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Die Standesherrn des Grossherzogtums Hessen und ihre Rechtsverhältnisse in Geschichte und Gegenwart / vorgelegt von Gustav Heyer, Gerichtsaccessist in Darmstadt
Entstehung
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liches Verfahren eingeleitet und mit Vorbehalt der jedem Teile zustehenden Rechtsmittel darüber entschieden werden.

Der Besitzstand der Standesherrn soll jedoch in solchen Fällen von den Grossherzoglichen Administrativ-Behörden nicht faktisch gestört, es soll viel- mehr auch hierüber nur von dem Richter entschieden werden.(§. 66.)

Das Edikt fährt fort:

Da in der Verordnung vom 8. April 1819 ²89) mehrere Frohnd- dienste für Staatsfrohnden erklärt und aufgehoben worden sind, welche die Standesherrn als Grundherrn und vermöge gutsherrlicher Berech- tigung bisher besessen zu haben behaupten, so soll dieses Verhältnis alsbald durch besondere, vom Grossherzog zu ernennende Kommissarien unter Zuziehung standesherrlicher Bevollmächtigter näher untersucht, und für diejenigen Frohnden, welche sich nach ihrem bisherigen For- derungs- und Leistungsgrunde als gutsherrliche Frohnden darstellen, eine billige Entschädigung festgesetzt und aus allgemeinen Staatsmitteln den Standesherrn in Form einer jährlichen Rente geleistet werden. Einst- weilen und bis dies geschehen, soll es hinsichtlich der Herbeifuhr vom Naturalbesoldungsgegenständen der Justiz- und Polizeibeamten, sowie der Mitglieder der Justizkanzleien in den Standesherrschaften ebenso gehalten werden, wie in den übrigen Landesteilen.(§. 6 1.) 29⁰)

Zur Erfüllung des oben gegebenen Versprechens setzte der Grossherzog im August 1822 eine besondere Kommission zu Darmstadt ein,welche mit Zuziehung von Bevollmächtigten der Standesherrn die diesen Frohndberechtigten für diejenigen unter den aufgehobenen Staatsfrohnden befindlichen Frohnden, welche ihrem bisherigen Forderungs- und Leistungsgrunde nach sich als guts- herrliche Frohnden darstellen, zugesicherte billige Entschädigung ausmitteln sollen. Gleichzeitig wurden die Standesherrn aufgefordert, sich mit ihren Reklamationen an diese Kommission zu wenden. ²⁰¹)

Eine abermalige diesbezügliche Aufforderung an diejenigen Standesherrn, welche eine Entschädigung für aufgehobene Staatsfrohnden in Anspruch nehmen wollen, und dieselbe noch nicht liquidiert haben, unter dem Hinweis auf eine einzuhaltende Frist von 6 Wochen, erfolgte unter dem 28. Januar 1828. ²2,

Entsprechend den in§S§. 58 und bezw. 23 des Edikts enthaltenen Garan- tieen wurde den Standesherrn durch das Gesetz vom 6. März 1824,die Aufhebung der Jagdfrohnden betreffend ²⁹³), welches die noch bestehenden Natural-Jagd- frohnden aller Art, einschliesslich der Frohnden zu den Wildzäunen und des Transports des Wildprets und die als Reluition derselben zu entrichtenden Frohnd- gelder vom 1. Januar 1825 aufhob, eine aus der Staatskasse an sie zu ent- richtende jährliche Rente als Entschädigung zugesagt.

Mit Ausmittelung dieser Entschädigungsrenten wurde alsbald die oben erwähnte Kommission zugleich beauftragt, und es erging an die Jagdfrohndbe- rechtigten die Aufforderung, ihre Entschädigungsforderungen zur Bestimmung der Entschädigungsrente einzureichen. ²⁰¹,

Ferner wurden durch das Gesetz vom 13. März 1824,die Ablösung der Privatzehnten betreffend ²⁹⁵)) die den Standesherrn zustehenden Naturalzehnten unter gewissen, im Gesetz enthaltenen, Voraussetzungen durch eine ständige jährliche Grundrente für ablösbar erklärt.

289) Siehe Anm. 288. 2³⁰) Siehe Protokolle der II. Kammer, Bd. V, Heft XIV, pag. 23.(Sitzung vom 24. Februar 1821).

291) Bekanntmachung des Ministeriums vom 7. August 1822. Reg.-Bl., pag. 361. 2⁰2) Reg.-Bl., pag. 66. 206) Reg. Bl., pag. 95.

294) Bekanntmachung des Ministeriums vom 11. März 1824. Reg.-Bl., pag. 95. 285) Reg. Bl., pag. 195 fl.