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Die Standesherrn des Grossherzogtums Hessen und ihre Rechtsverhältnisse in Geschichte und Gegenwart / vorgelegt von Gustav Heyer, Gerichtsaccessist in Darmstadt
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tation der Justizkanzleien bestimmten Kommissionen zu verfahren haben. Die Standesherrn sind verbunden, etwaige Mängel in der Einrichtung der Konsistorien, welche sich bei diesen Visitationen ergeben, zu beseitigen. ²⁷⁹)

g. Standesherrliches Eigentum und Einkünfte.

Den Standesherrn verbleiben ausser ihren eigentümlichen Gebäuden, Gütern, Waldungen, Mühlen, Höfen, Brauereien, Brennereien, Schäfereien, Aktivlehen und Erblehen, Bergwerken, Grundzinsen und Gülten, Zehnten, Jagden und Fischereien, Waidgangsgerechtigkeiten, Flössereien, eigentümlichen Wirtschafts- gerechtigkeiten und anderen Gegenständen des Privateigentums, noch folgende Einkünfte:

a. Die an Stelle der Leibeigenschaftsgefälle tretenden, bereits regulierten oder noch zu bestimmenden Reluitionsgelder.

b. Die gesetzlichen Rezeptionstaxen in den Fällen, in welchen ihnen die Rezep- tionen zustehen. ²⁸⁰)

c. Die gesetzlichen Konzessionsgelder in den Fällen, in welchen die Standes- herrn oder ihre Behörden die Konzessionen zu erteilen haben. ²⁵¹)

d. Die gesetzlichen und herkömmlichen Zunftgelder, insoweit dieselben nicht die rechtliche Natur von Gewerbssteuern haben.

e. Die von den standesherrlichen Justizkanzleien, Justiz- oder Polizeiämtern, Konsistorien und Forstbehörden vermöge ihrer gesetzlichen Befugnis an- gesetzten Geldstrafen, mit Ausnahme der Strafen, welche zur Aufrecht- erhaltung der dem Grossherzog vorbehaltenen Rechte oder Einkünfte an- gesetzt worden sind.

f. Die nach den gesetzlichen Bestimmungen für diejenigen Geschäfte, welche die standesherrlichen Justizkanzleien, Justiz- und Polizeiämter, Konsistorien und Forstbehörden zu besorgen haben, zu entrichtenden Sporteln oder die dafür nach der Bekanntmachung vom 1. Dezember 1817 ²⁸²) künftig zu gebenden Entschädigungssummen, welche sie den Beamten zum un- mittelbaren Bezug aus der Staatskasse in partem salarii anweisen können. ²⁸³) und endlich überhaupt alle Einkünfte und Nutzungen, welche mit dem ihnen zukommenden Anteil an Ausübung der Justiz und Polizei gesetzlich verbunden sind..

g. Die bisher in die standesherrlichen Kassen geflossenen Weg- und Brücken- gelder von Vizinalwegen unter der Verbindlichkeit, diese Einnahme aus- schliessend zur Unterhaltung der betreffenden Wege und Brücken zu ver- wenden, für welchen Zweck nur insofern Umlagen auf die Gemeinden von der Regierung angeordnet werden können, als die Weg- und Brückengelder

276) Der zweite Punkt der oben, Anm. 219 erwähnten Beschwerde des Grafen zu Erbach war der:»dass die standesherrlichen Konsistorien einer anderen Mittelbehörde, dem Provinzial-, Kirchen- und Schulrate, zum Nachteil der Sache untergeordnet worden seien, auch von dem Souverän diesen Konsistorien, welche ganz von den Standesherrn unterhalten würden, das einzige geistliche Mitglied beigesetzt und selbigem unter der Benennung:»geistliche Inspektion« ein Teil der dem Konsistorium zustehenden Ver- waltung und Aufsicht übertragen werde.«

280) S.§. 45 des Edikts.

281) S.§. 9 des Finanzgesetzes vom 6. März 1824. Reg.-Bl., pag. 61 ff. und die Verordnung vom 16. Februar 1825 über den Administrativstempel. Reg.-Bl., pag. 117 ff. cfr. oben Seite 66(Patentgesetz).

282²) Oben schon mehrfach erwähnt. cfr. Anm. 220 und 126, cfr. Anm. 281,§. 18 des Finanz- gesetzes für die Jahre 1821, 1822, 1823. Reg.-Bl. 1821, pag. 221 ff., Stempel- und Tax- ordnung vom 27. August 1822. Reg.-Bl., pag. 385 ff.

283) In dem Abschied für die Ständeversammlung 1823/24,§. 44, wurde den Standesherrn ver- heissen, dass bei ihren Entschädigungsliquidationen wegen des verlorenen Sportelbezugs stets, wie bisher geschehen, zwar mit aller Strenge zu Werke gegangen werden solle, aber auch den Grundsätzen der Gerechtigkeit gemäss.« Reg.-Bl. 1824, pag. 37 ff.,(§. 44). Vergl. Art. 4 des Ges, vom 7. August 1848(unten),