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herrschaft, Gemeinden, Korporationen und Privaten) sowie der Aufsicht in Kirchen- und Schulsachen an den Staat zur Ausübung im eigenen Namen vom 1. Januar an ab.“ Das Landgericht zu Büdingen behält in Bezug auf die aus dem standesherrlichen Bezirk Nsenburg-Büdingen vorkommen- den Geschäfte und amtlichen Ausfertigungen die Unterschrift:„Grossher- zoglich Hessisches Gräflich-VYsenburg-Büdingisches Landgericht“ bei. In demselben Jahre trat das Gräfliche Haus Ysenburg-Meerholz die ihm im Bezirk des vormaligen Amtes Marienborn in Bezug auf die Ausübung der Gerichtsbarkeit, der Polizeigerichtsbarkeit, der Polizeiverwaltung, der Forst- und Jagdpolizei, sowie die Aufsicht in Kirchen- und Schulsachen zustehenden Gerechtsamen an den Staat zur Ausübung im eigenen Namen ab. Das Landgericht zu Büdingen behält in Bezug auf die aus dem Be- zirk des vormaligen Amtes Marienborn vorkommenden Geschäfte und amt- lichen Ausfertigungen die Unterschrift:„Grossherzoglich Hessisches Gräf- lich-Nsenburg-Meerholzisches Landgericht“ bei. ³²³⁵) 9) Im Jahre 1836 trat der Graf zu Ysenburg und Büdingen in Wächtersbach die ihm in der Gemeinschaftsstadt Assenheim, dem Orte Bönstadt, Bruchen- brücken und Michelau, sodann in den Gemarkungen Ronneburg und Hoch- holz bei Kaichen zustehenden Gerechtsamen in Bezug auf die Ausübung der in Nr. 8 benannten Rechte an den Staat ab zur Ausübung im eigenen Namen. Die betreffenden Landgerichte behalten in Bezug auf die aus dem standesherrlichen Bezirk VYsenburg-Wächtersbach vorkommenden Geschäfte und amtlichen Ausfertigungen die Unterschrift:„Grossherzoglich Hessi- sches Gräflich-VYsenburg-Wächtersbachisches Landgericht“ bei. Bei den Unter- fertigungen hinsichtlich der Stadt Assenheim soll der beiden anderen be- teiligten Standesherrschaften in der Art, wie bisher, Erwähnung geschehen. ³³⁰) Laut Bekanntmachung vom 6. April 1838 321) trat der Graf von Schlitz, ge- nannt von Görtz die ihm zustehenden Gerechtsamen in Bezug auf die Ausübung der Gerichtsbarkeit, der Polizei-, Forst- und Jagdgerichtsbar- keit, der Polizeiverwaltung,— jedoch mit Ausnahme der Forstpolizei- und Jagdpolizeiverwaltung in seinen standesherrlichen Waldungen— sowie in Bezug auf die Aufsicht in Kirchen- und Schulsachen an den Staat ab. Das Landgericht zu Schlitz behält in Bezug auf die Orte des standesherr- lichen Bezirks Schlitz die Benennung:„Grossherzoglich Hessisches Gräflich- Görtzisches Landgericht“ bei. Weiter trat der Graf von Erbach-Schönberg in dem nämlichen Jahre die ihm in Bezug auf die Ausübung der Forst- und Jagdpolizei im Revier Reichenbach zustehenden Gerechtsamen an den Staat ab. ³³²) Endlich trat im Jahre 1841 der Fürst von Solms-Braunfels die ihm im Bezirk Hungen zustehenden Gerechtsamen in Bezug auf die Ausübung der Gerichtsbarkeit, Polizei-, Forst- und Jagdpolizeigerichtbarkeit, der Polizei- verwaltung, einschliesslich der Forst- und Jagdpolizeiverwaltung, sowie der Aufsicht in Kirchen- und Schulsachen an den Staat zur künftigen Ausübung im eigenen Namen ab. Das Landgericht zu Hungen behält den Amtstitel„Grossherzoglich Hessisches Fürstlich Solms-Brauufelsisches“ bei. 3³3)
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Während hinsichtlich dieser auf Grund freiwilliger Übereinkunft gegen Entschädigung vollzogenen Abtretungen an den Staat von einer Rechtsverletzun g nicht die Rede sein konnte, war dies bezüglich aller nicht durch Vertrag an den Staat gelangter standesherrlicher Gerechtsamen der Fall. Mittlerweile war nämlich das für die Standesherrn so unglückliche Jahr 1848 herangekommen,
320) Bekanntmachung vom 7. Juni 1836. Reg.-Bl., pag. 308.
330) Bekanntmachung vom 21. Dezember 1836. Reg.-BI. 183 7, pag. 17. 331) Reg.-Bl., pag. 259. 5
³3²) Bekanntmachung vom 19. September 1838. Reg.-Bl., pag. 353.
³s3) Bekanntmachung vom 27. Juli. Reg.-Bl., pag. 330 a.
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