Alle diese Geschäfte haben die Konsistorien unter der Aufsicht der Kirchen- ratskollegien verfassungsmässig auszuüben. Sie sind verpflichtet, die von den Kirchenratskollegien erforderten, oder nach Obigem an dieselben zu erstattenden Berichte pünktlich zu erstatten, die hierauf ihnen zugehenden Weisungen und Entschliessungen genau zu vollziehen und dem Kirchenratskollegium alljährlich genaue Uebersichten über das Kirchen-, Schul- und Stiftungsvermögen vor- zulegen, auch, auf deren Weisung, die Rechnungen selbst zur Einsicht oder Oberrevision einzusenden. Für eine solche Oberrevision soll jedoch keinerlei Geschäftsgebühr oder Taxe gefordert werden.— Nach Artikel 17 der Verord- nung vom 6. Juni 1832,„die Revision der Lokal-Kirchen-, Stiftungs- und Schul- rechnungen betreffend“ ²⁰⁸), geht diese den Kirchen- und Schulräten zugestandene Befugnis zur Oberrevision der zunächst von den Konsistorien abzuhörenden Rechnungen auf das Oberkonsistorium über. Nach Artikel 15 cod. verbleibt— als Ausnahme von der allgemeinen Bestimmung— die Abhör der Rechnungen der fraglichen Fonds, wie bisher, den standesherrlichen Konsistorien.
Die Bestimmung dieser Verordnung, wonach nach Ablauf jedes Jahres die Rechnungen der betreffenden Fonds bei den Kirchenvorständen u. S. w. einzu- reichen sind, welche dieselben nach Erfüllung gewisser, in der Verordnung vor- geschriebener, Erfordernisse an die Rechnungskammer zur Revision einzusenden haben, findet jedoch auch in den standesherrlichen Bezirken in der Art An- wendung, dass die Rechnungen, statt an die Rechnungskammern, an die Konsi- storien einzusenden sind.
Gegen die Beschlüsse der Konsistorien, als Revisionsbehörden, geht der Rekurs an den Staatsrat. ²⁷⁰)
Ebenso bestimmt Artikel 7 des Gesetzes„die Rechnungsabschlüsse der Rechnungskammern betreffend“ vom 14. Juni 1836, dass„gegen die von den Konsistorien auf den Grund der Revision der Rechnungen der Kirchen-, Schulen- und öffentlichen milden Stiftungen formierten Abschlüsse der Rekurs bei dem Staatsrat gestattet ist“. Dasselbe wird hier gegen die Entscheidungen des Ober- konsistoriums in denjenigen Fällen gestattet, in denen diese Behörde eine Ober- revision jener Rechnungen eintreten lässt. 27¹)
Durch das Edikt vom 6. Juni 1832,„die Organisation der Kirchenvor- stände evangelischer und katholischer Konfession betreffend“, werden— Artikel 23— die den Kreisräten daselbst gegebenen Befugnisse den Konsistorien zu- gewiesen. ²⁷²).
Dasselbe geschieht durch die„Instruktion in Bezug auf die Verwaltung der
Temporalien der geistlichen Stellen während deren Erledigung“ vom 17. Fe-
bruar 1837,§. 18, hinsichtlich der evangelischen geistlichen Stellen. Hiernach
liegt den Konsistorien„namentlich auch die Revision und der Abschluss der
Rechnungen über Verwaltung der Temporalien erledigter geistlicher Stellen
Ob.“* 273)
Das Edikt vom 6. Juni 1832,„die Organisation der Behörden für die evangelischen Kirchenangelegenheiten betreffend“ ²⁷⁴], pelässt hinsichtlich dieser Konsistorien das Edikt in Gültigkeit. Sie bilden von nun an in allen oben(im Edikt) erwähnten Angelegenheiten die Mittelbehörden zwischen dem Oberkonsis- torium, welches an Stelle des Kirchenrats tritt, und den Dekanen, welche an Stelle der geistlichen Inspektoren treten.
266) Reg.-Bl., pag. 427 ff. 4
270) Art. 16 eod., vergl. mit Art. 11. Man sehe Artikel 54 der Verordnung vom 6. Juni 1832, »die Verwaltung des Kirchenvermögens betreffend.« Reg.-Bl., pag. 412 ff., ferner Artikel 16 des Edilets vom 6. Juni 1832»die Organisation evangelischer und katholischer Kirchenvorstände betreffend.- Reg.-BI., pag. 407 ff.
271) Reg.-Bl., pag. 325, 326, siehe auch die Verordnung vom 30. Januar 1837,»die Voll- ziehung des Gesetzes wegen der Rechnungsabschlüsse der Rechnungskammer betr.«§. 8, Reg.-Bl., pag. 125 ff.
272) Artikel 3 c. d. Artikel 4, 5, 9, Abs. 2. Artikel 11, Abs. 1. 23. Reg.-Bl., pag. 407 ff.
273) Reg.-BI., 1837, pag. 161 ff.
274) Reg.-Bl., pag. 387 ff.


