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Die Standesherrn des Grossherzogtums Hessen und ihre Rechtsverhältnisse in Geschichte und Gegenwart / vorgelegt von Gustav Heyer, Gerichtsaccessist in Darmstadt
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f. Standesherrliche Gerechtsame in Kirchensachen.

Den Standesherrn verbleibt die Aufsicht in Kirchen- und Schulsachen und ſiber milde Stiftungen, nach Vorschrift der Landesgesetze; ebenso bleibt ihnen das allgemeine Präsentationsrecht bei Besetzung der in ihren standesherrlichen Bezirken erledigten Pfarr- und Schulstellen auch fernerhin überlassen, desgleichen die Bestellung der Verwalter von Kirchenkasten, Schulfonds und milden Stif- tungen nach Inhalt des Nachtrags zur Deklaration vom 20. Juni 1808.(S. 50.) ²6¹)

Zur Ausübung dieser Aufsicht in Kirchen- und Schulsachen, sowie über milde Stiftungen haben die Standesherrn unter der Benennung:Grossherzoglich Ilessisches, z. B. Fürstlich und Gräflich Solmsisches Konsistorium eigene Be- hörden aufzustellen, welche wenigstens aus einem Direktor, einem geistlichem Rat, welche Stelle der jedesmalige geistliche Inspektor des Bezirks, in welchem das Konsistorium seinen Sitz hat, bekleidet, und einem weltlichen Rat bestehen sollen. Die weltlichen Mitglieder der Konsistorien sind dem Grossherzog zur Bestätigung zu präsentieren und durch den Direktor des Konsistoriums in Dienspflichten zu nehmen. Der Direktor selbst wird durch den Kirchen- und Schulrat verpflichtet.

In Erledigungsfällen einer geistlichen Inspektoratsstelle wird den Standes- herrn die Befugnis zugestanden, Vorschläge zu deren Wiederbesetzung dem Grossherzog zu machen.

Das erforderliche Kanzleipersonal wird von den Standesherrn bestellt, und die geschehene Bestellung mit dem Nachweis über die Qualifikation dem Kirchen- und Schulrat durch das Konsistorium angezeigt.

Den Standesherrn wird gestattet, gemeinschaftliche Konsistorien zu errichten. (§. 51.) 262)

Im Jahre 1835 bestanden nachstehende Konsistorien: ²⁶³)

Das Grossherzoglich Hessische Gräflich Stolbergische Gesamt-Konsistorium

zu Gedern, welches von den Grafen zu Stolberg-Wernigerode und Orten-

berg an Stelle der bisherigen beiden Unterkonsistorien errichtet worden war. ²64)

2) Das Grossherzoglich Hessische Gräflich Ysenburgische Gesamt-Konsistorium zu Büdingen für die Gräflich Vsenburg-Büdingischen, Meerholzischen und gewisse-Wächtersbachischen Besitzungen. ²⁶⁵)

Dasselbe übt seit 1822 auch die ediktmässige Aufsicht über die Kirchen- und Schulsachen in dem zum Fürstlich Isenburgischen Standes- bezirk gehörigen Amt Wenings aus und führt seitdem den Namen:Gross- herzoglich Hessisches Fürstlich und Gräflich Isenburgisches Gesamtkonsis- torium zu Büdingen. ²⁰6)

3) Das Grossherzoglich Hessische Fürstlich Isenburgische Konsistorium zu Offenbach, für die Aemter Offenbach und Dreieichenhain. ²⁰⁷)

4) Das Grossherzoglich Hessische Fürstlich Löwensteinische und Gräflich Erbach-Schönbergische Konsistorium zu König, für den Landratsbezirk Breu- berg und das Landgericht Schönberg. ²⁶⁸)

5) Das Grossherzoglich Hessische Gräflich Erbach-Erbachische Konsistorium zu Erbach für die im Grossherzogtum gelegenen Teile der Standesherr- schaft Erbach-Erbach.

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261) Nr. 6 eod.

26²) Nähere Vorschriften über die Bildung solcher gemeinschaftlicher Konsistorien, die sich der Grossherzog vorbehielt, sind jedoch nicht erfolgt.

263) Hof- und Staatshandbuch des Grossherzogtums Hessen 1835, pag. 171 ff.

2⁰4) Bekanntmachung des Geh. Staatsministeriums vom 29. Januar 1821. Archiv, Bd. III, pag. 244, 245.

265, Bekanntmachung vom 5. November 1821. Archiv a. a. O., pag. 451, 452.

266) Bekanntmachung vom 9. Januar 1822. Archiv a. a. O., pag. 507.

27) Bekanntmachung vom 30. Januar 1821. Archiv a. a. O., pag. 513.

268) Bekanntmachung vom 30. August 1822. Archiv a. a. O., pag. 833, 834.