Druckschrift 
Die Standesherrn des Grossherzogtums Hessen und ihre Rechtsverhältnisse in Geschichte und Gegenwart / vorgelegt von Gustav Heyer, Gerichtsaccessist in Darmstadt
Entstehung
Seite
82
Einzelbild herunterladen

82

Wie bereits oben erwähnt, bildete das Edikt die Grundlage für die Rechts-

verhältnisse der Standesherrn bis zu dem Jahre 1848, welches ihnen ihre bevor- rechtigte Stellung fast ganz nahm. Aber auch schon vorher hatten die den Standesherrn durch das Edikt gewährten Rechte eine Schmälerung erlitten, nicht jedoch auf gewaltsame und widerrechtliche Weise, sondern infolge freiwilliger Ubereinkunft der Standesherrn mit dem Grossherzog. Die meisten Standesherrn traten nämlich durch Vertrag ihre Rechte in Bezug auf Gerichtsbarkeit und Polizei ganz oder teilweise an den Staat ab, so dass sämtliche Justizkanzleien auf diese Weise aufgelöst wurden.

1)

Den Anfang machten der Fürst von Solms-Braunfels und die Grafen von Solms-Rödelheim und Solms-Laubach durch Auflösung der Gesamtjustiz- Kanzlei zu Hungen, deren Gerichtsbarkeit an das Grossherzogliche Hofge- gericht zu Giessen übertragen wurde. ³²²

Es folgte sodann die Auflösung der Fürstl. Löwenstein- und Gräflich Er- bachischen Gesamtjustizkanzlei zu Michelstadt, deren Gerichtsbarkeit an das Grossherzogliche Hofgericht zu Darmstadt übertragen wurde. ³³³) Laut Bekanntmachung des Ministeriums des Innern und der Justiz vom 10. Dezember 1826 ³²4) trat der Fürst von Isenburg-Birstein an den Staat zur künftigen Ausübung im eigenen Namen ab:

a. Die Verwaltung der streitigen und nichtstreitigen Civil., sowie der Kriminaljustiz, soweit solche von den Landgerichten zu Offenbach, Büdingen(hinsichtlich des vormaligen Amtes Wenings) und Gross- Gerau(in dem Orte Geinsheim) im Namen des Fürstlichen Hauses seither ausgeübt wurde.

b. Die Polizei, wie solche von den Landräten zu Offenbach, Büdingen, Dornberg und respektive den Ortsbürgermeistern für das Fürstliche Haus exerziert wurde.

1825 wurde die Fürstlich und Gräflich Isenburgische und Gräflich Stol- bergische Gesamtjustizkanzlei zu Büdingen aufgelöst. 325)

Im Jahre 1828 trat der Graf von Leiningen-Westerburg die ihm bisher an der Standesherrschaft Schloss-Ilbenstadt zugestandenen, auf die Justiz- und Polizeiverwaltung sich beziehenden Gerechtsamen an den Staat ab. ³²⁶) Nach der Bekanntmachung vom 30. November 1835 ³²⁷) hat der Fürst zu Solms-Lichdie ihm zustehenden Gerechtsamen in Bezug auf die Ausübung der Gerichtsbarkeit, der Polizeigerichtsbarkeit, der Polizeiverwaltung und der Forst- und Jagdpolizei in den innerhalb des Fürstlich Solms-Lich'schen standesherrlichen Bezirks gelegenen Waldungen von Gemeinden, Korpo- rationen und Privaten, sowie der Aufsicht in Kirchen- und Schulsachen an den Staat zur künftigen Ausübung in eigenem Namen vom 1. August 1835 an abgetreten. Das Landgericht zu Lich sollte in Bezug auf die aus dem standesherrlichen Bezirk Solms-Lich vorkommenden Geschäfte und amtlichen Ausfertigungen die Unterschrift:Grossherzoglich Hessisches Solms-Lichisches Landgericht beibehalten.

Einer weiteren Bekanntmachung vom 20. Januar 1836 zufolge ³²⁸) tritt der Graf zu Ysenburg und Büdingendie ihm zustehenden Gerechtsamen in Bezug auf die Ausübung der Gerichtsbarkeit, der Polizei-, Forst- und Jagdpolizeigerichtsbarkeit, der Polizeiverwaltung(jedoch mit einstweiliger Ausnahme der Forst- und Jagdpolizei in den innerhalb des Gräflich Ysenburg- Büdingischen standesherrlichen Bezirks liegenden Waldungen der Standes-

32²²) Bekanntmachung vom 3. September 1823. Reg Bl., pag. 352. 323) Bekanntmachung vom 5. Februar 1824. Reg.-Bl., pag. 24. 324) Reg. Bl., pag. 337.

3²5) Bekanntmachung vom 10. Februar 1825. Reg.-Bl., pag. 97. 326) Bekanntmachung vom 21. Oktober 1828. Reg.-Bl., pag. 453. 3²7) Reg.-Bl., pag. 518.

428) Reg.-Bl., pag. 55.