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Die Standesherrn des Grossherzogtums Hessen und ihre Rechtsverhältnisse in Geschichte und Gegenwart / vorgelegt von Gustav Heyer, Gerichtsaccessist in Darmstadt
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Kommissar ernannt werden, welcher die Steuerkapitalien im Beisein und nach Anhörung eines standesherrlichen Beamten revidiren und nach Vorschrift der allgemeinen Steuergesctze berichtigen soll.(S§. 64.)

An allen ordinären direkten Steuern, welche für die Staats- und Provin- zialbedürfnisse aufgebracht werden, sollen den Standesherrn für die Zukunft vom 1. Juli 1820 an, drei Achtteile des Betrags in Abzug gebracht, und nach diesem verminderten Massstab die Beiträge zu allen ordentlichen direkten Steuern geleistet werden. Diese Verminderung beschränkt sich jedoch auf diejenigen steuerpflichtigen Objekte, welche die Standesherrn schon bei der Vereinigung mit dem Grossherzogtum steuerfrei besessen haben, und dauert überhaupt nur solange fort, als das besteuerte Objekt sich im Eigentum einer standesherrlichen Familie befindet.

Zu allen ausserordentlichen Steuern haben dagegen die Standesherrn nach dem vollen Betrag ihrer Steuerkapitalien beizutragen; es sollen jedoch die Bei- träge zu solchen Staats- und Provinzialbedürfnissen, welche bisher in ordinario aufgebracht worden sind, nicht als extraordinäre Steuerbeiträge angesehen werden.(S§. 65.)

Die Standesherrn haben die laufenden und rückständigen Steuern nach dem bisherigen Ansatz fortzuentrichten, solange bis die oben erwähnte Berichtigung

ihrer Steuerkapitalien welche unverzüglich vorgenommen und binnen sechs Monaten erledigt werden soll erfolgt ist. Nach erfolgter Berichtigung soll

den Standesherrn das, was sie auf Grund des bisherigen Steuerkapitals etwa zu viel gezahlt haben, den gesetzlichen Bestimmungen gemäss, durch Abrechnung vergütet werden.(§. 66.)

Die Standesherrn geniessen nach wie vor Zollbefreiung von allen zu ihren eigenen Hausbedürfnissen erforderlichen Konsumtibilien, jedoch müssen sie die Verfügungen beachten, welche zur Verhütung von Unterschleifen getroffen werden.

Auch sind sie für sich und ihre Familien von der Entrichtung der Chaussee- Gelder innerhalb der Standesherrschaften befreit, ³⁰)

Die Verordnung vom 17. März 1824,die Erhebung des Chaussee-Geldes und die Polizeiaufsicht über den Gebrauch der Chausseen betreffend, 3⁰7) bestimmt aber, dass sie ebenso, wie die Chausseegeldpflichtigen, an jeder Erhebungsstätte anhalten müssen und dem Erheber durch Vorzeigung ihrer Fahrkarten oder Marschrouten oder dadurch, dass sie als befreite Ortseinwohner erkaunt werden, diejenige Nachweisung zu geben haben, ohne welche sie von ihrem Recht der Befreiung keinen Gebrauch machen können. Im Falle sie ihre Befreiung nicht nach den gesetzlichen Vorschriften nachweisen, sind sie als wirkliche Chaussee- geldpflichtige zu behandeln.

Die Verordnung vom 28. Juni 1821, derzufolge jeder, welcher ausserhalb der Städte und Ortschaften mit einem zur Jagd tauglichen Gewehr erscheinen will, einen Jagdwaffenpass gelöst haben und denselben bei sich führen muss, nimmt die Standesherrn für ihre Person von dieser Verpflichtung aus. 3⁰8)

Zu allen Konsumtionsauflagen und anderen indirekten Abgaben haben die Standesherrn gleich den übrigen Unterthanem beizutragen.(§. 67.)

Zur Beseitigung der Beschwerden, welche von den Standesherrn hinsichtlich ihrer Konkurrenz zu den Beiträgen bezüglich der Amts- und Gemeindebedürf- nisse und Schulden dem Grossherzog vorgetragen worden sind, verspricht der- selbe, bei der ersten Versammlung der Landstände den Entwurf einer allgemeinen Verordnung zur Beratung vorlegen zu lassen, wodurch die Beitragspflicht der Forensen zu den Amts- und Gemeindebedürfnissen für die Zukuntt bestimmt werden Ssoll. 3⁰⁵)

306) Siehe auch Gesetz»die Erhebung des Chausseegeldes betreffend,« vom 6. März 1824. Artikel 2. Reg.-Bl., pag. 86.

407) Reg.-Bl., pag. 123.

308) Reg.-Bl., pag. 325.

³⁰⁶) Siehe Kerühen 76 ff. der Gemeindeordnung vom 30. Juni 1821, pag. 361 ff des Archivs, Band III.