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die Standesherrn, jedoch unter eigener Verantwortlichkeit, temporären Aufent- halt auf höchstens ein Jahr und ohne Verlängerung gestatten. ²⁵⁰)
Es verbleibt ihnen weiter das Recht, Unterthanen, welche in einen ande- ren Teil des Grossherzogtums überziehen wollen, aus dem Gemeindeverband zu entlassen. Während nach der Deklaration die Rezeption von Ausländern und die Aufnahme von fremden Juden lediglich dem Grossherzog zustand, können beides nunmehr die Standesherrn unter der Voraussetzung bewilligen, dass die Aufzunehmenden bei den Staatsbehörden zuvor das Staatsindigenat erworben haben. ²¹)
Durch die Bestimmungen über die Erwerbung des Ortsbürgerrechts durch Aufnahme im Titel III, Abschnitt II der Gemeindeordnung sind jene Vorschrif- ten unpraktisch geworden. 2²⁵²)
Die Entlassung von Gemeindegliedern in's Ausland können die Standes- herrn nur dann bewilligen, wenn die Betreffenden ihre Entlassung aus dem Unterthanenverband bei den Staatsbehörden ausgewirkt haben.
Was die einheimischen Juden anlangt, so können die Standesberrn die- selben, wenn die gesetzlichen Erfordernisse vorhanden sind, nur dann rezipieren, wenn
1) entweder durch diese Aufnahme die Auzahl der in einem Orte wohnenden jüdischen Familien nicht vermehrt wird, und z. B. der Sohn an die Stelle des Vaters tritt, oder
2) wenn der aufzunehmende Jude nicht vom Handel, sondern von einem anderen bürgerlichen Gewerbe leben will und sich zur Aufnahme in die
Bürgerschaft eignet.(§. 45.)
Den Standesherrn verbleibt das Recht, unter Voraussetzung der gesetz- lichen Erfordernisse, in schon bestehende Zünfte aufzunehmen und dic nach den gesetzlichen Bestimmungen erforderlichen Konzessionen zur Betreibung von Lokalgewerben zu erteilen oder zu verweigern, jedoch beides unter Vorbehalt des Rekurses an die Staatsbehörde. Von jeder Aufnahme in eine Zunft und von jeder erteilten Gewerbskonzession haben die Standesherrn die betreffende Grossherzogliche Behörde durch die Beamten benachrichtigen zu lassen. 2²⁵³)
Die bei solchen Gelegenheiten etwa zur Sprache kommenden Dispensatio- nen von gesetzlichen Vorschriften sind bei den Staatsbehörden nachzusuchen.
(§. 46.)
Von späteren, hier einschlagenden Bestimmungen sind zu nennen:
1) Das Gesetz vom 16. Juni 1827„die gleichförmige Besteuerung der Ge- werbe im Grossherzogtum Hessen betreffend“, 2l) wonach zur Errichtung solcher Gewerbe, hinsichtlich deren den Standesherrn das Konzessionsrecht zusteht, vor der Patentausfertigung die, jedoch unentgeldlich zu erteilende, Einwilligung derselben eingeholt werden muss. Nach diesem Gesetz dürfen auch künftig keine Realgewerbskonzessionen mehr erteilt werden. ²⁵⁵)
2) Die Verordnung vom 1. Dezember 1827„die Ausführung des Gewerbe- steuergesetzes betreffend“, 2b6) und die Bekanntmachung vom 27. Juni 1828 „die von den höheren Verwaltungsbehörden einzuholende Erlaubnis zur Betreibung bestimmter Gewerbe in den Provinzen Starkenburg und Ober- hessen betreffend“. ²5)
In beiden ist eine Reihe von Gewerben aufgeführt, und ausdrücklich wird
25⁰) Nach der Deklaration ohne diese Beschränkung.
251) Im Grunde genommen war dies weiter nichts, als das oben schon erwähnte Recht zur Aufnahme von Inländern.
25²) Man vergl. diese Bestimmungen. Archiv, Bd. I, pag. 361 ff.
253)§.§. 34 der Dekl.
254) Archiv, Bd. IV, pag. 660 ff. R eg.-Bl., pag. 185 ff.
255) Artikel 2, 29. Vergl. z. B. Anm. 141.
256) Archiv a. a. O., pag. 806 ff. Reg.-BI., pag. 503.
257) Reg. Bl., pag. 358.


