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Die Standesherrn des Grossherzogtums Hessen und ihre Rechtsverhältnisse in Geschichte und Gegenwart / vorgelegt von Gustav Heyer, Gerichtsaccessist in Darmstadt
Entstehung
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6) Das Grossherzoglich Hessische Gräflich Erbach-Fürstenauische Konsistorium zu Michelstadt, für die zur Standesherrschaft Erbach-Fürstenau gehö- rigen Orte.

7) Das Grossherzoglich Hessische Fürstlich Solms-Braunfelsische Konsistorium zu Hungen, für die zur Standesherrschaft Solms-Brauufels gehörigen Orte, sowie über die gemeinschaftlichen Orte Münzenberg und Trais- münzenberg.

8) Das Grossherzoglich Hessische Fürstlich Solms-Lichische Konsistorium zu Lich, für die zur Standesherrschaft Solms-Lich gehörigen Orte.

9) Das Grossherzoglich Hessische Gräflich Solms-Rödelheimische und Gräflich

vsenburg-Wächtersbachische Gesamtkonsistorium zu Assenheim, für die zur

Standesherrschaft Vsenburg-Wächtersbach gehörigen Orte Bönstadt, Bruchen-

brücken und den Anteil an Assenheim, sowie liber die zur Standesherr-

schaft Solms-Rödelheim gehörigen Orte.

Das Grossherzoglich Hessische Gräflich Görtzische Konsistorium zu Schlitz,

für die Orte der Standesherrschaft Schlitz.

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In den Geschäftskreis der Konsistorien gehören:

a. Die Anordnung der Pfarrverweser bei Srledigungsfällen von Pfarrstellen nach zuvor eingeholter Entschliessung der Standesherrn.

b. Die Erstattung der Anträge auf Wiederbesetzung erledigter Pfarr- und Schulstellen an die Kirchenratskollegien, ebenfalls nach zuvor eingeholter Entschliessung der Standesherrn.

c. Die Aufsicht über das gesamte geistliche Bauwesen.

Bei neuem Bauwesen ist die Genehmigung des Kirchen- und Schul- rats einzuholen, und von Reparaturen, welche den Kostenbetrag von 50 Gulden übersteigen, haben die Konsistorien den Standesherrn bericht- liche Anzeige zu machen.

d. Die Aufsicht über Kirchen- und Schulzucht und die Verfügung schriftlicher oder mündlicher Warnungen und Verweise gegen nachlässige oder ihre Amtspflicht vergessende Kirchen- und Schuldiener.

e. Die unmittelbare Leitung und Aufsicht über die, dem Zweck und der Stiftung angemessene, Verwaltung des Kirchen-, Schul- und milden Stiftungs- vermögens, sowie die Revision und Abhör der darüber aufgestellten Rech- nungen, insofern letztere nicht dritten Personen zusteht.

f. Von den den geistlichen Inspektoren durch frühere Bestimmungen zuge- wiesenen Geschäften verbleiben denselben in den Standesherrschaften:

1) Die Aufsicht über die Lehre, Amtsführung und das Privatleben der in ihrem Bezirk angestellten Pfarrer und übrigen Kirchen- und Schul- diener, sowie über die Aufführung und das Predigen der noch nicht angestellten Kandidaten der Theologie.

2) Die Vorstellung und Einführung der neubestellten oder von einem Kirchspiel in das andere versetzten Kirchen- und Schuldiener mit Zuziehung des einschlägigen Beamten.

3) Die ordentlichen nnd ausserordentlichen Schulprüfungen und Visi- tationen.

4) Die Revision der Kirchenbücher, solange über die Führung derselben keine abändernde gesetzliche Verfügung erfolgt.

Alle übrigen, nach den früheren Verordnungen einem geistlichen Inspektor zugewiesenen Geschäfte kommen dem Konsistorium zu. An dieses hat auch der Inspektor, als geistliches Mitglied, seine Anzeigen und Anträge hinsichtlich der Amtsführung und des Privatlebens der Kirchen- und Schuldiener und der Kandi- daten zu solchen Stellen, sowie seine Relation und sein Gutachten über die Schulvisitationen zwecks weiterer Kollegialberatung und Berichterstattung an den Kirchen- und Schulrat zu bringen.(§. 52.)