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zialkommissionen unterstellt. 1848 wurden die Landratsstellen definitiv auf- gehoben. ²¹)
Bezüglich der Befugnisse der standesherrlichen Polizeibeamten zur Ver- hängung von legalen und arbiträren Strafen, sowie bezüglich des den Standes- herrn zustehenden Rechts der Strafverwandlung und des Strafnachlasses, und in finsicht der Vollziehung von Arreststrafen gegen Personen, welche eine amt- liche Funktion in Grossherzoglichem Dienst zu besorgen haben, belässt es das Edikt bei den Bestimmungen der Deklaration, bezw. des Nachtrags zu derselben vom 20. Juni 1808. ²4)
Was die Vormundschaftspolizei über Gemeinden, Lokalstiftungen und Zünfte aulangt, so verbleibt dieselbe(so lange nicht in Beziehung auf die Gemeinde- verfassung eine allgemeine, mit dieser Berichtigung unverträgliche gesetzliche Bestimmung erfolgt) den standesherrlichen Amtern, welche hierin gleiche Be- fugnis mit den Beamten in den Domanialämtern haben sollen. ²⁰)
Den Standesherrn steht die Befugnis zu, 2i?) die Ortsschultheissen und übrigen Ortsvorgesetzten zu ernennen, oder bei städtischen Vorstandsbestellungen, wenn der Vorschlag dazu nach dem Herkommen vom Magistrat geschieht, die Bestätigung zu erteilen. Von diesen Ernennungen und Bestätigungen haben sie den Regie- rungen Anzeige zu machen, welche, insofern sie bei den gewählten Personen erhebliche Anstände finden sollten, desfalls an das Staatsministerium zu berich- ten haben.
Ist nach der Ueberzeugung dieses die getroffene Wahl nicht geeignet, so hat es den Standesherrn zur Ernennung einer anderen Person aufzufordern, und der Standesherr ist alsdann verbunden, dieser Aufforderung zu entsprechen. Nach der Gemeindeordnung vom 30. Juni 1821, Art. 13 im Titel I Abschnitt II, erfolgt die Bestätigung des Bürgermeisters durch den Standesherrn, welcher davon der Provinzialregierung Anzeige zu erstatten hat. Die Einwohner einer Bürgermeisterei wählen 3 Personen, von welchen der Standesherr einen zu be- stätigen hat. Nach Artikel 34 und 35 daselbst sind die Standesherrn selbst von der Wählbarkeit zum Bürgermeister, Beigeordneten und Gemeinderat aus- genommen.
Hinsichtlich der Ernennung zu den Stellen der Physikats- und anderen Lokalsanitätsbeamten bleibt es bei Nr. 5 des Nachtrags zur Deklaration vom 20. Juni 1808.
Im Falle jedoch die Anstellung mehrerer Amtsärzte, Amtswundärzte und Tierärzte angeordnet wird, ²⁴s) so steht ihre Ernennung nur alsdann den Standes- herrn zu, wenn sie die Besoldung derselben übernehmen, oder wenn solche aus öffentlichen Stiftungsgütern entnommen wird, die unter der Disposition des Standesherrn stehen. 2²¹⁹)
Die Standesherrn haben die Bestätigung des Grossherzogs hinsichtlich der Ernennung dieser Sanitätsbeamten einzuholen.(§. 44.)
Weiter verbleibt ihnen unter Beobachtung der Landesgesetze das Recht, eingeborene Unterthanen in die Gemeinden ihrer Standesherrschaften aufzu- nehmen oder deren Aufnahme zu verweigern, beides unter Vorbehalt des Re- kurses an die Grossherzoglichen Staatsbehörden. Fremden Personen können
244) Siehe Anm. 213. Reg.-Bl., 1848, pag. 217.
245) Dekl.§. 28 Abs. 2 u. 3. Nachtrag Nr. 4.
²46) Vergl. Anm. 238. Hiernach haben die Landräte die Vormundschaftspolizei auszuüben,
bezw. die standesherrlichen Polizeibeamten.
Seither den standesherrlichen Kemtern bezüglich der Ernennung, ohne Bestätigung der
Grossherzoglichen Behörden.
24s) Man vergl. die Bekanntmahung des Ministeriums vom 17. Juli 1821.) Die neue Einteilung der Physikatsbezirke in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen betr.« Archiv, Bd. III, pag. 413.
21) Daher denn auch diejenigen Besoldungsteile, welche aus Kassen, die an den Staat übergegangen sind, entrichtet wurden, wegfallen resp. von den Standesherrn übernommen werden müssen.
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