Ein weiteres Gesetz vom 20. Juni 1839,„die Verwandlung und Ablösung des Holzzehnten betreffend,“ ³⁰) bestimmt, dass nunmehr auch die Verwandlung des Holzzehnten in eine ständige Grundrente nach Massgabe des Gesetzes vom 13. März 1824 ³⁰³) verlangt werden könne und dass das Ablösungsgesetz vom 27. Juni 1836 alsdann anwendbar sein solle. ¹³⁰⁴)
Kehren wir nun wieder zu den Bestimmungen des Edikts selbst zurück:
Den Standesherrn verbleibt das Eigentum und das Einkommen der von ihnen bereits eröffneten Bergwerke. Sie haben das vorzugsweise Recht der Be- nutzung der innerhalb ihrer Standesherrschaften künftig sich vorfindenden Mine- ralien und Fossilien, zu deren Bau und Aufsuchung, welche nach bergrechtlichen Grundsätzen vorzunchmen sind, sie nicht der Konzession des Grossherzogs be- dürfen. Indessen kann die Erteilung der Erlaubnis, nach Erz zu schürfen, die Konzession zum Bergbau und zur Anlegung von Hütten-, Schmelz- und Hammer- werken von den Staatsbehörden auch in den Standesherrschaften an Privatper- sonen dann erteilt werden, wenn die Standesherrn zuvor erklärt haben, dass sie den Bergbau nicht selbst übernehmen wollen. Als faktisch erklärtes Nichtwollen wird es angesehen, wenn der Standesherr, auf amtliche Benachrichtigung und Aufforderung der Grossherzoglichen Behörden, während dreier Monate nach Em- pfang dieser Aufforderung keine Erklärung abgiebt.
Erklärt sich der Standesherr dahin, dass er von der nachgesuchten Kon- zession selbst Gebrauch machen wolle, so muss er während der nächsten drei Jahre dieser Erklärung wirklich entsprechen, und es kann, wenn dies nicht ge- schieht, nach Ablauf dieser Frist die nachgesuchte Konzession von den Staats- behörden jedem Dritten erteilt werden.(S. 62). ³⁰5)
h. Standesherrliche Steuerverpflichtungen.
Die Standesherrn haben von den steuerbaren Objekten, welche sie besitzen, nach dem Verhältnis ihrer Steuerkapitalien sämtliche ordentlichen und ausser- ordentlichen Steuern und Abgaben zu entrichten, welche zum Behufe der Staats- bedürfnisse für die Staatskassen oder zum Behufe von Landesanstalten und Provinzialbedürfnissen innerhalb der Provinzen nach dem Steuerfusse ausge- schrieben werden, und ihre bisherige Befreiung von den Beiträgen zu solchen Steuern, welche zu gewissen bestimmten Bedürfnissen der Provinzen erhoben worden sind, sowie von den Obereinnehmereigeldern findet vom 1. Juli 1819 ab nicht mehr statt.(§. 63.)
Zur Erledigung der von mehreren Standesherrn angebrachten Beschwerden über zu hohen Ansatz ihrer Steuerkapitalien, sowie um diese in ein gerechtes und billiges Ebenmass mit den Steuerkapitalien der übrigen Unterthanen zu bringen, soll, auf Ansuchen der Standesherrn, fürf jede Standesherrschaft ein
Staatsfiskus erhobene Entschädigungsanspruch zurückgewiesen wurde. Hiernach konnten die Standesherrn die ihnen gebührende Entschädigung, wenn sie eine solche überhaupt noch verlangen wollten, nur gegen die Pflichtigen geltend machen, und diese hatten sich hier und da bereits während der Dauer des Prozesses mit dem Fiskus auf dem Wege des Vertrags zur Bezahlung einer höheren, als der gesetzlichen Abfindungssumme bereit finden lassen.« »Darstellung der Rechtsverhältnisse des vormals reichsständischen Fürstl. und
Gräfl. Gesamthauses Isenburg und Büdingen, insbesondere der Fürstl. Linie Isenburg und Büdingen in Birstein.« Offenbach 1872, Seite 13,(Verfasser nicht genannt)-
302) Reg.-Bl., pag. 227, 228.
3⁰3) Siehe oben, Anm. 295.
304) Siehe Anm. 300. Weiteres über die Ablösungen siehe weiter unten.
305) Auch bezüglich dieser Rechte beschwerte sich der Graf zu Erbach darüber, dass die Regierung den Standesherrn die fast allein mögliche Benutzung ihres Bergwerkregals durch Verleihung an Andere untersagt habe. Siehe oben, Anm. 219.


