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Die Standesherrn des Grossherzogtums Hessen und ihre Rechtsverhältnisse in Geschichte und Gegenwart / vorgelegt von Gustav Heyer, Gerichtsaccessist in Darmstadt
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An die Justiz- und Polizeibeamten bedienen sich die ihnen vorgesetzten Staatsbehörden der Reskriptsform, und diese Beamten haben sich ihrerseits, so- wie die Justizkanzleien, in allen Fällen nach denselben Formen zu richten, welche den Grossherzoglichen Behörden gleicher Kategorie vorgeschrieben sind.(§. 72.)

Die Standesherrn können zur Verwaltung ihrer Güter, Einkünfte und Wal- dungen Rentmeister, Kämmerräte und Kammerdirektoren, Förster, Oberförster und Forstmeister ernennen, auch, wie seither, unter der BenennungRent- kammer oder jetzt auchDomänenkanzlei, kollegialisch vereinigte Verwaltungs- behörden bilden. Bezüglich der Erteilung von Hofwürden und höheren Titeln bleibt es wie bisher.(S. 73.) ³¹²)

Die standesherrlichen Rentkammern oder Domänenkanzleien haben sich in ihren Vorstellungen an die Staatsbehörden der allgemein üblichen Kurialien zu bedienen. Die Resolutionen sollen in der einfachen Form einer Signatur an die standesherrlichen Rentkammern erlassen werden.(§. 74))

k. Ausscheidung der Schulden, Diener und Pensienen.

Hinsichtlich der Ausscheidung der standesherrlichen Diener und Pensionen verbleibt es bei den vorliegenden gesetzlichen Bestimmungen ³¹⁴) und den infolge derselben bereits geschehenen Ausscheidungen. Die noch abzuteilenden Kammer- schulden sollen nach dem Verhältnis der den Standesherrn verbleibenden und der dem Grossherzog aus ihrem Kameralvermögen zufallenden Einkünfte abge- teilt, somit die ordinären Steuern, welche die Standesherrn aus ihrem Kameral- vermögen an die Staatskassen entrichten, den standesherrlichen Einkünften ab- geschrieben und denjenigen Einkünften, auf welche die Schulden von den Staats- kassen zu übernehmen sind, zugerechnet werden. 3¹5)

Wenn bei bereits erledigten Schuldenabteilungen auf diese Grundsätze nicht Rücksicht genommen worden sei, fährt das Edikt fort, so sollen die betreffenden Standesherrn dafür auf andere Weise billig entschädigt werden, insofern nicht besondere Verhältnisse oder besondere Verträge dabei eintreten.(S. 75.)

I. Lehens-Verband.

Hinsichtlich der standesherrlichen Aktiv- und Passivlehen verbleibt es bei den Bestimmungen der Deklaration.(§. 76.) ³¹6)

Die vorstehenden Bestimmungen des Edikts wurden unterm 27. März 1820 durch das Geheime Staatsministeriumeinstweilen zur allgemeinen Kenntnis gebracht, wobei sich dasselbe vorbehielt, über die spätestens am 1. Juni 1820 beginnende Anwendung des Edikts in einer weiteren Bekanntmachung nach der Allerhöchsten Absicht zu verfügen. 3¹7)

Dementsprechend wurde alsbald bestimmt, ³¹⁸)dass die völlige Ausführung

31²) Vergl.§. 48, 49 Dekl.

31) Auch darüber erhob der Graf zu Erbach Beschwerde,»dass, obschon die Regierung in den Standesherrschaften die Steuern und einen bedeutenden Teil der standesherrlichen Patrimonial- und Privateinkünfte an sich gezogen habe, selbige doch den Aufwand der öffentlichen Verwaltung daselbst meist den Standesherrn zuschiebe, und selbst die Ober- hoheitsgeschäfte den von den Standesherrn nach einem vorgeschriebenen Verhältnisse zu besoldenden Beamten auftrage. Siehe oben, Anm. 219.

³¹) Vergl.§. 51 Dekl.

3¹5) Darnach kommen den Standesherrn die der ordentlichen Grundsteuer, welche sie zahlen, wieder zu gut.

316)§. 52 Dekl.

317) Archiv, Bd. III, pag. 135, 136.

²¹s) Bekanntmachung des Geheimen Staatsministeriums vom 20. Mai 1820,»die staatsrecht- lichen Verhältnisse der Standesherrn betreffend.«

Archiv, Bd. III, pag. 156, 157. Reg.-Bl., pag. 239.