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Wie bisher dem Kirchen- und Schulrat, so sind die Konsistorien von nun an auf gleiche Weise in gewissen geistlichen Angelegenheiten dem Oberkon- sistorium untergeordnet. ²⁷⁹
In Schulangelegenheiten stehen sie nach dem Edikt vom 6. Juni 1832, „das Volksschulwesen in dem Grossherzogtum überhaupt und insbesondere die Organisation der Behörden zur Leitung der Schulangelegenheiten betreffend“ ²⁷⁸, von nun an unter dem Oberschulrate in gleicher Weise, wie bisher unter dem Kirchen- und Schulrate.
Ebendaselbst ist auch bestimmt, dass in den standesherrlichen Bezirken von der Einführung der Bezirksschulkommissionen Abstand genommen werden soll, und dass die Funktionen derselben sowie die der Kreisräte in Schulsachen auf die Konsistorien insoweit übergehen sollen, als diese zur Besorgung jener Geschäfte infolge der Bestimmungen des Edikts vom 17. Februar 1820 befugt sind. 27)
Das Edikt bestimmt im Folgenden weiter, dass die Standesherrn nicht nur berechtigt sein sollen, ihren Konsistorien in den oben ad a und b bemerkten Fällen Berichte abzufordern und Befehle und Entschliessungen zu erteilen, sondern dass sie auch von denselben über die geschehene Erfüllung ihrer ge- samten Amtspflichten Berichte und Ausweise sich geben lassen und sie an die Erfüllung dieser ihrer Pflichten erinnern können.(§. 54.)
Hinsichtlich derjenigen milden Anstalten, welche von den Standesherrn oder ihren Vorfahren selbst gestiftet worden sind, bestimmt das Edikt in aus— führlicherer Weise, als wie dies durch den Nachtrag zur Deklaration vom 20. Juni 1808 geschehen ist, dass den Standesherrn, was die Verwendung der Einkünfte betrifft, so lange freie, stiftungsmässige Dispositionsbefugnis gelassen werden soll, als nicht eintretende Missbräuche die Dazwischenkunft der Gross- herzoglichen Behörden erforderlich machen. Es dürfen also durch diese Ver- wendungen weder die Kapitalfonds der Stiftungen angegriffen, noch andere, auf den Einkünften verfassungsmässig ruhende Lasten und Ausgaben, benach- teiligt werden.
Was aber die übrigen unter die genannte Kategorie nicht gehörigen Stiftungen, sowie die Kirchen- und Schulfonds betrifft, so bleiben alle, ver- fassungsmässig dabei vorkommenden Gnadensachen, namentlich die Bewilligung von Besoldungszulagen, die Bewilligung von solchen Stipendien, deren Verlei- hung vor der Vereinigung mit dem Grossherzogtum den Standesherrn als Landes- herrn zugestanden hat, und alle sonstigen Unterstützungen an Geld und Natura- lien, als Ausflüssen der höchsten Staatsgewalt, dem Grossherzog vorbehalten. Auf etwaige Wünsche der Standesherrn in dieser Bezichung verspricht der Grossherzog Rücksicht nehmen zu wollen.(C. 55.)
Die gewöhnlichen Kirchenvisitationen werden, so wie in den übrigen Landesteilen, von den Kirchen- und Schulratskollegien angeordnet. An deren Stelle treten seit 1832 die Superintendenten, bezw. Dekane für die evangelischen Kirchen. ²⁷⁸)
Zur Visitation der standesherrlichen Konsistorien werden vom Grossherzog besondere Kommissionen ernannt, welche in gleicher Weise, wie die zur Visi-
275) Artikel 1, 5, 17.
226) Reg.-Bl., pag. 431 ff.
277) Artikel 88.
24s) Amtsinstruktion für die evangelischen Superintendenten des Grossherzogtums vom 15. Juni 1832,§. 13. Reg.-Bl., pag. 396 ff. und für die Dekane, in deren Amtsinstruktion, §. 4, 5. Reg.-Bl., pag. 401 ff. Edikt vom 6. Juni 1832, Artikel 104, 16. II. 4. Reg.-Bl., pag. 387 ff.»Instruktion für die evangelischen Superintendenten und Dekane des Gross- herzogtums in Absicht auf von denselben abzuhaltenden Visitationen,« Reg.-Bl., pag. 209 ff.


