniesser mehr wie fünf zur Nachfolge auf Lehnrecht befähigte Erbberechtigte oder An- wärter vorhanden waren.
Bezüglich aller aufgetragenen Lehen. Für die Fälle, wo weniger lehens- successionsberechtigte Anwärter für andere Staats- und Privatlehen vor- handen waren, wurden verschiedenartig berechnete Entschädigungen der Lehnsherrn vorgeschrieben.
Stand dagegen das Lehen schon jetzt auf dem Heimfall, so sollte das- selbe an den Lehnsherrn nach dem Tode des dermaligen Besitzers zurück- fallen, falls der Letztere nicht noch bis zu seinem Tode einen successions- berechtigten Erben erhalten würde.
VI. Durch Gesetz vom 7. Mai 1849„den Umfang, die Aufhebung, Ver- wandlung und Ablösung der Weideberechtigungen auf landwirtschaftlichem Boden betreffend“, ²¹9) wurde der Umfang der Weideberechtigungen beschränkt, und die Aufhebung derselben durch Verwandlung und Ablösung auf Verlangen der Be- sitzer der pflichtigen Grundstücke gestattet.
VII. Als Konsequenz des Gesetzes vom 7. August 1848 und der allgemeinen Zeitrichtung erscheint es ferner, wenn durch das Gesetz vom 3. September 1849 „die Zusammensetzung der beiden landständischen Kammern und die Wahlen der Abgeordneten betreffend“ ³⁵⁰) die Bestimmung des Edikts vom 17. Februar 1820,§. 16, wonach die Standesherrn die vordersten geborenen Stimmführer auf dem Landtage sein sollen, und ebenso die diesbezüglichen Bestimmungen der Ver- fassungsurkunde aufgehoben worden sind. 3⁵¹)
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²45) Verhandlungen des Landtags 1847— 49, II. Kammer. Beilage 399(in Bd. IV).
346) Reg.-Bl., pag. 245 flf. Verhandlungen der II. Kammer 1847— 49. Beilage 446 in Bd. IV.(Motive).
³4¹) Reg.-Bl., pag. 205. Die Motive zu diesem Gesetz siehe in den Verhandlungen der II. Kammer 1847-49. Beilage 680 in Bd. V.
348) Siehe oben, S. 18. IX.
348) Reg.-BI., pag. 255. Die Motive siehe in den Verhandlungen der II. Kammer 1847— 49, Beilage 653, in Bd. V.
450) Reg.-Bl., pag. 435.
351) Artikel 25 des Gesetzes; siehe oben Seite 55. 56.


