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für die auf Seiten der Standesherrn allgemein anzu- nehmende Verzögerung der Ablösung in Abzug zu bringen. Hinsichtlich der durch Zehntverwandlung erst jetzt entstehenden Grundrenten dürfen die Pflichtigen in gleicher Weise ein Sechsteil an dem gesetzlichen Ablösungskapital in Abzug bringen. Dasjenige, was einzelne Standesherrn während des über die Ab- lösungsfrage durch sie geführten Prozesses ³³⁸) durch Privatver- träge von den Pflichtigen mehr als die gesetzliche Ablösungssumme erhalten haben, soll, insofern dafür nicht in anderer Weise von den Berechtigten den Pflichtigen Vergütung zu Teil geworden ist, — weshalb die Ersteren den Beweis zu führen haben, dass und in- wieweit der von Letzteren übernommene Mehrbetrag über das 18 fache der Rente der Preis für andere Werte gewesen sei— den Pflichtigen wieder zurückgezahlt werden. 339)
Bei den noch zu bewirkenden Ablösungen standesherrlicher Grund- renten fällt die im Artikel 13 des Ablösungsgesetzes bestimmte Vergütung resp. Staatsrente weg(Art. 12).
Hierzu ist Folgendes zu bemerken:
Die Ausführung des Ablösungsgesetzes vom Jahre 1836 hatte Anstände gefunden, zu deren Beseitigung die oben sub 1 und 2 erwähnten Bestimmungen getroffen wurden. UÜber diese gesetzlichen Vorschriften erhoben mehrere Standes- herrn, welche durch die in Vollziehung jener Bestimmungen gemachten Abzüge an den Grundrentenablösungskapitalien grosse Verluste erlitten hatten, auf Grund des Artikel LXIII der Wiener Schlussakte Beschwerde bei der deutschen Bundes- versammlung, von welcher solche der Grossherzoglich hessischen Regierung mit- geteilt wurde. Das Resultat der hiernach seitens der Regierung mit den be- treffenden Standesherrn geflogenen Verhandlungen war, dass die erwähnten Pro- positionen des Artikel 11, und zwar auch teilweise für die Vergangenheit, ausser Wirksamkeit gesetzt wurden(siehe unten).
Auch gegen die Bestimmungen sub 3 erhoben die Standesherrn Reklamation, indem sie verlangten, dass sie wenigstens für die Zukunft von 1855 an von der Bezahlung der für die Reduktion auf das 18 fache von 1849 an jährlich ihnen aufgebürdeten Tilgungsrenten entbunden würden.
Die Regierung erkannte auch die den Standesherrn hierdurch widerfahrene Verletzung an.
In gleicher Weise beschwerten sich die Standesherrn auch über die unter 4 erwähnten Bestimmungen.
Zwischen der Regierung und der Mehrheit der Standesherrn wurde nun folgende Proposition vereinbart und von den Ständen genehmigt:
A.„Die Beträge der Abzüge, welche in Vollziehung der Vorschrift unter 1 und 2 an den Grundrentenablösungskapitalien gemacht worden sind, werden mit Zinsen von 4%, von dem Jahre an gerechnet, in welchem die Ablösung der Grundrente in Wirksamkeit getreten ist, bis zum 31. Dezember 1856 den betreffenden Standesherrn und standes- herrlichen milden Stiftungen aus der Staatskasse vergütet. Diese Ver- gütung an Kapital und Zinsen geschieht nach dem Ermessen der Re- gierung entweder durch baare Zahlung oder vermittelst Verabfolgung von Staatsschuldentilgungskasse-Obligationen zu 4% auf Inhaber, welche von seiten der Inhaber unaufkündbar sind.“
B.„Auf die nach Erscheinen des Gesetzes vom 7. August 1848 er- folgten Ablösungen von standesherrlichen Grundrenten— mit Ausnahme derjenigen Grundrenten, welche in Folge der 1848 und später erlassenen Ablösungsgesetze erst entstanden sind— findet Artikel 13 des Gesetzes vom 27. Juni 1836 über Konstituirung einer Staatsrente Anwendung.“
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338) Siehe oben, Anm. 301. 336) Im übrigen siehe Artikel 11.


