— 76—
Durch Gesetz vom 5. Juni 1827,„den Abkauf der Leibeigenschaftsgefälle in den standesherrlichen pp. Bezirken der Provinzen Starkenburg und Ober- hessen betreffond“ ²⁵6), wurden die auf gesetzliche Weise ausgemittelten oder noch auszumittelnden Abkaufssummen der Leibeigenschaftsgefälle in eine ständige jährliche Rente verwandelt, welche seit dem 1. Januar 1827 an die Standesherrn aus der Staatskasse entrichtet wird, insoweit die Abkaufssummen nicht bereits an die Standesherrn früher entrichtet worden sind. ²⁰7)
Weiter ist hier eine Bekanntmachung des Ministeriums des Innern und derJustiz vom 23. März 1831 ²8) zu nennen, in welcher konstatiert wird, dass die Standes- herrn die ihnen für den Verlust der Staats- und Jagdfrohnden gesetzmässig ge- bührenden Entschädigungsrenten aus der Staatskasse beziehen. Hinsichtlich der nach erfolgter Ablösung der Jagdfrohnden noch verbliebenen übrigen guts- herrlichen und Leibeigenschaftsfrohnden sind, so erklärt die Bekanntmachung, infolge der auf dem Landtage 1826/27 mit den Ständen gepflogenen Verhand- lungen und der auf diesem Landtage gefassten Beschlüsse, sämtliche frohndbe- rechtigte Standesherrn zur Abschliessung freiwilliger Uebereinkünfte über die Aufbebung dieser Frohnden gegen eine aus der Staatkasse zu leistende Ent- schädigungsrente aufgefordert, und es ist das Resultat erzielt worden, dass nach den mit den Standesherrn abgeschlossenen Verträgen gedachte Frohnden mit wenigen Ausnahmen in allen standesherrlichen Bezirken und Orten aufgehoben werden konnten. Nur allein die Frohnden zur Einführung des Zehnten aus den eigenen Gemarkungen der Frohndpflichtigen in die Zehntscheuern und das Über- bringen der ausgedroschenen Zehntfrüchte und der Grundrenten auf die Speicher, welche überall noch den Frohndpflichtigen zur Last bleiben sollen, werden den Berechtigten reserviert. Ausser den erwähnten Frohnden haben die Frohnd- pflichtigen keinerlei Geld- oder Naturalfrohnden irgend einer Art mehr an die Standesherrn zu entrichten. ²⁰⁹⁹)
Waren schon die erwähnten gesetzlichen Bestimmungen nicht gerade günstig für die Vermögensrechte der Standesherrn zu nennen, so wurde vollends im Jahre 1836 eine bedeutende Benachteiligung derselben durch das Gesetz vom 27. Juni„die Ablösung der Grundrenten betreffend“ ³⁰0), angebahnt, welches auch auf die Renten der Standesherrn gegen deren Widerspruch für anwend- bar erklärt wurde unter der näheren Bestimmung— Artikel 13—, dass die Standesherrn ausser dem Ablösungskapitale noch eine Vergütung für die in Gemässheit des§. 65 des Edikts in Abzug kommenden drei Achtteile von den auf diese Grundrente fallenden Steuern erhalten sollen. Diese Vergütung wird durch Konstituirung einer Staatsrente bewirkt, welche in drei Achtteilen von 15% des Normalsteuerkapitals der Grundrente besteht und mit 25 Gulden für einen Gulden ablösbar ist.— Artikel 14. 3⁰¹)
266) Reg.-Bl., pag. 337. 338. ²⁰7) Vergleiche hierzu das Gesetz vom 25. Mai 1811,»die Aufhebung der Leibeigenschaft und die dem Leibherrn zu leistende Entschädigung betreffend.«
Archiv, Bd. I, pag. 631 ff, ferner Gesetz vom 13. Mai 1812,»die Aufhebung der Leibeigenschaft, insbesondere den Abkauf und die Besteuerung der übrigbleibenden Frohnden betreffend.»
Archiv a. a. O., pag. 724 ff.
Gesetz vom 25. Oktober 1815,»die Aufhebung der Leibeigenschaftsgefälle, insbe- sondere die Bestimmung der dem Leibherrn zu leistenden Entschädigungen betreffend.«
Archiv, Bd. II, pag. 211 ff.
Gesetz vom 8. April 1819,»die Regulierung des Staatsfrohndwesens betreffend.-«
Archiv a. a. O., pag. 775 ff.
268) Reg.-BlI., pag. 163 ff.
269) Alles Nähere siehe in der Bekanntmachung selbst.
400) Reg.-Bl., pag. 373 ff., vergleiche auch das Gesetz vom 27. Juni 1836,»die Mitwirkung der Staatsschuldentilgungskasse zur Ablösung der Grundrenten betreffend.« Reg.-Bl., pag. 381 ff.
»Eine hiergegen bei der Bundesversammlung erhobene Beschwerde hatte keinen weiteren Erfolg, als dass die Entscheidung der Frage den Landesgerichten zugewiesen wurde. Dieselbe fiel jedoch insofern zum Nachteil der Standesherrn aus, als der gegen den
301 )


