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Die Standesherrn des Grossherzogtums Hessen und ihre Rechtsverhältnisse in Geschichte und Gegenwart / vorgelegt von Gustav Heyer, Gerichtsaccessist in Darmstadt
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Damit war Artikel 12 des Gesetzes vom 7. August 1848(oben sub 4) aufgehoben.

C.Der 5. Absatz des Artikels 11 des Gesetzes vom 7. August 1848 ³⁴) wird aufgehoben und die zur Ausgleichung der für die Reduktion des Ablösungskapitals auf das 18 fache der Grundrente den betreffenden Standesherrn überwiesene Dilgungsrente vom 1. Januar 1855 auf die Staatskasse übernommen. ³⁴¹)

Weiter bestimmt das Gesetz: Familienverträge der Standesherrn und Ver- fügungen derselben hinsichtlich ihrer Güter und Familienverhältnisse, die künftig errichtet werden, sind nach den für andere Staatsangehörige bestehenden allge- meinen Gesetzen zu beurteilen. Die dermalen rechtsgültig bestehenden Bestim- mungen dieser Art bleiben bestehen, sind jedoch auf solche Liegenschaften, welche die Standesherrn nach Verkündigung des gegenwärtigeu Gesetzes durch Ankauf zur Vermehrung ihres Grundbesitzes erwerben, nicht anwendbar.

Die besonderen Bestimmungen über Vormundschaften in den standesherr- lichen Familien(§. 14 des Edikts) bleiben bestehen(Art. 2).

Hlinsichtlich ihres Privateigenthums und ihrer Privatberechtigungen sind die Standesherrn in Zukunft allen Gesetzen unbedingt unterworfen, welche in Bezug auf die Ablösung, Verwandlung oder Aufhebung solcher Gerechtsame in verfassungsmässigem Wege für das ganze Land erlassen werden sollten(Art. 10).

Durch diese Bestimmung wurde die den Standesherrn durch die Bundes- akte, sowie durch Artikel 23 und 58 des Edikts vom 17. Februar 1820 verliehene Garantie geradezu vernichtet.

Nach Artikel 15 sind alle den Bestimmungen des Gesetzes entgegenstehen- den früheren Bestimmungen aufgehoben.

II. Durch das Gesetz vom 26. Juli 1848die Ausübung der Jagd und Fischerei in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen betreffend ³⁴ν) wurden die den Standesherrn zustehenden Jagdberechtigungen aufgehoben, und zwar ohne Entschädigung, insofern sie ihre Jagden nicht erweislich innerhalb der letzten 30 Jahre titulo oneroso erworben haben. Nur die Jagdberechtigungen auf eigenen zusammenhängenden Grundflächen von wenigstens 300 Morgen Flächen- inhalt bleiben bestehen, zur Ausübung der Jagd durch die Berechtigten selbst oder durch Dritte mit deren Erlaubnis. Gleichgiltig hierbei ist, ob die zu- sammenhängende Fläche in einer oder in mehreren Gemarkungen gelegen ist.

Können die Standesherrn nachweisen, dass sie Jagden innerhalb der letzten 30 Jahre titulo oneroso erworben haben, so erhalten sie eine Entschädigung aus der Staatskasse, die in Erstattung desjenigen Betrags bestehen soll, welcher erweislich für den Erwerb der Jagd hingegeben worden ist. Insofern sie aber durch das Gesetz einerseits Jagden erhalten, andererseits solche verlieren, müssen sie sich jenen Gewinn auf diesen Verlust aufrechnen lassen. ³¹3)

III. Durch Gesetz vom 30. Juli 1848die Aufhebung der ausschliesslichen Handels- und Gewerbsprivilegien betreffend ³⁴⁸) wurden alle ausschliesslichen

34⁰) Oben sub 3.

341) Siehe Verhandlungen des Landtags 185658, II. Kammer, Beilage 107. Siehe auch Landtagsabschied 1858,§. 21. Reg.-Bl., pag. 253. Siehe ferner unten am Schlusse der II. Periode.

34²) Reg.-Bl., pag. 209 ff. 4

343) Vergl. Gesetz vom 12. Dezember 1851,»die Abänderung des Gesetzes vom 26. Juli 1848 wegen Ausübung der Jagd und Fischerei in den Provinzen Oberhessen und Starkenburg betreffend.« Reg.-Bl., pag. 465 ff. Die Bestimmung des Artikel 2 eod., wonach die in Gemässheit des Artikel 15 des Gesetzes vom 26. Juli 1848 gemachten Vorlagen an Ent- schädigungskapitalien für verlorene Jagden nebst 4% Zinsen bis zur gänzlichen Tilgung der Staatskasse durch Ausschläge auf sämtliche Jagden, welche durch das erwähnte Gesetz von Grundbesitzern etc. gewonnen worden sind, zurückzuerstatten sind, findet wohl auf die Standesherrn keine Anwendung, da dieselben wohl sämtlich mehr Jagden verloren als gewonnen haben.

344) Reg.-Bl., pag. 229, 230.