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nicht zureichen und die Last der Unterhaltung den Standesherrn, gegen den Bezug dieser Gelder, nicht nach Herkommen oder Vertrag ausschliessend obliegt.
h. Die nach erfolgter Ausscheidung der Staatsfrohnden ihnen von den Unterthanen zu leistenden gutsherrlichen Frohnden oder dafür bestimmte Frohndgelder.
i. Die Nachsteuer von dem Vermögen der auswandernden Unterthanen, inso- fern solche nach den bestehenden oder künftigen Gesetzen und Freizügig- keitsverträgen noch statthaft ist, bezw. sein wird. ²³1)
k. Die Konzessionsgelder für das Schornsteinfegen nach Verhältnis der in den Konzessionen begriffenen standesherrlichen Bezirke.
Die innerhalb der Standesherrschaften von dem Fiskus bisher bezogenen Novalzehnten sollen künftighin nicht mehr bezogen werden. Dagegen soll aber auch von den Standesherrn kein Zehnten mehr von künftigen Neubrüchen ge- fordert werden können.(S. 57.) 285)
Hlinsichtlich der standesherrlichen Einkünfte erteilt das Edikt folgende nähere Bestimmungen:
Wenn auf verfassungsmässigem Wege allgemeine gesetzliche Anordnungen erfolgen, durch welche die vorstehend verzeichneten nutzbaren Rechte und Ge- fälle der Standesherrn zu Staatszwecken in Anspruch genommen, vermindert, ganz oder teilweise abgelöst, oder der Porm nach verwandelt werden, so soll dies nach der im§. 23 des Edikts enthaltenen Zusicherung nicht anders als gegen gleichzeitige, vollständige Entschädigung der Standesherrn geschehen können. ²⁸6)
Alle übrigen im Edikt, den grundgesctzlichen Bestimmungen der deutschen Bundesakte gemäss, näher bezeichneten, sowohl persönlichen, als wie die Aus- übung der Justiz und Polizei umfassenden standesherrlichen Berechtigungen sind aber unter diejenigen zu rechnen, welche, ohne Einwilligung des Standes- herrn, denselben selbst gegen Entschädigung nicht entzogen werden können. (§. 58.) ²87)
Alle diejenigen Abgaben, Berechtigungen und Auflagen innerhalb der Standesherrschaften, welche den rechtlichen Charakter von Steuern haben, sind dem Grossherzog— nach wie vor— zugefallen.(§. 59.)
Wenn Zweifel darüber entstehen, ob irgend ein Einkommen der Standes- herrn von privatrechtlicher Natur und Folge einer gutsherrlichen Berechtigung sei, somit von den Unterthanen an dieselben fortentrichtet werden müsse, oder ob solches als eine von den Unterthanen ihrem vormaligen Landesherrn geleistete Staatsabgabe anzusehen und daher, ohne dass die Standesherrn für ihren Verlust zu entschädigen sind, aufzuheben sei ²⁸s), So soll der Sachverhalt zunächst durch die Staatsbehörden geprüft, und mit Zuziehung der Standesherrn und beteiligten Unterthanen eine gütliche Vereinbarung versucht werden. Kommt eine solche nicht zu Stande, so soll für jeden einzelnen Fall dieser Art, zwischen den Standesherrn auf der einen und den Unterthanen auf der andern Seite, welchen Letzteren eventuell der Grossherzogliche Fiskal zur Assistenz beigegeben werden soll, vor der kompetenten Gerichtsstelle ein recht-
284) Die Standesherrn können also für die Aufhebung keine Entschädigung verlangen. Solche Freizügigkeitsverträge s. z. B. bei Beck,»Hessisches Staatsrecht,« Buch II, pag. 408, 409.
285) Siehe den dritten Punkt der Beschwerde des Grafen zu Erbach darüber,»dass den Standesherrn viele nutzbaren Rechte, welche auf dem Privateigentum, nicht auf der Staatsgewalt beruhten, entzogen würden« etc. Oben, Anm. 219.
²s6) Diese Zusicherung ist jedoch, wie weiter unten dargelegt werden wird, durchweg nicht gehalten worden. Die Entschädigungen waren vielfach völlig unzureichend.
287) cfr.§. 23 des Edikts.
²ss) Die Verordnung vom 8. April 1819,»die Regulierung des Staatsfrohndwesens betreffend,« hatte die Staatsfrohnden ohne irgend welche Entschädigung aufgehoben. Archiv, Bd. II, pag. 775 ff.


