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Die Standesherrn des Grossherzogtums Hessen und ihre Rechtsverhältnisse in Geschichte und Gegenwart / vorgelegt von Gustav Heyer, Gerichtsaccessist in Darmstadt
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erklärt, dass die Standesherrn die Konzessionen zu denjenigen Gewerben, zu welchen sie dieselben seither erteilt haben, auch fernerhin erteilen sollen.

Im Folgenden bestimmt die Deklaration, dass den Standesherrn das Recht der unbeschränkten freien Benutzung und Bewirtschaftung ihrer eigentümlichen Waldungen nach den Bestimmungen der Verordnung vom 3. August 1819 über- lassen bleiben soll. ²*8)

Darnach haben die Standesherrn nunmehr über Holzfällungen, unabhängig von den Vorschriften öffentlicher Forstdiener, nach eigenem Ermessen zu verfügen.

Ausrodung von Wäldern, mit Ausnahme für sich bestehender Walddistrikte von höchstens 10 Morgen, und Benutzung des Waldbodens zu anderen Zwecken kann jedoch nur nach vorher eingeholter Genehmigung der Staatsforstbehörde erfolgen.(§. 47.)

Die Standesherrn sind verbunden, sich in Bezug auf die Ansaat oder Be- pflanzung abgetriebener Waldstücke, sowie die Verschonung junger Holzbestände mit der Viehweide nach den Gesetzen zu richten, welche über die Waldwirt- schaft erfolgen.

Die Standesherrn sind nicht mehr verbunden, wegen ihrer eigentümlichen Waldungen Gebühren, Diäten oder ständige Besoldungen an Forstdiener, die sie nicht selbst angestellt haben, zu bezahlen. Dagegen bleiben die Beiträge zu den Besoldungen der Unterförster oder Waldschützen, welche sie nicht selbst ernannt haben, bestehen.

Hinsichtlich der Forst- und Jagdpolizei in den innerhalb der Standesherr- schaften liegenden Waldungen von Gemeinden und Korporationen bestimmt das Edikt Folgendes:

a. Alle Funktionen, welche nach der organischen Forstordnung vom Jahre 1811,§. 28, den Grossherzoglichen Oberförstern und Forstinspektoren zu- gewiesen sind, sollen in den bemerkten Waldungen durch einen von dem Standesherrn zu ernennenden Forstbeamten, welcher den TitelForst- meister führen kann, ausgeübt werden.

b. Dieser Beamte wird von der Staatsforstbehörde, und zwar, wenn er nicht bereits längere Zeit in gleicher Dienstfunktion gestanden hat, nach vor- gängigem Beweis seiner Befähigung, auf diese seine Funktion verpflichtet, erhält von derselben seine allgemeine Dienstinstruktion und ist ihr für seine Amtshandlungen als Forstpolizeibeamter in den erwähnten Gemeinde- und Stiftswaldungen verantwortlich.

c. Diese standesherrlichen Forstpolizeibeamten stehen zu den Standesherrn

im Allgemeinen in demselben Verhältnis, wie nach§. 38 des Edikts alle

übrigen Polizeibeamten ²5). Es steht daher den Standesherrn das Recht

zu, sich von dem Forstpolizcibeamten die Erfüllung der ihm übertragenen

Amtspflichten durch einen Diensteid versprechen, auch sich von ihm über

seine amtliche Wirksamknit allgemeine Uebersichten vorlegen zu lassen,

ihn an die Befolgung seiner Amtspflichten zu erinnern, und ihn, wo nötig, zu deren Erfüllung, wie die übrigen Polizeibeamten, durch Geldstrafe an- zuhalten. ²⁰⁰)

Nicht aber können sie sich in einzelnen Fällen in seine Amtsführung durch abändernde Befehle und Weisungen einmischen.

Die Standesherrn können zwar diesem Forstpolizeibeamten gleichzeitig die

Administration eigentümlicher Waldungen übertragen, derselbe kann aber in

solchem Falle, ohne Beobachtung aller gesetzlichen Formen, weder in

²58) Archiv, Bd. II, pag. 870, 871, vergl. die Verordn. vom 26. Januar 1838,»die forstei- liche Beaufsichtigung der Privatwaldungen etc. betr.,« die zur Ausführung der Verord- nung vom 3. August 1819 erlassen wurde. Reg.-Bl., pag. 94 fl.

25⁰) Siehe oben im Abschnitt e.

260) S. Anm. 259.

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