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Bis dahin soll bei solchen Umlagen provisorisch nach folgenden Grund- sätzen verfahren werden: ³¹⁰)
1) Zu eigentlichen Amts- und Gemeindebedürfnissen, welche durch die speziellen gesellschaftlichen Zwecke der Gemeinden oder Amter bedingt, oder zu Steuerausschlägen, welche durch solche veranlasst worden sind, haben die Standesherrn nur insofern beizutragen, als sie an den Nutzungen des Ge- meindevermögens beteiligt sind, oder von den öffentlichen Anlagen, welche durch den Steuerausschlag bezweckt werden, Vorteile geniessen.
2) So oft ein Gemeinde-Kriegskosten-Ausschlag innerhalb der Gemeinde von den Ortsvorständen beraten wird, soll ein standesherrlicher Bevollmächtigter zu diesen Beratungen zugezogen werden.
3) Wenn zur Herstellung oder Verbesserung öffentlicher Wege oder Brücken innerhalb der Gemeinden Steuerausschläge erfolgen, so Ssoll vorerst das Weg- und Brückengeld, welches die Gemeinden seither etwa bezogen und zu anderen eigentlichen Gemeindebedürfnissen verwendet haben, von den- selben restituirt und nur das, was aus diesem Fonds nicht bestritten werden kann, zur Verteilung gebracht werden.(§. 68.)
Als Ehrenvorzug wird den Standesherrn die Befreiung von allen etwaigen Personalsteuern bewilligt.(§. 69.) 31¹1)
i. Verhältnis der standesherrlichen Diener.
Die Justizkanzlei-Direktoren und Räte, die Justiz-, Polizei- und Sanitäts- beamten, sowie die Mitglieder der Konsistorien, die Forstpolizeibeamten für die standesherrlichen Gemeindewaldungen und sämtliche Subalternen haben mit den Grossherzoglichen Staatsdienern gleicher Kategorie gleichen Rang.
Sie müssen gegen Leistung der gesetzlichen Antrittsgelder, Jahresbeiträge und Sterbequartale den Grossherzoglichen Civilwittweninstituten beitreten, und ihre Wittwen und Kinder haben sodann aus dem Fonds der Wittwenkasse die- selbe Unterstützung zu erwarten, wie die Grossherzoglichen Staatsdiener gleicher Klasse.(S. 70.)
Die Standesherrn sind verbunden, die Mitglieder der Justizkanzleien, sowie die Justiz-, Sanitäts- und Polizeibeamten und die Subalternen mit den Staats- dienern gleicher Kategorie auch in Bezug auf die Besoldungen insoweit gleich- zusetzen, als nicht etwa die Verhältnisse der Orte, an welchen die Justizkanzleien ihren Sitz haben, einige Verminderung rechtfertigen.
Ebenso sind den von den Standesherrn ernannten Mitgliedern der Kon- sistorien, welche diese Funktionen neben anderen Dienststellen bekleiden, nicht nur in dieser Eigenschaft angemessene Zulagen zu bewilligen, sondern auch, in- sofern sie nicht an dem Orte wohnen, an welchem die Sitzungen der Konsistorien abgehalten werden, die Reisekosten zu vergüten.
Naturalien, gesetzlicher Sportelnbezug, freie Wohnung und andere Dienst- Emolumente können auf diese Besoldungen in Aufrechnung gebracht werden.
Die Mitglieder der Justizkanzleien, sowie die Justiz- und Polizeibeamten können von den Standesherrn durch Übertragung von Geschäften, welche ausser ihrem durch das Edikt bezeichneten Geschäftskreis liegen, von der pünktlichen Erfüllung ihrer Amtspflichten nicht abgehalten werden.(S. 71.)
Die Korrespondenz zwischen den Staatsmittelbehörden und den standes- herrlichen Justizkanzleien wird in derselben Form geführt, wie die Korrespon- denz der Mittelbehörden unter sich.
310) Eine Anderung ist hier jedoch nicht getroffen worden; siehe aber bezüglich der standes- herrlichen Bevollmächtigten Art. 87, 88, 89 der Gemeindeordnung.— S. Nr. 2 u. 3.
311) Siehe Gesetz vom 15. Juni 1827,»die Einführung einer gleichförmigen Personalsteuer betreffend.«§. 10, wonach auch die standesherrlichen Familien befreit sind. Reg.-Bl., pag. 201.


