Druckschrift 
Die Standesherrn des Grossherzogtums Hessen und ihre Rechtsverhältnisse in Geschichte und Gegenwart / vorgelegt von Gustav Heyer, Gerichtsaccessist in Darmstadt
Entstehung
Seite
85
Einzelbild herunterladen

, 1 85

Andrerseits werden die Standesherrn aber auch von den bisher in Bezug auf Justiz-, Polizei- und Konsistorialverwaltung getragenen Lasten, namentlich auch von den bisher getragenen Besoldungen und Pensionen der hierfür Angestellten befreit.(Art. 4.)

d. Die Präsentationsrechte bei Besetzung von Pfarr- und Schulstellen, sowie der Stellen der Verwalter von Kirchenkasten, Schulfonds und milden Stiftungen, insoweit die Standesherrn nicht nachweisen, dass diese Stellen von ihnen oder ihren Vorfahren aus ihrem Privatver- mögen fundirt worden sind. In diesem Falle verbleibt ihnen das Prä- sentationsrecht.

Zur Untersuchung der Frage, welche Präsentationsrechte aufzuheben sind und welche bestehen bleiben sollen, wird eine besondere Kom- mission bestellt. ³³⁰)

Leistungen zu Gunsten von Kirchen und Schulen, welche aus- weislich durch die UÜbung des Präsentationsrechtes bedingt sind, können von dem dies Recht Verlierenden in Zukunft nicht mehr ge- fordert worden.

Hinsichtlich der ihnen verbleibenden Präsentationsrechte unter- liegen die Standesherrn allen gesetzlichen Vorschriften über Präsen- tationsrechte überhaupt(Art. 6).

e. Die Dispositionsbefugnis über die Einkünfte milder Anstalten, inso-

fern die Standesherrn nicht nachweisen, dass die betreffenden An-

stalten aus dem Privatvermögen der berechtigten Familien errichtet

worden sind(Art. 7).

Alle Vorrechte hinsichtlich der Entrichtung von direkten und in-

direkten Abgaben. Mit dem 1. Juli 1848 finden auf die Standesherrn

und ihre Familien die allgemeinen Steuergesetze Anwendung(Art. 8).

g. Das Vorzugsrecht bezüglich der Benutzung der innerhalb der Standes- herrschaften sich vorfindenden Mineralien und Fossilien.

Das Recht zum Bergbau und zur Benutzung der Fossilien in den standesherrlichen Bezirken, sowie überhaupt Alles, was auf das Berg- regal und auf die Abgaben für Benutzung von Fossilien Bezug hat, wird nach den nämlichen Grundsätzen und gesetzlichen Bestimmungen behandelt, welche für die übrigen Landesteile gelten.

Die bestehenden und eröffneten und im Besitz der Standesherrn befindlichen Gruben und Werke werden als gemutet betrachtet und verbleiben ihnen. Sie haben jedoch von der Verkündigung dieses Gesetzes an innerhalb Jahresfrist Mutungs- oder Belehnungsbriefe bei der oberen Baubehörde zu verlangen, widrigenfalls die Werke in's Freie fallen. Die Ausfertigung der Urkunden erfolgt stempel- und taxfrei(Art. 9).

h. Das Recht der eigenen Beitreibung ihrer liquiden Gefälle(Art. 13).

i. Bezüglich der Grundrenten-Ablösung wurde folgendes bestimmt:(Art. 11.)

Die beiden Gesetze vom 27. Juni 1836die Ablösung der Grund- renten und die Mitwirkung der Staatsschuldentilgungskasse zu der- selben betreffend ³³²) finden, wo noch keine Vereinbarung über die Ablösung stattgefunden hat, auf die Grundrenten und andere jenen Gesetzen unterliegenden Gefälle der Standesherrn und standesherrlichen milden Anstalten mit folgenden Modifikationen Anwendung:

1) Wo die Ablösung nicht durch die Bestimmung des Artikel 2 des Ab- lösungsgesetzes gehemmt war, sind die Pflichtigen berechtigt, an dem gesetzlichen Ablösungskapital der Grundrenten und der in Grundrenten verwandelten Zehnten ein Drittteil als Entschädigung

f

²36) Diese Kommission wurde durch Bekanntmachung vom 29. September 1848 eingesetzt. Reg.-Bl., pag. 336. 3³7) Siehe oben, Anm. 300.