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in welchem die ihnen widerfahrenen Rechtsverletzungen ihren Höhepunkt er-
reichten.
Trotz der Garantieen, die die Bundesakte sowohl, wie auch insbe-
sondere das Edikt vom 17. Februar 1820 für die Rechte der Standesherrn aus- gesprochen hatten, wurde ihnen der grösste und wichtigste Teil ihrer Vorrechte entzogen, so dass fast ihr ganzer Rechtszustand in Frage gestellt wurde.
Von
den hier einschlagenden Gesetzen ist zunächst und in erster Linie
das Gesetz vom 7. August 1848,„die Verhältnisse der Standesherrn und adeligen Gerichtsherrn betreffend“, zu nennen. ³³¹)
Durch dasselbe wurden aufgehoben:
1) Von
a.
den persönlichen Vorrechten der Standesherrn und ihrer Familien:
Das Kirchengebet, das Trauergeläute und die Einstellung der öffent- lichen Lustbarkeiten bei Trauerfällen in den standesherrlichen Familien. (§§. 4, 5 des Edikts vom 17. Februar 1820).
. Die Befreiung von der Militärpflicht(§. 8S des Edikts), wenn nicht
der in einem anderen deutschen Staat bereits angetretene Militär- dienst nachgewiesen wird.
Das von den Bewohnern der Standesherrschaften abzulegende Ver- sprechen der Ehrerbietung(§. 9 des Edikts).
Das Recht der Errichtung und Haltung von Ehrenwachen(§. 11 des Edikts).
.Der privilegierte Gerichtsstand und die exceptionelle Stellung in Polizei-
sachen(§§. 13, 18 des Edikts). 335) Die Befreiung der standesherrlichen Wohnungen von der Einquartierung (§. 17 des Edikts.)(Art. 1).
2) Andere Gerechtsamen der Standesherrn:
a.
Alle Vorrechte, vermöge deren ihnen eine beschränkte Ausübung ge- wisser Hoheitsrechte zustand; namentlich Gerichtsbarkeit, Polizeiver- waltung, Anstellung, Ernennung und Präsentation von Beamten, ein- schliesslich der Gemeindebeamten, desgleichen ihr Anteil an der Kirchengewalt(Art. 3).
. Der Bezug der ihnen gebührenden Strafen, mit alleiniger Ausnahme
der Forststrafen, nebst Holzwert und Schadenersatz, welche für Frevel aus ihren eigentümlichen Waldungen in Ansatz kommen, insofern ein für diese Waldungen ausschliesslich von ihnen besoldetes Schutz- personal vorhanden ist.
Diese Forststrafen u. s. w. werden von der betreffenden Staatsbe- hörde beigetrieben, erhoben und an die Standesherrn nach Abzug der Gerichtskosten etc. abgeliefert.
Der Bezug der Forststrafen für Frevel in den Gemeindewaldungen der standesherrlichen Bezirke geht auf die betreffenden Gemeinden über. Mit der erwähnten Beschränkung geht auch der Bezug von Strafen, insoweit ein solcher nach den Verträgen, welche bisher mit einzelnen Standesherrn über die Abtretung von Justiz- und Polizei- gerechtsamen an den Staat abgeschlossen worden sind, diesen noch zusteht, auf den Staat bezw. die Gemeinden über.
Die Bestimmungen über Abtretung von Revenüen an den Staat und hierfür bewilligte Entschädigungen, welche in diesen Verträgen enthalten sind, werden aufrecht erhalten.(Art. 4 und 5.)
Der Bezug der für die Aufhebung der Justiz- und Administrativ- Sporteln bewilligten Entschädigungsrenten.
334) Reg.-Bl., pag. 237 fl. Die Motive siehe in den Verhandlungen der II. Kammer 1847— 1849, Beilage 354 in Bd. III. ³³5) Vergl. Gesetz vom 22. September 1848.»Die Aufhebung der privilegierten Gerichtsstände
betr.«
Reg.-Bl., pag. 317, 318.


