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und Anwendung des Ediks mit dem Anfang des kommenden Monats Juni— 1820 — einstweilen in Ansehung folgender Standesherrn und ihrer Besitzungen ein- treten soll:
1) In der Provinz Starkenburg für den Herrn Fürsten zu Isenburg, für die Herren Fürsten zu Löwenstein-Wertheim und für den Herrn Grafen zu Erbach- Schönberg.
2) In der Provinz Oberhessen für den Herrn Fürsten zu Isenburg, für die Herren Grafen zu Solms-Laubach, Solms-Rödelheim, Stolberg-Gedern, Stol- berg-Ortenberg, Ysenburg-Büdingen, vsenburg-Wächtersbach, Ysenburg- Meerholz, und von Schlitz, gen. von Görtz.
Es hört mithin in diesen Standesherrschaften, den§§. 37 und 40 des Edikts gemäss, von dem 1. Juni d. J. an die Einwirkung der Hoheitsregierungsbe- amten, einschliesslich der Hoheitsschultheissen, auf. Wo Hoheitsschultheissen zu- gleich Steuererheber sind, hat diese Verfügung auf ihre Eigenschaft als Steuer- erheber keinen Einfluss.
Ausserdem werden zugleich folgende Bestimmungen zur allgemeinen Kennt- nis gebracht.
1) Die in§. 70 bestimmte Aufnahme der Staatsdiener in standesherrlichen
Bezirken in die Civil-Witwen-Institute findet vom 1. Juli d. J. an statt, und
zwar rücksichtlich der allgemeinen Civildiener-Witwen-Kasse für die Staats-
diener in den sämtlichen standesherrlichen Bezirken des Grossherzogtums.
Der für die standesherrlichen Justizkanzleien in den§S§. 26— 30 bestimmte
Geschäftskreis tritt am 1. Juni in Ansehung sämtlicher ihrem Gerichts-
sprengel untergebener Besitzungen ein.
3) Solange die Fürst- und Gräflich-Isenburg'sche und Gräflich Stolberg'sche Gesamtjustizkanzlei zu Büdingen mindestens aus 6 Mitgliedern, wie es jetzt der Fall ist, besteht, ist die in§. 28 unter b. erwähnte Gerichtsbar- keit in den die Mitglieder der Kanzlei persönlich betreffenden streitigen Rechtssachen nicht dem Hofgericht der Provinz, sondern dieser Justizkanzlei selbst übertragen. ³¹⁹)
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Die hier genannten Standesherrn hatten das Edikt alsbald angenommen, während sich die Annahme desselben seitens der übrigen Standesherrn bis zum folgenden Jahre hinzog. Offnen Widerspruch gegen das Edikt hatte nur der Graf zu Erbach erhoben, indem er gegen mehrere Punkte desselben eine Be- schwerde bei der Bundesversammlung einreichte, die jedoch zu keinem Resultat führte. ³²0)
Am 5. Januar 1821 machte das Geheime Staatsministerium bekannt: ³²¹)
„Da das Edikt vermöge ministerieller Bekanntmachung vom 20. Mai 1820 bereits in einem Teile der Standesherrschaften zur Anwendung gekommen, nunmehr aber die Ausführung desselben für sämtliche Standesherrn und deren Besitzungen in Gemässheit des Artikel 37 der Verfassungsurkunde eintritt, so werden mit diesen allgemeinen Bekanntmachungen die Gross- herzoglichen Provinzialregierungen dahier und zu Giessen beauftragt, in denjenigen standesherrlichen Gebieten, in denen das Edikt jetzt zur Anwendung kommt, für vorschriftsmässige Übertragung der Geschäfte der bisherigen Hoheitsregierungsbeamten, einschliesslich der Hoheits- schultheissen, alsbald Sorge tragen zu wollen.
Die Bestimmungen des Edikts über die standesherrliche Steuerver- pflichtung treten in den genannten Bezirken vom 1. Januar 1821 an in Wirksamkeit“.
31) S.§. 28 b des Edikts. 3²⁰) S. Anm. 219. 321) Reg. Bl., pag. 3.


