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der einen, noch in der anderen Qualität suspendiert, oder vom Amte ent- fernt werden.
e. Die Besoldung desselben liegt ausschliesslich dem Standesherrn ob. Er soll jedoch von den Gemeinden und Korporationen die nämlichen Diäten und Gebühren zu beziehen haben, welche den Grossherzoglichen Forst- inspektoren bewilligt sind, so lange hierüber keine allgemeine gesetzliche Abänderung erfolgt.
f. Die Anstellung der Revierförster zur Ausübung der Polizei in den inner- halb der Standesherrschaften gelegenen Gemeinde- und Korporations- waldungen, aus den von den Staatsforstbehörden geprüften Subjekten, bleibt den Standesherrn überlassen. Sie haben jedoch von solchen Anstellungen Anzeige bei der Staatsforstbehörde zu machen und die Qualifikation der angestellten Individuen, sowie deren Verpflichtung auf die Forstpolizeigesetze durch den Justizbeamten nachweisen zu lassen.
Sollten die Standesherrn in Bildung und Einteilung der Forstreviere, soweit solche Gemeinde- und Korporationswaldungen betreffen, Abände- rungen zu treffen beabsichtigen, so sind solche zuvor der Staatsforstbehörde zur Beurteilung und Genehmigung vorzulegen.
g. Die Revierförster sollen künftig ausschliesslich von den Standesherrn be- soldet, von den Gemeinden und Korporationen aber nach Vorschrift der Verordnung vom 3. August 1819 bis zu anderweiter gesetzlicher Be- stimmung die bisherigen Beiträge zu diesen Besoldungen alsdann geleistet werden, wenn der von dem Standesherrn für die Gemeinde- ete. Wal- dungen angestellte Revierförster nicht auch zugleich in eigentümlichen standesherrlichen Waldungen amtliche Verrichtungen zu besorgen hat.
In letzterem Falle soll von den Gemeinden und Korporationen zu diesen Besoldungen nur soviel, und zwar in fixer Summe jährlich, bei- getragen werden, als dieselben vor Vollziehung der Forstorganisation von 1811 für die Ausübung der niederen Forstpolizei in ihren Waldungen an die Revierförster an Gebühren und Diäten im Durchschnitt jährlich ent- richtet haben.
Das Quantum dieser jährlichen Beiträge soll in solchen Fällen durch beiderseitige Kommissarien genau eruirt werden.
h. Auch in Beziehung auf die Wirksamkeit standesherrlicher Revierförster ist es Regel, dass bei erfolgenden gesetzlichen Veränderungen hinsichtlich der Forstpolizei und Forstadministration in den übrigen Bestandteilen des Grossherzogtums das Verhältnis derselben gleichförmig verändert werden müsse. Die standesherrlichen Revierförster stehen in der gehörigen Unter- ordnung unter den standesherrlichen Forstmeistern, wie diese in Bezichung auf die Forstpolizei in Gemeinde- und Korporationswaldungen unter der Grossherzoglichen Oberforstbehörde, welche nach Gutfinden jährliche oder periodische Besichtigungen und Visitationen in diesen Waldungen anordnen und die nötigen Vorschriften erteilen kann.
i. Diejenigen in den Standesherrschaften dermalen befindlichen Forstinspek- toren, welche ausschliesslich in Grossherzoglichem Privatdienste stehen, sollen vom Grossherzog zu anderen Zwecken verwendet werden; diejenigen aber, welche zugleich im Dienste von Standesherrn sind, werden auch in Hinsicht ihrer dermalen aus der Staatskasse zu beziehenden Besoldungen von den Standesherrn übernommen.
k. Sollte den Gemeinden und Korporationen hinsichtlich der Bewirtschaftung ihrer Waldungen durch allgemeine gesetzliche Bestimmungen eine grössere, als die bisherige Befugnis eingeräumt werden, so wird auch, wie sich von selbst versteht, die forstpolizeiliche Befugnis der standesherrlichen Forst- beamten hiernach modifiziert.(§. 48.)
Das Jagd- und Fischereirecht verbleibt den Standesherrn überall, wo sie es bisher auszuüben hatten, vorbehältlich des dem Grossherzog hierüber zu- stehenden Gesetzgebungsrechts und der staatsherrlichen Oberaufsicht.(S. 49.)


